
Zuschläge an Silvester und Neujahr machen Dienste rund um den Jahreswechsel für viele Ärzte finanziell besonders attraktiv. Zwar bedeutet ein Einsatz an diesen Tagen den Verzicht auf freie Zeit mit Familie oder Freunden, doch die deutlich erhöhten Vergütungen können ein starker Anreiz sein, eine Schicht zu übernehmen. Je nach Tarifvertrag und Art des Dienstes – regulärer Dienst, Bereitschaft oder Rufbereitschaft – sind erhebliche Zuschläge vorgesehen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, welche Regelungen gelten und wie sich der Dienst an Silvester und Neujahr auszahlen kann.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtslage: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Zuschläge ergeben sich insbesondere aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien.
- Zuschlagshöhen: Nach TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Feiertagszuschlag an Neujahr 135 Prozent ohne Freizeitausgleich beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich. An Silvester gilt ab 6 Uhr ein Zuschlag von 35 Prozent.
- Kombination: Treffen Sonntags-, Feiertags- oder Silvesterzuschläge zusammen, wird nach diesen Tarifverträgen grundsätzlich nur der jeweils höchste dieser Zuschläge gezahlt. Nachtzuschläge können zusätzlich anfallen.
- Steuern und Sozialversicherung: Für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen können Zuschläge innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit gilt ein maximal berücksichtigter Grundlohn von 50 Euro je Stunde, für die Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich eine Grenze von 25 Euro.
- Bereitschaftsdienst: Für Bereitschaftsdienste gelten eigene tarifliche Bewertungs- und Zuschlagsregelungen, die sich zwischen TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA unterscheiden.
- Jahreswechsel: In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar können Silvester-, Nacht- und Feiertagszuschläge aufeinanderfolgen beziehungsweise miteinander kombiniert werden.
Zuschläge an Silvester und Neujahr – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Für Ärzte, die an Silvester oder Neujahr im Dienst sind, gelten je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht grundsätzlich nicht. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegt.
Arztspezifische Tarifverträge und kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien können unterschiedliche Regelungen enthalten. Im TV Ärzte TdL und TV Ärzte VKA gelten für reguläre Arbeitszeit an Neujahr 135 Prozent Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Für Arbeit an Silvester ist ab 6 Uhr ein Zeitzuschlag von 35 Prozent vorgesehen.
Am 1. Januar, dem gesetzlichen Neujahrsfeiertag, erhalten Ärzte nach TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA einen Zuschlag von 135 Prozent auf die tariflich festgelegte Berechnungsgrundlage, sofern kein Freizeitausgleich erfolgt. Wird ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt, beträgt der Feiertagszuschlag 35 Prozent. Der 31. Dezember ist dagegen kein gesetzlicher Feiertag. Dennoch sehen TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA ab 6 Uhr morgens einen Zuschlag von 35 Prozent vor. Im TV-Ärzte TdL werden die Zeitzuschläge auf Grundlage des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.
Sind die Zuschläge kombinierbar?
Treffen nach TV-Ärzte TdL oder TV-Ärzte/VKA beispielsweise ein Sonntags-, Feiertags- und Silvesterzuschlag zusammen, wird grundsätzlich nur der höchste dieser Zuschläge gezahlt. Nachtzuschläge können dagegen zusätzlich hinzukommen. Im TV-Ärzte TdL beträgt der Nachtzuschlag derzeit 20 Prozent. Als Nachtarbeit gilt dort die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
Sind Zuschläge steuerfrei?
Ob Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, richtet sich nicht allein nach der Höhe des tariflichen Zuschlags. Nach § 3b Einkommensteuergesetz können Zuschläge für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein. Für die Berechnung der Steuerfreiheit wird der Grundlohn mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt. Auch Nachtzuschläge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen zusätzlich steuerfrei bleiben.
Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine niedrigere Grenze. Zuschläge sind grundsätzlich nur insoweit beitragsfrei, wie sie auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro pro Stunde beruhen. Tarifrechtliche Zuschlagshöhe und steuerliche Begünstigung sind deshalb voneinander zu unterscheiden. Ein tariflicher Feiertagszuschlag von 135 Prozent kann beispielsweise teilweise oberhalb der steuerfreien Grenze liegen.
An gesetzlichen Feiertagen wie dem 1. Januar gilt die steuerliche Feiertagsregelung grundsätzlich für Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr. Wurde eine Nachtarbeit bereits vor 0 Uhr aufgenommen, kann steuerrechtlich auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages als Feiertagsarbeit gelten. An Silvester gilt die besondere steuerliche Begünstigung für den 31. Dezember dagegen erst ab 14 Uhr. Damit unterscheiden sich die tarifliche und die steuerrechtliche Regelung: Der tarifliche Silvesterzuschlag nach TV-Ärzte TdL beziehungsweise TV-Ärzte/VKA greift bereits ab 6 Uhr.
Zuschläge für Bereitschaft an Silvester und Neujahr
Auch für Ärzte im Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft gelten an Silvester und Neujahr besondere tarifliche Regelungen. Diese können sich je nach Tarifvertrag unterscheiden. Beim Bereitschaftsdienst wird die gesamte Dienstzeit abhängig vom durchschnittlichen Anteil tatsächlich geleisteter Arbeit tariflich bewertet. Wird beispielsweise während eines Bereitschaftsdienstes nach TV-Ärzte TdL zu mehr als 25 Prozent und bis zu 49 Prozent der Zeit aktiv gearbeitet, werden 95 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit bewertet.
Beim TV-Ärzte/VKA erfolgt dagegen eine Differenzierung in drei Stufen:
- bis zu 25 Prozent Arbeitsleistung: 70 Prozent Bewertung als Arbeitszeit
- mehr als 25 bis 40 Prozent Arbeitsleistung: 85 Prozent Bewertung
- mehr als 40 bis 49 Prozent Arbeitsleistung: 100 Prozent Bewertung
Für Bereitschaftsdienste an gesetzlichen Feiertagen gelten ebenfalls unterschiedliche Regelungen. Beim TV-Ärzte TdL erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen um 25 Prozentpunkte. Beim TV-Ärzte/VKA bleibt dagegen die jeweilige Bewertungsstufe bestehen. Für jede als Arbeitszeit bewertete Feiertagsstunde wird zusätzlich ein Zeitzuschlag von 25 Prozent des Bereitschaftsdienstentgelts gezahlt.
Rufbereitschaft wird wiederum in der Regel über feste Pauschalen vergütet. Nach TV-Ärzte TdL wird eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden an einem normalen Wochentag mit dem Zweifachen des individuellen Stundenentgelts vergütet. Beginnt sie an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag wie Neujahr, beträgt die Pauschale das Vierfache des individuellen Stundenentgelts.
Zuschläge an Silvester und Neujahr – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein Beispiel anhand des TV-Ärzte TdL verdeutlicht, wie sich ein Dienst rund um den Jahreswechsel im Vergleich zu einem regulären Werktag finanziell auswirken kann. Die folgenden Beispiele beziehen sich auf Ärzte im fünften Jahr der jeweiligen Entgeltgruppe nach dem seit April 2026 geltenden Tabellenentgelt.
Die Berechnungsgrundlage lautet:
- Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
- Rechnerische Monatsarbeitszeit: 173,92 Stunden
- Individueller Stundenlohn: Monatsgehalt geteilt durch 173,92 Stunden
- Berechnungsgrundlage für Zeitzuschläge: Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe geteilt durch 173,92 Stunden
- Zuschlag an Feiertagen ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent
- Zuschlag an Silvester ab 6 Uhr: 35 Prozent
Beispiel: 8-Stunden-Dienst an Silvester
Für einen 8-Stunden-Dienst am 31. Dezember ab 6 Uhr ergibt sich beispielhaft folgende Vergütung:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h an Silvester (+35%) | Mehrverdienst | |
| Assistenzarzt | 7247,00 Euro | 41,67 Euro | 333,36 Euro | 435,67 Euro | +102,31 Euro |
| Facharzt | 8286,77 Euro | 47,65 Euro | 381,20 Euro | 523,66 Euro | +142,46 Euro |
| Oberarzt | 10139,57 Euro | 58,30 Euro | 466,40 Euro | 642,60 Euro | +176,20 Euro |
Beispiel: 8-Stunden-Dienst an Neujahr
Für einen regulären 8-Stunden-Dienst am 1. Januar ohne Freizeitausgleich ergeben sich folgende Werte:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h Dienst Neujahr (+135%) | Mehrverdienst | |
| Assistenzarzt | 7247,00 Euro | 41,67 Euro | 333,36 Euro | 435,67 Euro | +102,31 Euro |
| Facharzt | 8286,77 Euro | 47,65 Euro | 381,20 Euro | 523,66 Euro | +142,46 Euro |
| Oberarzt | 10139,57 Euro | 58,30 Euro | 466,40 Euro | 642,60,88 Euro | +176,20 Euro |
Die Beträge beziehen sich jeweils auf einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne Bereitschafts- oder Rufbereitschaft. Alle Angaben sind Bruttowerte.
Das kann man durch einen Nachtdienst zusätzlich verdienen
Nach TV-Ärzte TdL gilt Arbeitszeit zwischen 20 und 6 Uhr als Nachtarbeit. Dafür wird ein Nachtzuschlag von 20 Prozent gezahlt. Liegt ein solcher Dienst zusätzlich auf einem Feiertag, können Nacht- und Feiertagszuschlag gleichzeitig berücksichtigt werden.
Im folgenden Beispiel wird ein Assistenzarzt im fünften Jahr mit einem rechnerischen individuellen Stundenlohn von 41,67 Euro zugrunde gelegt. Für die Zeitzuschläge beträgt die Berechnungsgrundlage aus Stufe 3 rund 36,54 Euro pro Stunde. Der Dienst beginnt an Silvester um 22 Uhr und endet am 1. Januar um 6 Uhr.
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 22 Uhr bis 0 Uhr | 2 | 83,34 Euro | Silvester 35% + Nacht 20% = 55% | 40,20 Euro | 123,54 Euro |
| 0 Uhr bis 6 Uhr | 6 | 252,02 Euro | Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% | 339,82 Euro | 589,84 Euro |
| Summe des Verdienstes | 380,02 Euro | 713,38 Euro | |||
Damit fällt in dieser Nacht ein erheblicher zusätzlicher Zuschlag an.
Nachtdienst vom 1. auf den 2. Januar
Ein weiteres Beispiel betrifft einen Nachtdienst, der am Neujahrstag um 22 Uhr beginnt und am 2. Januar um 6 Uhr endet.
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 22 Uhr bis 0 Uhr | 2 | 83,34 Euro | Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% | 113,28 Euro | 196,62 Euro |
| 0 Uhr bis 6 Uhr | 6 | 250,02 Euro | Sonntag 25% + Nacht 20% = 45% | 98,64 Euro | 348,66 Euro |
| Summe des Verdienstes | 211,92 Euro | 545,28 Euro | |||
Die Beispiele zeigen, dass ein Nachtdienst rund um den Jahreswechsel je nach Lage der Arbeitsstunden unterschiedlich vergütet wird. In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar treffen nach TV-Ärzte TdL insbesondere Silvester-, Nacht- und anschließend Feiertagszuschläge aufeinander.
Die Berechnungen beziehen sich jeweils auf einzelne 8-Stunden-Dienste ohne zusätzliche Ruf- oder Bereitschaftsdienste. Alle genannten Werte sind Bruttobeträge. Wie viel davon tatsächlich netto ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der individuellen steuerlichen Situation und davon ab, welcher Anteil der Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Tipp!
Ein Nachtdienst in den 31. Dezember hinein ist hinsichtlich der Kombination aus Nacht- und Silvesterzuschlag weniger günstig. Der tarifliche Silvesterzuschlag beginnt erst um 6 Uhr, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die tarifliche Nachtarbeitszeit endet. Im dargestellten Beispiel nach TV-Ärzte TdL fällt der zusätzliche Zuschlag für den Dienst vom 31. Dezember auf den 1. Januar außerdem höher aus als bei einem Nachtdienst, der erst am Abend des 1. Januar beginnt. Welche Schicht finanziell am attraktivsten ist, hängt jedoch vom jeweiligen Tarifvertrag, der konkreten Arbeitszeit sowie der Art des Dienstes ab.
Ob mit oder ohne Dienst zum Jahreswechsel – Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!
Was kann man an den anderen Feiertagen verdienen?
- Zuschläge 1. Mai
- Zuschläge an Ostern
- Zuschläge Christi Himmelfahrt
- Zuschläge an Fronleichnam
- Zuschläge an Allerheiligen
- Zuschläge am Tag der Deutschen Einheit
- Zuschläge am Reformationstag
- Zuschläge an Weihnachten
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Häufige Fragen: Zuschläge an Silvester und Neujahr für Ärzte
- Bekommen Ärzte an Silvester einen Zuschlag?
- Wie hoch ist der Feiertagszuschlag für Ärzte an Neujahr?
- Sind Zuschläge an Silvester und Neujahr steuerfrei?
- Können Ärzte Nacht-, Silvester- und Feiertagszuschläge kombinieren?
Ja, wenn der geltende Tarif- oder Arbeitsvertrag einen entsprechenden Zuschlag vorsieht. Nach TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA erhalten Ärzte am 31. Dezember ab 6 Uhr einen Zeitzuschlag von 35 Prozent. Silvester selbst ist jedoch kein gesetzlicher Feiertag.
Nach TV-Ärzte TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Feiertagszuschlag am 1. Januar 135 Prozent, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird. Mit Freizeitausgleich beträgt der Zuschlag 35 Prozent. Andere Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Zuschläge für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei sein. Nach § 3b EStG gilt für Feiertagsarbeit grundsätzlich eine Steuerfreigrenze von bis zu 125 Prozent des Grundlohns. Für die Berechnung wird ein Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde berücksichtigt.
Teilweise. Nachtzuschläge können nach TV-Ärzte TdL zusätzlich zu Silvester- oder Feiertagszuschlägen gezahlt werden. Treffen dagegen beispielsweise ein Sonntags-, Silvester- und Feiertagszuschlag zusammen, wird grundsätzlich nur der höchste dieser Zuschläge berücksichtigt.











