
Zuschläge an Silvester und Neujahr machen Dienste rund um den Jahreswechsel für viele Ärzte finanziell besonders attraktiv. Zwar bedeutet ein Einsatz an diesen Tagen den Verzicht auf freie Zeit mit Familie oder Freunden, doch die deutlich erhöhten Vergütungen können ein starker Anreiz sein, eine Schicht zu übernehmen. Je nach Tarifvertrag und Art des Dienstes – regulärer Dienst, Bereitschaft oder Rufbereitschaft – sind erhebliche Zuschläge vorgesehen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, welche Regelungen gelten und wie sich der Dienst an Silvester und Neujahr auszahlen kann.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtslage & Tarife: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge; Regelungen finden sich in Arbeitsverträgen wie den arztspezifischen Tarifverträgen (TV Ärzte VKA, TdL, Helios, Asklepios) sowie AVR Caritas.
- Zuschlagshöhen: Neujahr (1.1.) meist 135 % ohne Freizeitausgleich, mit Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten 35%; Silvester (31.12.) ab 6 Uhr 35%. Sonntagszuschläge sind i. d. R. nicht kombinierbar, Nachtzuschläge (ca. 15 bis 22,5 %) werden addiert.
- Steuer & Sozialversicherung: Feiertagszuschläge sind meist steuerfrei bis 125 % Gesamtzuschlag und bei Stundenlohn ≤ 50 EUR; Sozialversicherungsbeiträge fallen ab Stundenlohn > 25 EUR an. Steuerfreiheit: an Feiertagen 0 bis 24 Uhr (ggf. bis 4 Uhr Folgetag), an Silvester nur für Dienste ab 14 Uhr.
- Bereitschaft & Rufbereitschaft: Bereitschaftsdienst wird pauschal bewertet (TdL bei 25 bis 49 % Aktivität = 95 % Anrechnung; VKA/AVR = 100 %; an Feiertagen +25 %). Rufbereitschaft-Pauschalen steigen an Feiertagen stark (TdL: >12 h Wochentag = 2-facher Stundenlohn, Feiertag = 4-fach).
- Praxis-Tipp: Finanziell am attraktivsten ist die Nacht vom 31.12. auf den 01.01. (Feiertags- + Nachtzuschlag). Ein Nachtdienst in den 31.12. hinein bringt keine Zuschlagskombination; ein Nachtdienst in den 01.01 hinein ist lukrativer als einer, der am 01.01 abends startet.
Zuschläge an Silvester und Neujahr – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Für Ärzte, die an Silvester oder Neujahr im Dienst sind, gelten je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht grundsätzlich nicht. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist tariflich oder vertraglich festgelegt. In den maßgeblichen arztspezifischen Tarifverträgen, wie dem TV Ärzte VKA, TV Ärzte TdL, TV Ärzte Asklepios oder TV Ärzte Helios, sind entsprechende Zuschläge für Feiertagsarbeit meist vorgesehen und in der Höhe untereinander gleich oder ähnlich festgelegt. Dies gilt ebenso für die Richtlinien für Arbeitsverträge in kirchlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel AVR Caritas.
Am 1. Januar, dem gesetzlichen Neujahrsfeiertag, erhalten Ärzte typischerweise 135 Prozent Zuschlag auf den Stundenlohn, sofern kein Freizeitausgleich erfolgt. Wird innerhalb von drei Monaten ein Freizeitausgleich gewährt, beträgt der Feiertagszuschlag in der Regel 35 Prozent. Der 31. Dezember, also Silvester, ist zwar kein gesetzlicher Feiertag. Dennoch sehen die Tarifverträge in der Regel ab 6 Uhr morgens einen Zuschlag von 35 Prozent vor.
Sind die Zuschläge kombinierbar?
Eine Kombination mit Sonntagszuschlägen ist dabei in der Regel nicht möglich. Nachtzuschläge können jedoch zu den Feiertagszuschlägen hinzugerechnet werden. Für die Nachtstunden vor 6 Uhr gelten die Nachtarbeitszuschläge, die in der Regel zwischen 15 Prozent und 22,5 Prozent liegen.
Sind Zuschläge steuerfrei?
Feiertagszuschläge sind in der Regel steuerfrei, solange der Gesamtzuschlag 125 Prozent nicht überschreitet und der Stundenlohn maximal 50 Euro beträgt. Beiträge zu Sozialversicherungen sind ab einem Stundenlohn von mehr als 25 Euro zu zahlen. An gesetzlichen Feiertagen, wie dem 1. Januar, gilt dies für einen Dienst zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, beziehungsweise bis 4 Uhr des Folgetages, sofern der Dienst am Feiertag beginnt. An Silvester gilt der steuerfreie Zuschlag nur für einen Dienst ab 14 Uhr.
Zuschläge für Bereitschaft an Silvester und Neujahr
Auch für Ärzte im Bereitschaftsdienst oder in der Rufbereitschaft fallen Zuschläge an Silvester und Neujahr an. Für diese Einsätze gelten besondere tarifliche Regelungen, die sich in den verschiedenen arztspezifischen Tarifverträgen weitgehend ähneln. Der Bereitschaftsdienst wird dabei nicht vollständig wie reguläre Arbeitszeit vergütet, sondern abhängig vom tatsächlichen Arbeitsanteil pauschal bewertet. Wird zum Beispiel während eines Bereitschaftsdienstes zwischen 25 Prozent und 49 Prozent der Zeit aktiv gearbeitet, werden laut TV Ärzte TdL 95 Prozent der gesamten Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Im TV Ärzte VKA und dem AVR Caritas sind es in diesem Fall sogar 100 Prozent. An gesetzlichen Feiertagen, wie dem 1. Januar, erhöht sich diese Bewertung tariflich zusätzlich, etwa um 25 Prozent laut TV Ärzte TdL und TV Ärzte VKA.
Rufbereitschaft wiederum wird in der Regel mit festen Pauschalen pro Tag und je nach Entgeltgruppe vergütet. Diese Pauschalen steigen an Feiertagen deutlich an. So sieht der TV Ärzte TdL bei einer Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden an einem normalen Wochentag eine Vergütung in Höhe des doppelten Stundenlohns vor. Fällt die Rufbereitschaft jedoch auf einen gesetzlichen Feiertag wie Neujahr, wird der Stundenlohn vervierfacht. Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Tarifverträgen, wie etwa dem TV Ärzte Helios.
Zuschläge an Silvester und Neujahr – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein Beispiel anhand des TV-Ärzte TdL verdeutlicht, wie sich ein Dienst um den Jahreswechsel im Vergleich zu einem regulären Werktag bezahlt macht, beispielhaft dargestellt für Assistenzärzte, Fachärzte und Oberärzte im fünften Berufsjahr (Stand: Mai 2025).
Die Berechnungsgrundlage ist dabei wie folgt:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ Monatsarbeitszeit
- Zuschlag an Feiertagen (ohne Freizeitausgleich): 135 % je geleisteter Stunde
- Zuschlag an Silvester (ab 6 Uhr morgens): 35 % je geleisteter Stunde
Für einen 8-Stunden-Dienst am 31. Dezember (Silvester) ab 6 Uhr morgens ergibt sich folgender Mehrverdienst:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h an Silvester (+35%) | Mehrverdienst | |
| Assistenzarzt | 7039,34 Euro | 38,55 Euro | 308,40 Euro | 416,34 Euro | +107,94 Euro |
| Facharzt | 8049,32 Euro | 44,08 Euro | 352,64 Euro | 476,06 Euro | +123,42 Euro |
| Oberarzt | 9849,02 Euro | 53,93 Euro | 431,44 Euro | 582,44 Euro | +151,00 Euro |
Für einen regulären 8-Stunden-Dienst und vergleichsweise einen 8-Stunden-Dienst am 1. Januar (Neujahr) tagsüber ergeben sich folgende Beträge:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h Dienst Neujahr (+135%) | Mehrverdienst | |
| Assistenzarzt | 7039,34 Euro | 38,55 Euro | 308,40 Euro | 724,74 Euro | +416,34 Euro |
| Facharzt | 8049,32 Euro | 44,08 Euro | 352,64 Euro | 828,70 Euro | +476,06 Euro |
| Oberarzt | 9849,02 Euro | 53,93 Euro | 431,44 Euro | 1013,88 Euro | +582,44 Euro |
Diese Beträge beziehen sich jeweils auf einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft. Die Angaben sind als Bruttobetrag zu verstehen.
Das kann man durch einen Nachtdienst zusätzlich verdienen
Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages. Für diese Stunden wird ein Nachtzuschlag von 20 Prozent gezahlt. Liegt ein solcher Dienst zusätzlich auf einem Feiertag, werden der Feiertags- und der Nachtzuschlag gemeinsam berücksichtigt.
Im folgenden Beispiel wird ein 8-Stunden-Dienst eines Assistenzarztes von 38,55 Euro zugrunde gelegt. Der Dienst beginnt an Silvester um 22 Uhr und endet am 01. Januar um 6 Uhr. Es findet also ein Übergang von den Silvester-Zuschlägen direkt in die Feiertagszuschläge statt:
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 22 Uhr bis 0 Uhr | 2 | 77,10 Euro | Feiertag 35% + Nacht 20% = 55% | 42,41 Euro | 119,51 Euro |
| 0 Uhr bis 6 Uhr | 6 | 231,30 Euro | Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% | 358,52 Euro | 589,82 Euro |
| Summe des Verdienstes | 400,93 Euro | 709,33 Euro | |||
Ein weiteres Beispiel bezieht sich auf einen Dienst an Silvester. Auch hierbei wird der Stundenlohn eines Assistenzarztes mit einem Stundenlohn von 38,55 Euro betrachtet. Der Dienst beginnt an Neujahr um 22 Uhr und endet am darauffolgenden Morgen um 6 Uhr. Daraus ergeben sich die folgenden Zuschlagsberechnungen:
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 22 Uhr bis 0 Uhr | 2 | 77,10 Euro | Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% | 119,51 Euro | 196,61 Euro |
| 0 Uhr bis 6 Uhr | 6 | 231,30 Euro | Nacht 20% | 46,26 Euro | 277,56 Euro |
| Summe des Verdienstes | 165,77 Euro | 474,17 Euro | |||
Aus unseren Beispielen sollte deutlich werden, dass sich ein Nachtdienst rund um den Jahreswechsel – insbesondere in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar – finanziell lohnen kann. Wie bereits zuvor erläutert, beziehen sich die Berechnungen jeweils auf einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne zusätzliche Ruf- oder Bereitschaftsdienste. Zudem handelt es sich bei allen genannten Beträgen um Bruttowerte. Was am Ende netto auf dem Konto landet, hängt von den persönlichen Rahmenbedingungen ab wie z.B. der Steuerklasse.
Tipp!
Ein Nachtdienst in den 31. Dezember hinein ist weniger attraktiv. Die Zuschläge für Silvester gelten erst ab 6 Uhr morgens – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nachtzuschlag bereits endet. Dadurch kommt es zu keiner Überschneidung der Zuschläge. Außerdem ist ein Nachtdienst in den 01. Januar hinein lukrativer als ein Nachtdienst, der am 01. Januar abends startet.
Ob mit oder ohne Dienst zum Jahreswechsel – Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!













