
Für viele Arztkollegen bedeutet der Reformationstag keine Auszeit, sondern Dienst im Krankenhaus. Während andere den Feiertag genießen, sorgen sie dafür, dass die medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet bleibt. Zwar entfallen planbare Eingriffe, aber die Notfallversorgung muss weiterhin aufrechterhalten werden. Der Vorteil: Wer am Reformationstag arbeitet, profitiert von attraktiven Zuschlägen. Doch wie hoch fällt dieser Bonus tatsächlich aus?
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Dies liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
- In Tarifverträgen für Ärzte sind oft Zuschläge von bis zu 135 Prozent vorgesehen. Davon sind 125 Prozent steuerfrei.
- Nachtzuschläge bis 25 Prozent sind steuerfrei (aber nur bei einem Stundenlohn bis 50 EUR pro Stunde).
- Feiertags- und Nachtzuschlag sind kombinierbar (nicht aber mit Sonntagszuschlag).
- Ein Dienst am Reformationstag bringt deutlich mehr Bruttogehalt (Beispielrechnungen im Text unten).
- Achtung: Ein Nachtdienst mit Ende am Feiertagsmorgen ist in der Regel lukrativer als Nachtdienst mit Beginn am Feiertagsabend!
Zuschläge am Reformationstag – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Der Reformationstag am 31. Oktober ist in diesen Bundesländern gesetzlicher Feiertag:
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Dort gelten besondere Regelungen für Ärzte, die an diesem Tag im Dienst sind. In den meisten Tarifverträgen für das Gesundheitswesen sind Feiertagszuschläge festgelegt und somit für angestellte Ärzte üblich. Das Steuerrecht erlaubt es Arbeitgebern, Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei zu zahlen. Allerdings gilt diese Steuerfreiheit nur für Stundenlöhne bis 50 Euro. Übersteigt der Stundenlohn diesen Betrag, muss der darüberhinausgehende Anteil versteuert werden.
Die vier großen Tarifverträge für Ärzte (TV-Ärzte TdL (Unikliniken), der TV-Ärzte VKA (kommunale Kliniken), TV Ärzte Entgelt Helios und TV Ärzte Asklepios) sehen ähnliche Regelungen vor: Wer an einem gesetzlichen Feiertag ohne Freizeitausgleich arbeitet, erhält einen Zuschlag von 135 Prozent je Stunde. Mit Freizeitausgleich sind es 35 Prozent. Die Zuschläge basieren auf dem Stundenanteil des Tabellenentgelts und sind in der Regel ab Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe festgelegt. Aufgrund einer gesetzlichen Obergrenze von 125 Prozent für steuerfreie Zuschläge müssen die restlichen 10 Prozent versteuert werden. Allerdings werden Sonntags- und Feiertagszuschläge nicht gleichzeitig gewährt, falls der Tag auf einen Sonntag fällt. Nachtzuschläge (für einen Dienst in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) sind jedoch zusätzlich möglich.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst am Reformationstag
Die Vergütung von Bereitschafts- und Rufdiensten an Feiertagen wie dem Reformationstag variiert je nach Tarifvertrag. Ein einheitliches Prinzip ist, dass die Dienstzeit nicht vollständig als reguläre Arbeitszeit zählt, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitsanteil bewertet wird – zum Beispiel bei mittlerer Belastung, also bei 25 bis 40 Prozent aktiver Arbeitszeit.
Im Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) bleibt diese Bewertungslogik grundsätzlich bestehen, jedoch wird der Prozentsatz an Feiertagen um 25 Prozentpunkte erhöht. Ein Arzt, der unter der Woche bei einer Bewertung von 95 Prozent arbeitet, erhält am Reformationstag 120 Prozent. Zudem wird ein Feiertagszuschlag von 25 Prozent auf jede vergütete Arbeitsstunde gewährt.
Der Tarifvertrag der kommunalen Krankenhäuser (TV-Ärzte VKA) sieht für die mittlere Belastung normalerweise eine Bewertung von 85 Prozent vor. Auch hier gibt es keinen automatischen Anstieg der Bewertung für Feiertage, dafür aber einen zusätzlichen Zuschlag von 25 Prozent je vergüteter Stunde. Ab dem fünften Bereitschaftsdienst im Monat erhöht sich die Bewertungsgrundlage um 10 Prozentpunkte pro Dienst.
Bei den Helios-Kliniken wird an Feiertagen die Bewertungsgrundlage für Bereitschaftsdienste generell auf etwa 110 Prozent angehoben. Auch hier wird ein Zuschlag von 25 Prozent pro gewerteter Stunde gezahlt. Asklepios dagegen bewertet Bereitschaftsdienste etwas niedriger (72,5 %) und gewährt pauschale Zeitzuschläge, die bis zu 50 Prozent betragen können.
Rechenbeispiel Bereitschaftsdienst
Ein Arzt im Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) übernimmt am Reformationstag einen 12-stündigen Bereitschaftsdienst mit mittlerer Belastung (Stufe II). Unter normalen Umständen (werktags) werden 95 Prozent der Dienstzeit als Arbeitszeit anerkannt. Das ergibt:
12 Stunden × 0,95 = 11,4 vergütete Stunden
An einem Feiertag wie dem Reformationstag wird die Bewertung der Bereitschaftsdienstzeit jedoch um 25 Prozentpunkte angehoben, was zu folgendem Ergebnis führt:
12 Stunden × 1,20 = 14,4 vergütete Stunden
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber drei zusätzliche Stunden für denselben Dienst anrechnet.
Meist Tagespauschale für Rufbereitschaft
Auch bei der Rufbereitschaft gibt es Unterschiede. In den Tarifverträgen von VKA, TdL und Helios erhalten Ärzte an Feiertagen eine Tagespauschale, die dem Vierfachen ihres individuellen Stundenlohns entspricht – unabhängig davon, wie lange sie tatsächlich arbeiten.
Bei Asklepios wird die Rufbereitschaft hingegen anteilig zur Arbeitszeit bewertet: Pro Stunde werden 12,5 Prozent als Arbeitszeit angerechnet, ab dem 53. Dienst im Halbjahr erhöht sich dieser Wert auf 17,5 Prozent.
Zuschläge am Reformationstag – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein beispielhafter Blick in den Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) zeigt, wie sich ein Feiertagsdienst am Reformationstag im Vergleich zu einem regulären Arbeitstag finanziell auswirkt. Unser Beispiel nimmt einen Arzt im fünften Berufsjahr (Stand 2025) als Grundlage. Die Berechnungsgrundlage basiert auf folgenden Annahmen:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ Monatsarbeitszeit
- Zuschlag an Feiertagen (ohne Freizeitausgleich): 135 % je geleisteter Stunde
Für einen 8-Stunden-Dienst und denselben Dienst an einem Feiertag ergibt sich folgender Vergleich:
Stufe Monatsgehalt Stundenlohn Normaler 8h-Dienst 8h am Reformationstag (inkl. 135 % Zuschlag) Mehrverdienst Assistenzarzt 7.039,34 € 38,55 € 308,38 € 724,69 € +416,31 € Facharzt 8.049,32 € 44,08 € 352,62 € 828,66 € +476,04 € Oberarzt 9.849,02 € 53,93 € 431,46 € 1.013,94 € +582,48 €
Die Tabelle zeigt, dass sich der Mehrverdienst durch die Feiertagszuschläge am Reformationstag deutlich erhöhen kann. Wer zusätzlich Bereitschafts- oder Rufdienste übernimmt, kann noch mehr verdienen. Die konkreten Nettoauswirkungen hängen von der Steuerklasse ab, aber grundsätzlich bleibt am Ende ein finanzieller Vorteil.
Wichtig: Wenn der Stundenlohn über der Grenze von 50 EUR liegt (wie im Beispiel des Oberarztes mit 53,93 EUR), ist nur der Teil bis zur Grenze steuerfrei, während der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden muss.
Das kann man durch einen Nachtdienst am Reformationstag zusätzlich verdienen
Ärzte, die am Reformationstag arbeiten, profitieren – sofern der Tag als gesetzlicher Feiertag gilt – von denselben tariflichen Zuschlagsregelungen wie an anderen Feiertagen. Besonders attraktiv wird der Dienst, wenn er in die Nacht fällt. Denn die Tarifverträge erlauben es, Feiertags- und Nachtzuschläge zu kombinieren. Für jede geleistete Stunde zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (sofern sie auch in den Feiertag fällt) zahlen die Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Feiertagszuschlag von bis zu 135 Prozent einen Nachtzuschlag von 20 Prozent. Beide Zuschläge addieren sich zu einem Gesamtzuschlag von bis zu 155 Prozent.
Das Steuerrecht erkennt allerdings nur Zuschläge bis zu einer Höhe von 150 Prozent steuerfrei an – konkret 125 Prozent für Feiertagsarbeit und 25 Prozent für Nachtarbeit. Alles darüber wird versteuert!
Rechenbeispiel Nachtdienst am Reformationstag
Ein Assistenzarzt mit einem Stundenlohn von 38 Euro arbeitet am Reformationstag von 22 Uhr bis 6 Uhr – ein 8-stündiger Nachtdienst.
Zeitraum Stunden Grundlohn (€/h) Zuschläge Stundenlohn brutto Gesamtsumme Variante A: Schicht in den Feiertag hinein(22–24 nur Nacht, 0–6 mit Feiertag+Nacht) 22:00–24:00 2 38,00 Nacht 20 % = 7,60 45,60 91,20 0:00–6:00 6 38,00 Feiertag 135 % + Nacht 20 % = 51,30 + 7,60 89,30 581,40 Gesamt brutto 8 672,60 € Variante B: Schicht aus dem Feiertag heraus (22–24 mit Feiertag+Nacht, 0–6 nur Nacht) 22:00–24:00 2 38,00 Feiertag 135 % + Nacht 20 % = 51,30 + 7,60 89,30 193,80 0:00–6:00 6 38,00 Nacht 20 % = 7,60 45,60 273,60 Gesamt brutto 8 467,40 €
Wichtig ist zu betonen, dass Feiertagszuschläge nur bis 24 Uhr des Reformationstags gelten. Beginnt oder endet ein Nachtdienst an diesem Tag, wirkt sich das unmittelbar auf die Höhe der Zuschläge aus. Für die Stunden nach Mitternacht wird nur noch der Nachtzuschlag gewährt, während vor Mitternacht zusätzlich der Feiertagszuschlag greift. Es macht also einen finanziellen Unterschied, ob man die Nachtschicht am Feiertag beginnt oder beendet. In unserem Beispiel liegt dieser bei über 200 Euro.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den gesamten Betrag an, da der Grundstundenlohn über der Grenze von 25 Euro liegt.













