
Zuschläge an Weihnachten machen die Feiertagsdienste für viele Ärzte attraktiv, wenn schon auf einen freien Tag im Kreise der Familie verzichtet werden muss. Wer an den Weihnachtsfeiertagen im Krankenhaus Dienst hat oder in Rufbereitschaft arbeitet, profitiert je nach Tarifvertrag von erheblichen Zuschlägen und Sonderregelungen. Ob Bereitschaftsdienst, Nachtschicht oder reguläre Arbeitszeit – gerade an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen lohnt sich der Einsatz spürbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie sich der Verdienst an Weihnachten konkret zusammensetzt und welche tariflichen Unterschiede es gibt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtslage & Tarife: Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge; Regelungen in TV Ärzte VKA/TdL/Helios/Asklepios und kirchlichen AVR (Caritas) meist ähnlich.
- Zuschlagshöhen: Im TV-Ärzte/TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Zuschlag an den Weihnachtsfeiertagen 135 Prozent ohne beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Für Arbeit am 24. Dezember gilt dort ab 6 Uhr ein Zuschlag von 35 Prozent. Andere Tarifwerke können abweichende Regelungen enthalten.
- Kombinierbarkeit & Steuer: Sonntagszuschläge meist nicht kombinierbar; Nachtzuschläge können tarifabhängig zusätzlich anfallen. Im TV-Ärzte/TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Nachtzuschlag aktuell jeweils 20 Prozent. Steuerlich können für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember Feiertagszuschläge bis 150 Prozent des Grundlohns begünstigt sein. Nachtzuschläge können innerhalb ihrer eigenen Höchstgrenzen zusätzlich steuerfrei sein. Für die Berechnung der Steuerfreiheit wird der Grundlohn mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt.
- Bereitschaft & Rufbereitschaft: Beim TV-Ärzte/TdL wird Bereitschaftsdienst bei einer Arbeitsleistung von mehr als 25 bis 49 Prozent zu 95 Prozent bewertet, an gesetzlichen Feiertagen steigt die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Beim TV-Ärzte/VKA gelten je nach Arbeitsanteil Bewertungen von 70, 85 oder 100 Prozent; für als Arbeitszeit bewertete Feiertagsstunden kommt ein Zuschlag von 25 Prozent hinzu. Rufbereitschafts-Pauschalen an Feiertagen sind deutlich höher (z. B. TV-Ärzte/TdL: bei mindestens zwölf Stunden Montag bis Freitag zweifaches, samstags, sonntags und feiertags vierfaches tarifliches Stundenentgelt).
- Praxis-Tipp: Finanziell am attraktivsten sind Schichten mit starker Überschneidung von Feiertag und Nacht (z. B. 24.12. abends in den 25.12. hinein); ein Nachtdienst in den 24.12. hinein bringt keine Zuschlags-Kombi.
Zuschläge an Weihnachten – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Ärzte im Weihnachtsdienst erhalten je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag unterschiedliche Zuschläge. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist daher tariflich oder vertraglich geregelt.
Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Werktag fällt, hat nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Tarifverträge können hiervon im gesetzlich vorgesehenen Rahmen abweichende Regelungen enthalten.
Zu den wichtigsten arztspezifischen Tarifverträgen gehören der TV Ärzte VKA und der TV Ärzte TdL für den öffentlichen Dienst und zum Beispiel der TV Ärzte Asklepios oder der TV Ärzte Helios für die größten privaten Klinikkonzerne. Diese Tarifverträge sehen in der Regel Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, meist in vergleichbarer Höhe. Kirchliche Einrichtungen wie die Caritas folgen keinen Tarifverträgen, orientieren sich aber mit ihren Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) häufig an diesen.
Weihnachtszuschläge in großen Tarifverträgen und AVR?
25. Dezember und 26. Dezember: Im TV-Ärzte/TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Zeitzuschlag an den gesetzlichen Feiertagen 135 Prozent ohne beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Auch Asklepios und HELIOS sehen für die Weihnachtsfeiertage entsprechende Zuschlagsmodelle vor.
Heiligabend, also der 24. Dezember, gilt nicht als gesetzlicher Feiertag. TV-Ärzte/TdL, TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte Asklepios sehen für Arbeit am 24. Dezember ab 6 Uhr einen tariflichen Zeitzuschlag von 35 Prozent vor.
Sind Zuschläge kombinierbar und steuerfrei?
Eine Kombination der Feiertagszuschläge mit Sonntagszuschlägen ist dabei in der Regel nicht möglich. Nachtzuschläge können jedoch hinzugerechnet werden.
Nach § 3b EStG können Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember erst ab 14 Uhr bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein. Für den 25. und 26. Dezember gilt diese Grenze ganztägig. Nachtzuschläge können zusätzlich innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen steuerfrei sein.
Für die steuerfreie Berechnung wird ein Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde berücksichtigt. Liegt der tatsächliche Grundlohn darüber, ist deshalb nicht automatisch der gesamte Zuschlag steuerpflichtig. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt dagegen eine niedrigere Grenze von 25 Euro je Stunde.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst an Weihnachten
An den Weihnachtsfeiertagen leisten viele Ärzte Bereitschaftsdienst oder befinden sich in Rufbereitschaft. Für diese Einsätze gelten besondere tarifliche Regelungen, die sich in den verschiedenen Tarifverträgen im Detail unterscheiden. Der Bereitschaftsdienst wird dabei nicht wie reguläre Arbeitszeit vergütet, sondern pauschal bewertet, abhängig vom tatsächlichen Arbeitsanteil.
Beim TV-Ärzte/TdL werden bis zu 25 Prozent Arbeitsleistung mit 60 Prozent und mehr als 25 bis 49 Prozent Arbeitsleistung mit 95 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit bewertet. An gesetzlichen Feiertagen erhöht sich diese Bewertung um 25 Prozentpunkte.
Der TV-Ärzte/VKA unterscheidet drei Stufen: bis zu 25 Prozent Arbeitsleistung werden mit 70 Prozent, mehr als 25 bis 40 Prozent mit 85 Prozent und mehr als 40 bis 49 Prozent mit 100 Prozent bewertet. Für jede als Arbeitszeit bewertete Bereitschaftsdienststunde an einem Feiertag wird zusätzlich ein Zeitzuschlag von 25 Prozent des Bereitschaftsdienst-Stundenentgelts gezahlt.
Rufbereitschaft wird in der Regel mit festen Pauschalen vergütet, abhängig von der Entgeltgruppe. An Feiertagen steigen diese Pauschalen deutlich. Der TV-Ärzte TdL etwa sieht bei einer mindestens 12-stündigen Rufbereitschaft an einem regulären Wochentag von Montag bis Freitag eine Verdopplung des tariflichen Stundenentgelts vor. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird das Vierfache gezahlt.
Zuschläge an Weihnachten – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein Beispiel anhand des TV-Ärzte TdL verdeutlicht, wie sich ein Dienst an Weihnachten im Vergleich zu einem regulären Werktag für Assistenzärzte, Fachärzte und Oberärzte im fünften Berufsjahr bezahlt macht (Stand: September 2026; Entgelttabelle gültig seit 1. April 2026).
Die Berechnungsgrundlage ist dabei wie folgt:
- Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 173,92 Stunden (4,348 × 40 Stunden)
- Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ Monatsarbeitszeit
- Zuschlag an Feiertagen (ohne Freizeitausgleich): 135 % je geleisteter Stunde
- Zuschlag an Heiligabend (ab 6 Uhr morgens): 35 % je geleisteter Stunde
- Die prozentualen Zeitzuschläge werden beim TV-Ärzte/TdL nicht aus dem individuellen Tabellenentgelt berechnet, sondern aus dem auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Wichtig: Die folgenden Werte zeigen den rechnerischen Wert des Dienstes aus anteiligem Tabellenentgelt und Zuschlag. Bei einem regulär eingeplanten Dienst wird das Tabellenentgelt nicht zusätzlich zum Monatsgehalt ausgezahlt. Der tatsächliche Mehrverdienst besteht grundsätzlich im zusätzlichen Zeitzuschlag.
Für einen 8-Stunden-Dienst an Heiligabend ab 6 Uhr morgens ergibt sich folgender Mehrverdienst:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h am 24. Dezember (+35%) | Mehrverdienst tagsüber | |
| Assistenzarzt | 7247,00 Euro | 41,67 Euro | 333,36 Euro | 435,68 Euro | +102,32 Euro |
| Facharzt | 8286,77 Euro | 47,65 Euro | 381,20 Euro | 523,68 Euro | +142,48 Euro |
| Oberarzt | 10139,57 Euro | 58,30 Euro | 466,40 Euro | 642,64 Euro | +176,24 Euro |
Für einen regulären 8-Stunden-Dienst und vergleichsweise einen 8-Stunden-Dienst am 1. Weihnachtsfeiertag tagsüber ergeben sich folgende Beträge:
| Monatsgehalt | Stundenlohn | Regulärer 8h Dienst | 8h am 25. Dezember (+135%) | Mehrverdienst tagsüber | |
| Assistenzarzt | 7247,00 Euro | 41,67 Euro | 333,36 Euro | 728,00 Euro | +394,64 Euro |
| Facharzt | 8286,77 Euro | 47,65 Euro | 381,20 Euro | 930,72 Euro | +549,52 Euro |
| Oberarzt | 10139,57 Euro | 58,80 Euro | 466,40 Euro | 1146,08 Euro | +679,68 Euro |
Diese Beträge (Bruttoangaben) beziehen sich jeweils auf einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft. Bei zusätzlicher Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen kann der Mehrverdienst weiter gesteigert werden.
Das kann man an Weihnachten durch Zuschläge für Nachtarbeit zusätzlich verdienen
Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages. Die Höhe des Nachtzuschlags hängt vom jeweiligen Tarifwerk ab. Im aktuellen TV-Ärzte/TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt er beispielsweise 20 Prozent, bei Asklepios 22,5 Prozent. Fällt ein Dienst an einem Feiertag ebenfalls in diesen Zeitraum, werden der Feiertagszuschlag und der Nachtzuschlag addiert.
Beispielrechnung für Heiligabend
Für das folgende Beispiel wird ein Assistenzarzt im fünften Jahr nach TV-Ärzte/TdL zugrunde gelegt. Sein individueller rechnerischer Stundenlohn beträgt 41,67 Euro. Für die Zeitzuschläge ist jedoch das Tabellenentgelt der Ä1 Stufe 3 maßgeblich, entsprechend rund 36,54 Euro je Stunde. Der Dienst beginnt am 24. Dezember um 14 Uhr und endet um 22 Uhr desselben Tages. Für diesen Dienst ergibt sich somit folgendes Bruttoeinkommen:
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 14 Uhr bis 20 Uhr | 6 | 250,02 Euro | Feiertag 35% | 76,74 Euro | 326,76 Euro |
| 20 Uhr bis 22 Uhr | 2 | 83,34 Euro | Feiertag 35% + Nacht 20% = 55% | 40,20 Euro | 123,54 Euro |
| Summe des Verdienstes | 116,94 Euro | 450,30 Euro | |||
Tipp!
Ein Nachtdienst in den 24. Dezember hinein ist weniger attraktiv. Die Zuschläge für Heiligabend gelten erst ab 6 Uhr morgens – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nachtzuschlag bereits endet. Es gibt also keine Überschneidung der Zuschläge. Finanziell lohnenswerter ist daher ein Spätdienst, der in die Nachtstunden übergeht, oder ein Nachtdienst in den 1. Weihnachtsfeiertag hinein. Denn ab 0 Uhr des 25. Dezember gilt direkt der Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent.
Beispielrechnung für Weihnachtsfeiertage
Im folgenden Beispiel wird ein 8-Stunden-Dienst eines Assistenzarztes betrachtet. Sein individueller Stundenlohn beträgt nach aktuellem TV-Ärzte/TdL rund 41,67 Euro; die Zuschlagsbasis beträgt rund 36,54 Euro. Der Dienst beginnt am 26. Dezember 2026 um 22 Uhr und endet am nächsten Morgen um 6 Uhr. Da der 27. Dezember 2026 auf einen Sonntag fällt, ist nach Mitternacht zusätzlich zum Nachtzuschlag der tarifliche Sonntagszuschlag von 25 Prozent zu berücksichtigen.
| Zeitraum | Stunden | Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) | Zuschlag | Höhe des Zuschlags | Lohn insgesamt |
| 22 Uhr bis 0 Uhr | 2 | 83,34 Euro | Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% | 113,28 Euro | 196,62 Euro |
| 0 Uhr bis 6 Uhr | 6 | 250,02 Euro | Sonntag 25% + Nacht 20% = 45% | 98,64 Euro | 348,66 Euro |
| Summe des Verdienstes | 211,92 Euro | 545,28 Euro | |||
Tipp
Fällt ein Nachtdienst vom 1. Weihnachtsfeiertag direkt in den 2. Weihnachtsfeiertag, gilt während der gesamten Schicht durchgehend der Feiertagszuschlag. Dadurch ist ein solcher Nachtdienst besonders attraktiv und bringt einen deutlich höheren Verdienst.
Aus den dargestellten Beispielen wird deutlich, dass sich insbesondere ein Nachtdienst an Heiligabend sowie an den Weihnachtsfeiertagen finanziell lohnen kann. Wie bereits zuvor erläutert, beziehen sich die Berechnungen auf jeweils einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne zusätzliche Ruf- oder Bereitschaftsdienste.
Ob mit oder ohne Dienst – Wir wünschen entspannte Feiertage!
Was kann man an den anderen Feiertagen verdienen?
- Zuschläge 1. Mai: Das kannst Du am Tag der Arbeit mehr verdienen
- Zuschläge an Ostern: Das können Ärzte mehr verdienen
- Zuschläge Christi Himmelfahrt: Mehr Gehalt als Arzt
- Zuschläge an Fronleichnam: Das können Ärzte mehr verdienen
- Zuschläge an Allerheiligen: Das können Ärzte mehr verdienen
- Zuschläge am Tag der Deutschen Einheit: Das können Ärzte am 3. Oktober verdienen
- Zuschläge am Reformationstag: So viel mehr Gehalt können Ärzte verdienen
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Häufige Fragen zu den Zuschlägen an Weihnachten
- Wie hoch ist der Weihnachtszuschlag für Ärzte?
- Welche Zuschläge erhalten Ärzte an Heiligabend?
- Sind Weihnachtszuschläge für Ärzte steuerfrei?
- Können Ärzte an Weihnachten Feiertags- und Nachtzuschläge gleichzeitig erhalten?
Die Höhe des Weihnachtszuschlags hängt vom jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ab. Im TV-Ärzte/TdL und TV-Ärzte/VKA beträgt der Zuschlag für Arbeit am 25. und 26. Dezember beispielsweise 135 Prozent ohne Freizeitausgleich beziehungsweise 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen bestimmten Feiertagszuschlag gibt es nicht.
Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag. Dennoch sehen unter anderem der TV-Ärzte/TdL und der TV-Ärzte/VKA für Arbeit am 24. Dezember ab 6 Uhr einen Zeitzuschlag von 35 Prozent vor. Welche Regelung konkret gilt, hängt vom jeweiligen Tarif- oder Arbeitsvertrag ab.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember können nach § 3b EStG bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein. Für die Berechnung der Steuerfreiheit wird der Grundlohn mit maximal 50 Euro pro Stunde angesetzt. Nachtzuschläge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen zusätzlich steuerfrei sein.
Ja, tarifabhängig können Feiertags- und Nachtzuschläge gleichzeitig anfallen. Wer beispielsweise in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember arbeitet, kann bei entsprechender tariflicher Regelung sowohl einen Feiertags- als auch einen Nachtzuschlag erhalten. Ob und in welcher Höhe die Zuschläge kombiniert werden, richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag.













