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praktischArzt Arzt & Karriere Gehalts-Zuschläge an Weihnachten

Zuschläge an Weihnachten: Das kannst Du mehr verdienen

Zuschläge Weihnachten
Zuletzt aktualisiert: 09.04.2026
Themen: Gehalt, Tarifverträge
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Zuschläge an Weihnachten machen die Feiertagsdienste für viele Ärzte attraktiv, wenn schon auf einen freien Tag im Kreise der Familie verzichtet werden muss. Wer an den Weihnachtsfeiertagen im Krankenhaus Dienst hat oder in Rufbereitschaft arbeitet, profitiert je nach Tarifvertrag von erheblichen Zuschlägen und Sonderregelungen. Ob Bereitschaftsdienst, Nachtschicht oder reguläre Arbeitszeit – gerade an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen lohnt sich der Einsatz spürbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie sich der Verdienst an Weihnachten konkret zusammensetzt und welche tariflichen Unterschiede es gibt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
  2. Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtslage & Tarife: Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge; Regelungen in TV Ärzte VKA/TdL/Helios/Asklepios und kirchlichen AVR (Caritas) meist ähnlich.
  • Zuschlagshöhen: Weihnachtsfeiertage typischerweise 135 % ohne Freizeitausgleich (mit Freizeitausgleich innerhalb 3 Monate: 35 %); Heiligabend (24.12.) ist kein Feiertag, aber ab 6 Uhr i. d. R. 35 % Zuschlag.
  • Kombinierbarkeit & Steuer: Sonntagszuschläge meist nicht kombinierbar; Nachtzuschläge (ca. 15 bis 22,5 %) addierbar. Steuerfrei i. d. R. bis 150 % Gesamtzuschlag und nur bei Stundenlohn ≤ 50 EUR.
  • Bereitschaft & Rufbereitschaft: Bereitschaftsdienst wird pauschal angerechnet (TdL bei 25 bis 49 % Aktivität: 95 %, VKA: 100 %; an Feiertagen +25 %). Rufbereitschafts-Pauschalen an Feiertagen deutlich höher (z. B. TdL: >12 h Wochentag = 2-facher Stundenlohn, Feiertag = 4-fach).
  • Praxis-Tipp: Finanziell am attraktivsten sind Schichten mit starker Überschneidung von Feiertag und Nacht (z. B. 24.12. abends in den 25.12. hinein); ein Nachtdienst in den 24.12. hinein bringt keine Zuschlags-Kombi.

Zuschläge an Weihnachten – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge

Ärzte im Weihnachtsdienst erhalten je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag unterschiedliche Zuschläge. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, ist daher tariflich oder vertraglich geregelt.

Zu den wichtigsten arztspezifischen Tarifverträgen gehören der TV Ärzte VKA und der TV Ärzte TdL für den öffentlichen Dienst und zum Beispiel der TV Ärzte Asklepios oder der TV Ärzte Helios für die größten privaten Klinikkonzerne. Diese Tarifverträge sehen in der Regel Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, meist in vergleichbarer Höhe. Kirchliche Einrichtungen wie die Caritas folgen keinen Tarifverträgen, orientieren sich aber mit ihren Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) häufig an diesen.

Weihnachtszuschläge in großen Tarifverträgen und AVR?

25. Dezember und 26. Dezember: Wer an den Weihnachtsfeiertagen arbeitet, erhält laut Tarifvertrag und AVR typischerweise 135 Prozent Zuschlag auf den Stundenlohn, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird. Wird innerhalb von drei Monaten ein Freizeitausgleich gewährt, beträgt der Feiertagszuschlag 35 Prozent.

Heiligabend, also der 24. Dezember, gilt nicht als gesetzlicher Feiertag. Trotzdem sehen die einschlägigen Tarifverträge ab 6 Uhr morgens einen Feiertagszuschlag von 35 Prozent vor.

Sind Zuschläge kombinierbar und steuerfrei?

Eine Kombination der Feiertagszuschläge mit Sonntagszuschlägen ist dabei in der Regel nicht möglich. Nachtzuschläge können jedoch hinzugerechnet werden.

Feiertagszuschläge an Heiligabend sowie an den Weihnachtsfeiertagen bleiben in der Regel steuerfrei, solange der Gesamtzuschlag 150 Prozent nicht überschreitet. Die Steuerfreiheit gilt dabei nur für Stundenlöhne bis maximal 50 Euro. Überschreitet der Stundenlohn diese Grenze, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschlag.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst an Weihnachten

An den Weihnachtsfeiertagen leisten viele Ärzte Bereitschaftsdienst oder befinden sich in Rufbereitschaft. Für diese Einsätze gelten besondere tarifliche Regelungen, die sich in den verschiedenen Tarifverträgen weitgehend ähneln. Der Bereitschaftsdienst wird dabei nicht wie reguläre Arbeitszeit vergütet, sondern pauschal bewertet, abhängig vom tatsächlichen Arbeitsanteil.

Liegt der Anteil aktiver Arbeit während des Bereitschaftsdienstes zwischen 25 Prozent und 49 Prozent, werden nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte TdL 95 Prozent der gesamten Dienstzeit als Arbeitszeit angerechnet. Im Tarifvertrag TV-Ärzte VKA beträgt die Anrechnung in diesem Fall sogar 100 Prozent. An gesetzlichen Feiertagen wie dem 25. und 26. Dezember erhöht sich diese Bewertung zusätzlich, in der Regel um 25 Prozent.

Rufbereitschaft wird in der Regel mit festen Pauschalen vergütet, abhängig von der Entgeltgruppe. An Feiertagen steigen diese Pauschalen deutlich. Der TV-Ärzte TdL etwa sieht bei einer mehr als 12-stündigen Rufbereitschaft an einem regulären Wochentag eine Verdopplung des Stundenlohns vor. An Feiertagen wird sogar der vierfache Stundenlohn gezahlt. Ähnliche Regelungen gelten auch in anderen Tarifverträgen, etwa dem TV-Ärzte Helios.

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Zuschläge an Weihnachten – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?

Ein Beispiel anhand des TV-Ärzte TdL verdeutlicht, wie sich ein Dienst an Weihnachten im Vergleich zu einem regulären Werktag für Assistenzärzte, Fachärzte und Oberärzte im fünften Berufsjahr bezahlt macht  (Stand: Mai 2025).

Die Berechnungsgrundlage ist dabei wie folgt:

  • Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
  • Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
  • Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ Monatsarbeitszeit
  • Zuschlag an Feiertagen (ohne Freizeitausgleich): 135 % je geleisteter Stunde
  • Zuschlag an Heiligabend (ab 6 Uhr morgens): 35 % je geleisteter Stunde

Für einen 8-Stunden-Dienst an Heiligabend ab 6 Uhr morgens ergibt sich folgender Mehrverdienst:

Monatsgehalt Stundenlohn Regulärer 8h Dienst 8h am 24. Dezember  (+35%) Mehrverdienst tagsüber
Assistenzarzt 7039,34 Euro 38,55 Euro 308,4 Euro 416,34 Euro +107,94 Euro
Facharzt 8049,32 Euro 44,08 Euro 352,64 Euro 476,06 Euro +123,42 Euro
Oberarzt 9849,02 Euro 53,93 Euro 431,44 Euro 582,44 Euro +151,00 Euro

Für einen regulären 8-Stunden-Dienst und vergleichsweise einen 8-Stunden-Dienst am 1. Weihnachtsfeiertag tagsüber ergeben sich folgende Beträge:

Monatsgehalt Stundenlohn Regulärer 8h Dienst 8h am 25. Dezember  (+135%) Mehrverdienst tagsüber
Assistenzarzt 7039,34 Euro 38,55 Euro 308,4 Euro 724,74 Euro +416,34 Euro
Facharzt 8049,32 Euro 44,08 Euro 352,64 Euro 828,7 Euro +476,06 Euro
Oberarzt 9849,02 Euro 53,93 Euro 431,44 Euro 1013,88 Euro +582,44 Euro

Diese Beträge (Bruttoangaben) beziehen sich jeweils auf einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft. Bei zusätzlicher Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen kann der Mehrverdienst weiter gesteigert werden.

Das kann man an Weihnachten durch Zuschläge für Nachtarbeit zusätzlich verdienen

Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages. Für diese Zeit gibt es je nach Tarifvertrag einen Nachtzuschlag zwischen 15  Prozent und 22,5 Prozent vorsehen. Fällt ein Dienst an einem Feiertag ebenfalls in diesen Zeitraum, werden der Feiertagszuschlag und der Nachtzuschlag addiert.

Beispielrechnung für Heiligabend

Hierbei wird der Stundenlohn eines Assistenzarztes von 38,55 Euro zugrunde gelegt. Der Dienst beginnt am 24. Dezember um 14 Uhr und endet um 22 Uhr desselben Tages. Für diesen Dienst ergibt sich somit folgendes Bruttoeinkommen:

Zeitraum Stunden Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) Zuschlag Höhe des Zuschlags Lohn insgesamt
14 Uhr bis 20 Uhr 6 231,30 Euro Feiertag 35% 80,96 Euro 312,26 Euro
20 Uhr bis 22 Uhr 2 77,10 Euro Feiertag 35% + Nacht 20% = 55% 42,41 Euro 119,51 Euro
Summe des Verdienstes 123,37 Euro 431,77 Euro

Tipp!

Ein Nachtdienst in den 24. Dezember hinein ist weniger attraktiv. Die Zuschläge für Heiligabend gelten erst ab 6 Uhr morgens – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nachtzuschlag bereits endet. Es gibt also keine Überschneidung der Zuschläge. Finanziell lohnenswerter ist daher ein Spätdienst, der in die Nachtstunden übergeht, oder ein Nachtdienst in den 1. Weihnachtsfeiertag hinein. Denn ab 0 Uhr des 25. Dezember gilt direkt der Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent.

Beispielrechnung für Weihnachtsfeiertage

Im folgenden Beispiel wird ein 8-Stunden-Dienst eines Assistenzarztes betrachtet, dessen Stundenlohn 38,55 Euro beträgt. Der Dienst beginnt am 2. Weihnachtsfeiertag um 22 Uhr und endet am nächsten Morgen um 6 Uhr. Für diesen Dienst ergeben sich mit einem Nachtzuschlag von 20 Prozent somit die folgende Zuschlagsberechnung (brutto):

Zeitraum Stunden Regulärer Lohn (38,55 x Stunden) Zuschlag Höhe des Zuschlags Lohn insgesamt
22 Uhr bis 0 Uhr 2 77,10 Euro Feiertag 135% + Nacht 20% = 155% 119,51 Euro 196,61 Euro
0 Uhr bis 6 Uhr 6 231,30 Euro Nacht 20% 46,26 Euro 277,56 Euro
Summe des Verdienstes 165,77 Euro 474,17 Euro

Tipp

Fällt ein Nachtdienst vom 1. Weihnachtsfeiertag direkt in den 2. Weihnachtsfeiertag, gilt während der gesamten Schicht durchgehend der Feiertagszuschlag. Dadurch ist ein solcher Nachtdienst besonders attraktiv und bringt einen deutlich höheren Verdienst.

Aus den dargestellten Beispielen wird deutlich, dass sich insbesondere ein Nachtdienst an Heiligabend sowie an den Weihnachtsfeiertagen finanziell lohnen kann. Wie bereits zuvor erläutert, beziehen sich die Berechnungen auf jeweils einen einzelnen 8-Stunden-Dienst ohne zusätzliche Ruf- oder Bereitschaftsdienste.

Ob mit oder ohne Dienst – Wir wünschen entspannte Feiertage!

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Redaktion
Florentina Blakaj
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