
Wenn andere frei haben, beginnt in Kliniken oft der anspruchsvollste Dienst: die Feiertage. Auch an Ostern muss die medizinische Versorgung rund um die Uhr gewährleistet bleiben. Für viele Ärzte heißt das: Dienst, wenn Familie und Freunde gemütlich beisammensitzen. Gleichzeitig ist die Besetzung in den Krankenhäusern an Feiertagen in der Regel reduziert – planbare Eingriffe entfallen, die Notfallversorgung bleibt jedoch bestehen. Doch was bringt der ärztliche Einsatz an Ostern eigentlich für den Geldbeutel?
Inhaltsverzeichnis
Zuschläge an Ostern – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht gelten Karfreitag und Ostermontag bundesweit als gesetzliche Feiertage – Ostersonntag allerdings nur in Brandenburg. Für die steuerliche Behandlung zählen also Karfreitag und Ostermontag als Feiertagsarbeit, was steuerfreie Zuschläge ermöglicht. Sonntags- und Feiertagszuschläge schließen sich jedoch gegenseitig aus. Nachtzuschläge (20–6 Uhr) können hingegen zusätzlich gewährt werden.
Nichtsdestotrotz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge bei Feiertagsarbeit. Diese können zwar steuerfrei sein, der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, sie überhaupt zu zahlen. Da viele Branchen, darunter auch das Gesundheitswesen, diesen Bereich tariflich regeln, sind sie de facto Standard für Ärzte.
Die vier großen Tarifverträge für Ärzte – der TV-Ärzte TdL (Unikliniken), der TV-Ärzte VKA (kommunale Kliniken) sowie die Tarifverträge der privaten Klinikträger TV Ärzte Entgelt Helios und TV Ärzte Asklepios – sehen bei regulärer Arbeit an Feiertagen ähnliche Grundsätze vor: Wer ohne Freizeitausgleich arbeitet, erhält einen Zeitzuschlag von 135 Prozent je Stunde, mit Ausgleich sind es 35 Prozent. Die Zuschläge orientieren sich jeweils am Stundenanteil des Tabellenentgelts (meist mindestens an Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe).
Lohnsteuerrechtlich können Feiertagszuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein (§ 3b EStG), solange der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt dagegen eine niedrigere Grenze: Der Grundlohn darf hier maximal 25 Euro pro Stunde betragen. Zuschläge oberhalb dieser Grenze sind beitragspflichtig, selbst wenn sie steuerfrei bleiben.
Für die Oster-Zuschläge bedeutet das konkret: Bei einem Stundenlohn von unter 50 Euro können 125 Prozent an steuerfreien Zuschlägen geltend gemacht werden. Die übrigen 10 Prozent müssen jedoch versteuert werden. Ausnahmen stellen in dieser Hinsicht Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai dar. Hier darf man per Gesetz bis zu 150 Prozent steuerfreien Zuschlag erhalten.
Steuerfreie Zuschläge? – Nur teilweise für Ärzte!
Der Grundlohn liegt unterhalb der steuerlichen Grenze von 50 Euro pro Stunde. Deshalb kann der Feiertagszuschlag nach § 3b EStG steuerfrei sein, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerfreiheit bedeutet aber nicht automatisch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Für die Sozialversicherung gilt jedoch eine strengere Grenze: Da der Stundenlohn über 25 Euro liegt, ist der Zuschlag nicht beitragsfrei, sondern unterliegt der vollen Beitragspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst an Ostern
Unterschiede zwischen den großen Tarifverträgen für Ärzte zeigen sich vor allem bei Bereitschafts- und Rufdiensten:
Im Bereitschaftsdienst wird nicht die gesamte Zeit voll vergütet. Stattdessen erfolgt eine Bewertung nach Stufen, je nach Anteil tatsächlicher Arbeit während des Dienstes. So setzen VKA und Helios bei mittlerer Belastung (Stufe II, 25–40 % aktiver Zeit) 85 Prozent der Dienstzeit als Arbeitszeit an. Helios erhöht diesen Anteil an Feiertagen sogar auf 110 Prozent. Der TdL bewertet vergleichbare Dienste mit 95 Prozent und sieht an Feiertagen keine prozentualen Zuschläge vor – stattdessen wird die Bewertung der Zeit um 25 %-Punkte erhöht, also beispielsweise von 95 Prozent auf 120 Prozent. Asklepios liegt mit 72,5 Prozent Bewertung deutlich darunter, gewährt aber dafür zusätzliche Zeitzuschläge – zum Beispiel +50 % an Feiertagen und gestaffelt bis zu +40 % bei Nachtarbeit. Damit wird die niedrigere Grundbewertung teilweise ausgeglichen.
Rechenbeispiel:
Ein Arzt im TdL-Tarif leistet an Ostermontag einen 12-stündigen Bereitschaftsdienst mit mittlerer Belastung (Stufe II). Regulär (unter der Woche) werden bei mittlerer Belastung 95 Prozent der Dienstzeit als Arbeitszeit angerechnet:
12 Stunden × 0,95 = 11,4 Stunden
An Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte auf 120 Prozent:
12 Stunden × 1,20 = 14,4 Stunden
Ergebnis: Anstelle von 11,4 werden 14,4 Stunden vergütet. Das ergibt ein Plus von 3 Stunden für denselben Dienst, rein durch die Feiertagsregelung.
Bei der Rufbereitschaft arbeiten VKA, TdL und Helios mit Pauschalen: An Feiertagen gilt meist das Vierfache des individuellen Stundenlohns als Tagespauschale – unabhängig von der tatsächlichen Länge des Dienstes. Bezogen auf eine volle 24-Stunden-Rufbereitschaft entspricht das effektiv einem eher moderaten Stundensatz. Asklepios hingegen rechnet pro Stunde 12,5 Prozent der Zeit als Arbeitszeit an – was weniger ist, es sei denn, die tatsächliche Inanspruchnahme ist hoch. Dort steigt der Wert ab dem 53. Dienst im Halbjahr immerhin auf 17,5 Prozent.
Zuschläge an Ostern – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein Blick in den Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) zeigt exemplarisch, wie sich ein Dienst an Ostern im Vergleich zu einem gewöhnlichen Werktag bezahlt macht – hier dargestellt für einen 8-Stunden-Dienst in Stufe 3 (Stand: Juni 2025).
Die Berechnungsgrundlage ist dabei wie folgt:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn: Monatsgehalt ÷ 182,62 Stunden
- Feiertagszuschlag (ohne Freizeitausgleich): 135 % zusätzlich zum regulären Lohn (davon max. 125% steuerfrei)
- Angenommener Steuersatz für Netto: 45 %*
| Position | Assistenzarzt | Oberarzt |
| Grundlohn (€/h) | 33,81 € | 58,21 € |
| Grundlohn für 8h | 270,48 € | 465,68 € |
| Feiertagszuschlag (135 %) | 365,15 € (davon 135% - 125% = 10%; 10% x Grundlohn= 27,04 € steuerpflichtig) | 628,67 € (steuerpflichtig) |
| Gesamteinnahmen brutto | 635,63 € | 1.094,35 € |
| Steuerpflichtiger Anteil | 297,52 € | 1.094,35 € |
| SV-Abzug (gesamt 20,3 %) | 129,03 € | 222,15 € |
| Steuerabzug (geschätzt) | 74,38 € | 273,59 € |
| Netto (geschätzt) | ca. 432,22 € | ca. 598,61 € |
*Netto basierend auf einem angenommenen Abzug von 45 % für Steuern und Sozialabgaben. Dies entspricht einem durchschnittlichen Abzug bei Steuerklasse I, gesetzlicher Krankenversicherung, ledig, kinderlos, ohne Kirchensteuer, z. B. in NRW. Darin enthalten sind etwa: Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag (~25 %), Rentenversicherung (9,3 %), Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag (ca. 8 %), Pflegeversicherung (1,7 %) und Arbeitslosenversicherung (1,3 %). Die tatsächlichen Nettozahlen können je nach Steuerklasse, Bundesland, Familienstand und Versicherungspflicht abweichen.
In diesem Beispiel muss der Oberarzt aufgrund seines hohen Stundenlohns (>50 €) zwar auf alle gewährten Zuschläge nicht nur Beiträge, sondern auch Steuern zahlen. Nichtsdestotrotz bleibt netto gesehen ein gutes Plus übrig, wie das Beispiel zeigt. Noch deutlicher wirkt sich der Zuschlag natürlich bei Assistenzärzten aus, die wegen ihres Stundenlohnes noch von einer kompletten Steuerfreiheit profitieren. Sozialversicherungsbeiträge fallen in beiden Fällen an, sobald der Stundenlohn über 25 Euro liegt.
Wer an Ostern zusätzlich Bereitschafts- oder Rufdienste übernimmt – oder in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet – profitiert besonders. Denn neben dem Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent kann für diesen Zeitraum auch ein Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent gezahlt werden. Beide Zuschläge dürfen kombiniert werden und steigern den Stundenverdienst damit nochmals deutlich.
Beispiel: Das kann man durch Nachtdienst an Ostern mehr verdienen
Ein Facharzt mit einem Stundenlohn von 47 Euro leistet am Ostermontag einen vollständigen Nachtdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr (8 Stunden).
Für diesen Zeitraum gelten ein Feiertagszuschlag von 135 Prozent und ein Nachtzuschlag von 20 Prozent, zusammen also 155 Prozent zusätzlich zum regulären Stundenlohn. Das ergibt 72,85 Euro Zuschlag pro Stunde und einen Bruttostundensatz von 119,85 Euro.
Der Gesamtverdienst für die Nachtschicht beträgt somit 958,80 Euro brutto.
Steuerlich begünstigt sind davon allerdings nur bis zu 150 Prozent Zuschlag – also 125 Prozent Feiertag und 25 Prozent Nachtarbeit. Der darüberhinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den gesamten Betrag an, da der Grund-Stundenlohn über 25 Euro liegt.













