
Ein freier Tag im Herbst – das wäre schön. Doch für Dich als Arzt bedeutet dieses Jahr Allerheiligen vielleicht nicht Erholung, sondern Dienst im Krankenhaus. Während andere frei haben, übernimmst Du die medizinische Versorgung. Planbare Eingriffe entfallen zwar, doch die Notfallversorgung muss sichergestellt bleiben. Immerhin: Wer an Allerheiligen arbeitet, kann sich über spürbare Zuschläge freuen. Doch wie viel bringt das tatsächlich für den Geldbeutel? Vielleicht ist das so interessant für Dich, dass Du noch kurzfristig mit einem Kollegen tauschen willst.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge, aber meist tarifliche Regelungen (oft Zuschläge von bis zu 135 Prozent)
- Feiertagszuschläge bis 125 Prozent und Nachtzuschläge bis 25 Prozent sind steuerfrei, aber nur bis zu einem Stundenlohn von 50 EUR
- Die Bewertung von Bereitschaftsdiensten an Feiertagen ist je nach Tarifvertrag unterschiedlich
- Kombination von Feiertags- und Nachtzuschlag möglich (dann bis zu 155 Prozent Zuschlag möglich)
- Finanzieller Vorteil bei Dienst an Allerheiligen durch deutlich mehr Bruttoentgelt (siehe Beispielrechnungen unten)
- Nachtdienst mit Ende am Feiertag ist lukrativer als Nachtdienst mit Beginn am Feiertag
Zuschläge an Allerheiligen – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Allerheiligen am 1. November ist in mehreren Bundesländern gesetzlicher Feiertag:
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
Es besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Feiertagsarbeit. Je nach Tarifvertrag sehen die Kliniken besondere Regelungen vor für Ärzte, die an diesem Tag arbeiten.
Interessant dabei: Das Steuerrecht erlaubt Arbeitgebern, solche Zuschläge steuerfrei zu zahlen – zwingend ist das jedoch nicht. Wichtig zu beachten ist, dass diese Steuerfreiheit nur bis zu einem Stundenlohn von 50 EUR gilt. Wenn der Stundenlohn des Arztes darüber liegt, wird der darüber hinausgehende Zuschlag versteuert. Weitere Einschränkung: Es können nicht gleichzeitig Sonntags- und Feiertagszuschläge gewährt werden. Nachtarbeitszuschläge können hingegen zusätzlich angerechnet werden.
Als Beispiel wollen wir die Rahmenbedingungen der vier großen Tarifverträge für Ärzte ( TV-Ärzte TdL (Unikliniken), TV-Ärzte VKA (kommunale Kliniken), TV Ärzte Entgelt Helios und TV Ärzte Asklepios (private Träger)) vergleichen. Wer ohne Freizeitausgleich arbeitet, erhält einen Zeitzuschlag von 135 Prozent je Stunde, mit Ausgleich sind es 35 Prozent. Die Tarifverträge legen die Zuschläge nach dem Stundenanteil des Tabellenentgelts fest (meist mindestens ab Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe). Aufgrund der gesetzlichen Obergrenze von 125 Prozent an steuerfreien Zuschlägen für diese Feiertage müssen die übrigen 10 Prozent dennoch auch an Allerheiligen versteuert werden.
Kombination von Feiertags- und Nachtzuschlag
Feiertagszuschlag: bis zu 135 % (bei Dienst ohne Freizeitausgleich)
Nachtzuschlag: zusätzlich 20 %
Gesamter Zuschlag: bis zu 155 % auf den regulären Stundenlohn
Die Zuschläge werden additiv berechnet – sie werden also nicht aufeinander aufgeschlagen, sondern direkt zusammengezählt.
Steuerfrei sind Zuschläge laut § 3b EStG nur bis zu einem Gesamtzuschlag von 150 % (max. 125 % für Feiertagsarbeit, 25 % für Nachtarbeit). Der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst an Allerheiligen
Die Vergütung von Bereitschafts- und Rufdiensten an Feiertagen wie Allerheiligen unterscheidet sich deutlich zwischen den großen arztspezifischen Tarifverträgen. Einheitlich ist: Die Dienstzeit wird nicht vollständig als reguläre Arbeitszeit gezählt, sondern anhand des tatsächlichen Arbeitsanteils bewertet – zum Beispiel bei mittlerer Belastung, also 25 bis 40 Prozent aktiver Zeit.
Im Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) bleibt die grundsätzliche Bewertungslogik erhalten, doch an Feiertagen wird der entsprechende Prozentsatz um 25 Punkte angehoben. Wer unter der Woche etwa eine Bewertung von 95 Prozent erhält, kommt an Allerheiligen auf 120 Prozent. Zusätzlich wird ein Feiertagszuschlag in Höhe von 25 Prozent des Stundenentgelts gezahlt – bezogen auf jede als Arbeitszeit angerechnete Stunde.
Auch im Tarifvertrag der kommunalen Krankenhäuser (TV-Ärzte VKA) greift bei mittlerer Belastung üblicherweise eine Bewertung von 85 Prozent. Feiertage bringen keine automatische Erhöhung dieses Werts, wohl aber zusätzliche Zuschläge: Auch hier beträgt der Feiertagszuschlag 25 Prozent je vergüteter Stunde. Ab dem fünften Bereitschaftsdienst im Monat steigt zudem die Bewertungsgrundlage um jeweils 10 Prozentpunkte pro Dienst an.
Helios-Kliniken gehen etwas weiter: Dort wird die Bewertungsgrundlage an Feiertagen generell erhöht – bei mittlerer Belastung etwa auf 110 Prozent. Auch hier wird zusätzlich ein Feiertagszuschlag von 25 Prozent je gewerteter Stunde gezahlt.
Asklepios bewertet Bereitschaftsdienste vergleichsweise niedrig – bei mittlerer Belastung mit nur 72,5 Prozent. Dafür werden an Feiertagen pauschale Zeitzuschläge gewährt, die bis zu 50 Prozent betragen können. Auch bei Nachtarbeit kommen gestaffelte Zuschläge hinzu, beispielsweise bis zu 40 Prozent.
Rechenbeispiel Bereitschaftsdienst an Allerheiligen
Ein Arzt, der im Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) beschäftigt ist, übernimmt an Allerheiligen einen 12-stündigen Bereitschaftsdienst mit mittlerer Belastung (Stufe II). Unter normalen Bedingungen – also werktags – werden bei dieser Belastungsstufe 95 Prozent der Dienstzeit als Arbeitszeit angerechnet. Das ergibt:
12 Stunden × 0,95 = 11,4 vergütete Stunden
An gesetzlichen Feiertagen wie Allerheiligen wird die Bewertung der Bereitschaftsdienstzeit jedoch um 25 Prozentpunkte angehoben. Dadurch ergibt sich:
12 Stunden × 1,20 = 14,4 vergütete Stunden
Die Feiertagsregelung sorgt dafür, dass Arbeitgeber drei zusätzliche Stunden für denselben Bereitschaftsdienst anrechnen.
Bei Rufbereitschaft gibt es meist eine Tagespauschale
Auch bei der Rufbereitschaft zeigen sich Unterschiede. In den Tarifverträgen von VKA, TdL und Helios erhalten Ärzte an Feiertagen in der Regel eine Tagespauschale, die dem Vierfachen ihres individuellen Stundenlohns entspricht – unabhängig davon, wie lange sie tatsächlich im Einsatz sind.
Bei Asklepios wird die Rufbereitschaft hingegen anteilig zur Arbeitszeit bewertet: Pro Stunde werden 12,5 Prozent als Arbeitszeit angerechnet. Dieser Wert erhöht sich ab dem 53. Dienst im Halbjahr auf 17,5 Prozent.
Zuschläge an Allerheiligen – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein Blick in den Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) zeigt beispielhaft, wie sich ein Feiertagsdienst – etwa an Allerheiligen – im Vergleich zu einem regulären Werktag finanziell auswirkt. Zur Veranschaulichung dienen hier die Entgeltstufen von Assistenz-, Fach- und Oberärzten im jeweils fünften Berufsjahr (Stand 2025).
Die Berechnungsgrundlage basiert auf folgenden Annahmen:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ Monatsarbeitszeit
- Zuschlag an Feiertagen (ohne Freizeitausgleich): 135 % je geleisteter Stunde
So ergibt sich für einen regulären 8-Stunden-Dienst und denselben Dienst an einem gesetzlichen Feiertag folgender Vergleich:
Stufe Monatsgehalt Stundenlohn Normaler 8h-Dienst 8h an Allerheiligen (inkl. 135 % Zuschlag) Mehrverdienst Assistenzarzt 7.039,34 € 38,55 € 308,38 € 724,69 € +416,31 € Facharzt 8.049,32 € 44,08 € 352,62 € 828,66 € +476,04 € Oberarzt 9.849,02 € 53,93 € 431,46 € 1.013,94 € +582,48 €
Wer also an Allerheiligen eine Schicht übernimmt, kann mit einem deutlich höheren Bruttozuschlag rechnen. Zwar hängen die konkreten Nettoauswirkungen von der jeweiligen Steuerklasse ab – dennoch bleibt am Ende ein klarer finanzieller Vorteil. Wichtig zu erwähnen: Da der Stundenlohn des Oberarztes mit 53,93 EUR über der Grenze von 50 EUR liegt, ist nur ein Teil des Feiertagszuschlags steuerfrei, während der übersteigende Betrag pro Stunde versteuert werden muss.
Rechenbeispiel: Nachtarbeit an Allerheiligen
Ein Facharzt mit einem Stundenlohn von 44 Euro übernimmt an Allerheiligen einen Nachtdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr (8 Stunden).
Zeitraum Stunden Grundlohn (€/h) Zuschläge Stundenlohn brutto Gesamtsumme Variante A: Schicht in den Feiertag hinein (0:00–6:00 Uhr mit Feiertagszuschlag) 22:00–24:00 Uhr 2 44,00 € 20 % Nacht = 8,80 € 52,80 € 105,60 € 0:00–6:00 Uhr 6 44,00 € 135 % Feiertag + 20 % Nacht = 68,20 € 112,20 € 673,20 € Gesamt brutto 8 – – – 778,80 € Variante B: Schicht aus dem Feiertag heraus (22:00–24:00 Uhr mit Feiertagszuschlag) 22:00–24:00 Uhr 2 44,00 € 135 % Feiertag + 20 % Nacht = 68,20 € 112,20 € 224,40 € 0:00–6:00 Uhr 6 44,00 € 20 % Nacht = 8,80 € 52,80 € 316,80 € Gesamt brutto 8 – – – 541,20 €
Wichtig ist zu betonen, dass Feiertagszuschläge immer nur bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags gelten. Beginnt oder endet eine Nachtschicht an Allerheiligen, unterscheidet sich die Zuschlagsberechnung also deutlich. Während für die Stunden vor Mitternacht zusätzlich zum Nachtzuschlag auch der Feiertagszuschlag gezahlt wird, gibt es nach Mitternacht nur noch den Nachtzuschlag. In unserem Beispiel ist der Nachtdienst in den Feiertag hinein deutlich lukrativer.
Gut zu wissen: Gemäß § 3b EStG bleiben nur Zuschläge bis maximal 150 % steuerfrei (also 125 % für Feiertagsarbeit und 25 % für Nachtarbeit).
Die darüber hinausgehenden Prozentpunkte sind steuerpflichtig. Außerdem fallen Sozialabgaben auf den gesamten Betrag an, wenn der Grundstundenlohn über der Grenze von 25 EUR pro Stunde liegt.











