
Am 3. Oktober feiern alle Bundesländer den einzigen bundesweit gesetzlich geregelten Feiertag in Deutschland. Damit grenzt sich der Tag der Deutschen Einheit klar von regionalen Feiertagen wie Fronleichnam oder Allerheiligen ab. Während viele Freunde und Kollegen den Feiertag genießen, läuft in den Kliniken der Betrieb aber weiter. Die Arbeit am Tag der Deutschen Einheit kann für Ärztinnen und Ärzte aber finanziell lukrativ sein – denn wer am 3. Oktober arbeitet, profitiert je nach Klinikträger von attraktiven Feiertags-Zuschlägen am Tag der deutschen Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Zuschläge am Tag der Deutschen Einheit: So viel ist drin
Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht zwar nicht, doch die meisten Tarifverträge für Ärzte sehen Zuschläge ausdrücklich vor. Die Regelungen der großen Tarifverträge sehen wie folgt aus:
- TV-Ärzte TdL (Unikliniken), TV-Ärzte VKA (kommunale Kliniken), Caritas, AVR Diakonie: 135 % Zuschlag pro Stunde ohne Freizeitausgleich, 35 % mit Ausgleich in diesen Tarifverträgen
- TV-Ärzte Helios: 135 % Zuschlag je Stunde (ohne Freizeitausgleich)
- TV-Ärzte Asklepios: 50 % Zuschlag zusätzlich zum regulären Stundenlohn
Diese Feiertagszuschläge beziehen sich dabei auf den Stundenanteil des Tabellenentgelts, meist basierend auf Entgeltstufe 3 oder höher.
Bereitschafts- und Rufdienste am Tag der Deutschen Einheit
Auch Bereitschafts- und Rufdienste bringen am Tag der Deutschen Einheit zusätzliche Einnahmen:
- TdL, VKA, Caritas, Diakonie: Bereitschaftszeit wird an Feiertagen mit +25 Prozentpunkten höher bewertet. Ein Dienst, der sonst mit 95 Prozent gerechnet wird, zählt dann 120 Prozent. Rufdienste werden meist mit dem vierfachen individuellen Stundenlohn pro Tag pauschal vergütet.
- Helios Kliniken: Bereitschaftsdienste werden hier bei mittlerer Belastung an Feiertagen mit 110 Prozent bewertet. Der Feiertagszuschlag liegt dabei bei 135 Prozent. Rufdienste werden ebenfalls pauschal vergütet.
- Asklepios Kliniken: Niedrigere Grundbewertung der Bereitschaft (72,5 %), aber dafür +50 % Feiertagszuschlag. Nachtarbeit wird zusätzlich gestaffelt vergütet – mit bis zu +40 % Zuschlag. Bei Rufbereitschaft werden 12,5 % der Zeit angerechnet – ab dem 53. Dienst im Halbjahr sogar 17,5 %.
Mehr dazu Bereitschafts- und Feiertagsdiensten hier:
- Assistenzarzt Vergütung von Dienst, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
- Sonn- und Feiertagsdienst: Was erlaubt ist und mit welchen Zuschlägen Ärztinnen und Ärzte rechnen dürfen
Steuerrecht: Was bleibt netto?
Zuschläge am Tag der Deutschen Einheit steigern nicht nur das Bruttogehalt, sondern verbessern auch direkt das Nettogehalt – denn das Steuerrecht bietet klare Vorteile. Arbeitgeber zahlen bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei aus. Sie berücksichtigen dabei eine Obergrenze von 62,50 Euro pro Stunde. Nur der Anteil, der diesen Betrag überschreitet, wird versteuert. Auch bei der Sozialversicherung profitieren Ärzte bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro: Sie zahlen dann auf Zuschläge bis 31,25 Euro pro Stunde keine Beiträge. Wer zusätzlich in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet, sichert sich weitere Vorteile. Kliniken zahlen auch Nachtzuschläge steuerfrei. So profitieren Ärzte doppelt – denn Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben gleichzeitig steuerfrei. Am Ende landet dadurch deutlich mehr Netto auf dem Konto.
Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Unser Rechenbeispiel anhand eines Assistenzarzt- und Oberarzt-Gehalts zeigt konkret, wie stark ein Dienst am Tag der Deutschen Einheit das Arzt-Gehalt anheben kann. Das lohnt sich spezielle für junge Ärzte. Eine Ärztin im 5. Jahr ihrer Laufbahn arbeitet 42 Stunden pro Woche und berechnet ihren Stundenlohn anhand des tariflichen Monatsgehalts. Ein normaler 8-Stunden-Dienst unter der Woche bringt den üblichen Lohn. Arbeitet sie jedoch am Tag der Deutschen Einheit, kassiert sie dank des Zuschlags ein rund 60 Prozent höheres Nettogehalt (der Oberarzt “nur” rund 29 %). Ein einziger Feiertagseinsatz zahlt sich also schon spürbar aus.
| Position | Assistenzarzt | Oberarzt |
| Grundlohn (€/h) | 33,81 € | 58,21 € |
| Grundlohn für 8h | 270,48 € | 465,68 € |
| Feiertagszuschlag (135 %) | 365,15 € (davon 135% - 125% = 10%; 10% x Grundlohn= 27,04 € steuerpflichtig) | 628,67 € (steuerpflichtig) |
| Gesamteinnahmen brutto | 635,63 € | 1.094,35 € |
| Steuerpflichtiger Anteil | 297,52 € | 1.094,35 € |
| SV-Abzug (gesamt 20,3 %) | 129,03 € | 222,15 € |
| Steuerabzug (geschätzt) | 74,38 € | 273,59 € |
| Netto (geschätzt) | ca. 432,22 € | ca. 598,61 € |











