
Während viele am 1. Mai demonstrieren, feiern oder einfach nur den Feiertag genießen, läuft in den Kliniken der Betrieb weiter – oft mit besonders hohem Anspruch. Denn auch der Tag der Arbeit bedeutet für viele im Gesundheitswesen: Arbeiten, wenn andere frei haben. Die Dienstpläne sind an Feiertagen meist ausgedünnt, planbare Eingriffe werden verschoben, doch die Notfallversorgung muss rund um die Uhr gewährleistet bleiben. Für Ärztinnen und Ärzte heißt das oft: Einsatz am Feiertag. Da ist es schön zu wissen, dass dies monetäre Vorteile bringt. Die Zuschläge sind an diesem Tag – höher als an den meisten anderen Feiertagen – bis zu 150 Prozent steuerfrei.
Inhaltsverzeichnis
Zuschläge 1. Mai – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Der 1. Mai zählt bundesweit zu den gesetzlichen Feiertagen – und das hat nicht nur symbolischen, sondern auch steuerrechtlichen Einfluss. Wer an diesem Tag im ärztlichen Dienst steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von steuerfreien Zuschlägen profitieren. Wichtig dabei: Feiertags- und Sonntagszuschläge dürfen nicht gleichzeitig für dieselbe Arbeitszeit angesetzt werden. Nachtzuschläge (zwischen 20 und 6 Uhr) sind hingegen zusätzlich möglich.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht allerdings nicht. Arbeitgeber müssen sie nur zahlen, wenn entsprechende tarifliche Regelungen dies vorsehen – was im Gesundheitswesen flächendeckend der Fall ist. Für Ärzte gelten hier die Tarifverträge, unter anderem TV-Ärzte TdL, TV-Ärzte VKA, Helios und Asklepios. Die Vorgaben sind vergleichbar: Wer an einem Feiertag arbeitet und keinen Freizeitausgleich erhält, bekommt einen Zuschlag von 135 Prozent je Stunde. Bei späterem Ausgleich reduziert sich dieser auf 35 Prozent. Die Berechnungsgrundlage ist dabei der anteilige Stundenwert aus dem Tabellenentgelt – meist auf Basis von Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Was den 1. Mai steuerlich besonders macht: Anders als bei den meisten Feiertagen dürfen Zuschläge bis zu 150 Prozent steuerfrei bleiben – also 25 Prozent mehr als üblich. Das bedeutet: Ein größerer Teil des Zuschlags landet netto im Portemonnaie. Hierfür gibt es jedoch noch eine Einschränkung: Die Steuerfreiheit greift nur, sofern der übliche Grundlohn 50 Euro / Stunde nicht überschreitet. Beitragsfrei sind Zuschläge hingegen nur für einen Stundenlohn bis 25 Euro. Zuschläge oberhalb dieser Grenze sind beitragspflichtig, selbst wenn sie steuerfrei bleiben.
Steuerfreie Zuschläge? – Nur teilweise für Ärzte!
Der Grundlohn liegt unterhalb der steuerlichen Grenze von 50 Euro pro Stunde. Deshalb kann der Feiertagszuschlag nach § 3b EStG steuerfrei sein, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerfreiheit bedeutet aber nicht automatisch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Für die Sozialversicherung gilt jedoch eine strengere Grenze: Da der Stundenlohn über 25 Euro liegt, ist der Zuschlag nicht beitragsfrei, sondern unterliegt der vollen Beitragspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst am Tag der Arbeit
Besonders deutlich werden Unterschiede in der Vergütung zwischen den großen arztspezifischen Tarifverträgen, wenn es um Bereitschafts- und Rufdienste geht. Dies gilt auch und gerade an Feiertagen wie dem 1. Mai.
Im Bereitschaftsdienst wird die geleistete Zeit nicht pauschal voll vergütet, sondern abhängig vom tatsächlichen Arbeitsanteil bewertet. Bei einer mittleren Dienstbelastung – also wenn zwischen 25 und 40 Prozent der Zeit aktiv gearbeitet wird – greift etwa im VKA-Tarif eine Bewertung von 85 Prozent der gesamten Dienstzeit. Dieser Prozentsatz bleibt auch an Feiertagen bestehen, wird aber durch Feiertagszuschläge ergänzt.
Helios geht hier einen Schritt weiter und rechnet an Feiertagen sogar mit einer erhöhten Bewertung von 110 Prozent. Beim TV-Ärzte TdL hingegen bleibt die prozentuale Bewertung konstant, doch sie wird an Feiertagen um 25 Prozentpunkte angehoben – also zum Beispiel von 95 auf 120 Prozent. Asklepios vergütet mit 72,5 Prozent vergleichsweise niedrig, gleicht dies aber teilweise durch zusätzliche Feiertags- und Nachtzuschläge aus (bis zu +50 % an Feiertagen, +40 % nachts).
Zur Verdeutlichung:
Ein Arzt leistet am 1. Mai einen 12-stündigen Bereitschaftsdienst mit mittlerer Belastung (Stufe II) nach TV-Ärzte VKA. 85 Prozent der Dienstzeit gelten als Arbeitszeit: 10,2 Stunden. Dafür wird zusätzlich ein 25 %-Feiertagszuschlag gezahlt – vorausgesetzt, es erfolgt kein Freizeitausgleich.
Besonderheit: Am 1. Mai ist dieser Zuschlag vollständig steuerfrei (sofern der normale Stundenlohn ohne Zuschläge nicht über 50 Euro liegt) – dank Steuerfreigrenze an diesem Feiertag. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings dennoch bezahlt werden. Nichtsdestotrotz sorgt das für einen spürbares Nettoplus im Geldbeutel.
In der Rufbereitschaft setzen VKA, TdL und Helios an Feiertagen auf Tagespauschalen, die meist dem Vierfachen des individuellen Stundenlohns entsprechen – unabhängig davon, wie lang die Bereitschaft dauert oder wie häufig man tatsächlich eingesetzt wird. Bei einem 24-Stunden-Rufdienst ergibt sich dadurch ein vergleichsweise niedriger effektiver Stundenlohn.
Asklepios hingegen rechnet stundengenau: Dort werden pauschal 12,5 Prozent der Zeit als Arbeitszeit gewertet, bei häufiger Dienstübernahme (ab dem 53. Dienst pro Halbjahr) steigt dieser Wert auf 17,5 Prozent.
Zuschläge 1. Mai – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein exemplarischer Blick in den Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) zeigt, wie sich ein Dienst am Tag der Arbeit im Vergleich zu einem normalen Werktag auszahlt. Grundlage ist ein 8-Stunden-Dienst in Stufe 3 (Stand: Juni 2025).
Die Berechnungsgrundlage sieht wie folgt aus:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn: Monatsgehalt ÷ 182,62 Stunden
- Feiertagszuschlag (ohne Freizeitausgleich): 135 % zusätzlich zum regulären Lohn (davon max. 125% steuerfrei)
- Angenommener Steuersatz für Netto: 45 %*
Das ergibt für einen normalen 8-Stunden-Dienst und denselben Dienst am 1. Mai folgenden Vergleich:
| Kategorie | Assistenzarzt | Oberarzt |
| Grundlohn (€/h) | 33,81 € | 58,21 € |
| Grundlohn für 8h | 270,48 € | 465,68 € |
| Feiertagszuschlag 135% | 365,15 € | 628,67 € |
| Gesamteinnahmen brutto | 635,63 € | 1.094,35 € |
| Steuerpflichtiger Anteil | 270,48 € | 1.094,35 € |
| SV-Abzug (20,3%) | 129,03 € | 222,15 € |
| Steuerabzug (geschätzt) | 67,62 € | 273,59 € |
| Netto (geschätzt) | ca. 438,98 € | ca. 598,61 € |
*Netto basierend auf einem angenommenen Abzug von 45 % für Steuern und Sozialabgaben. Dies entspricht einem durchschnittlichen Abzug bei Steuerklasse I, gesetzlicher Krankenversicherung, ledig, kinderlos, ohne Kirchensteuer, z. B. in NRW. Darin enthalten sind etwa: Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag (~25 %), Rentenversicherung (9,3 %), Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag (ca. 8 %), Pflegeversicherung (1,7 %) und Arbeitslosenversicherung (1,3 %). Die tatsächlichen Nettozahlen können je nach Steuerklasse, Bundesland, Familienstand und Versicherungspflicht abweichen.
Die Zahlen zeigen deutlich: Wer am 1. Mai arbeitet, kann ein deutliches Plus seines regulären Lohns für denselben Zeitraum erhalten. Der Unterschied zum normalen Werktag ist erheblich. Auch für Oberärzte, die aufgrund ihres hohen Stundenlohns Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf ihre Zuschläge zahlen müssen, lohnt sich ein Dienst am Tag der Arbeit aus finanzieller Sicht definitiv. Für Ärzte mit einem Stundenlohn unter 50 Euro lässt sich am 1. Mai wegen der höher angesetzten Besteuerungsgrenze sogar noch der ein oder andere Euro mehr raus holen, als es an einem anderen Feiertag der Fall wäre.
Noch weiter steigern lässt sich der Verdienst bei einer nächtlichen Dienstübernahme in der Nacht des 1. Mai, wie abschließend die folgende Berechnung zeigt.
Beispiel: Das kann man durch Nachtdienst am Tag der Arbeit mehr verdienen
Ein Assistenzarzt mit einem Stundenlohn von 38,55 Euro leistet am 1. Mai einen vollständigen Nachtdienst von 22 Uhr bis 6 Uhr (8 Stunden).
Für alle 8 Stunden gilt ein Nachtzuschlag von 20 Prozent. Von 0 Uhr bis 6 Uhr addiert sich ein Feiertagszuschlag von 135 Prozent. Das macht zusammen also 155 % Zuschlag auf den Grundlohn. Das bedeutet einen Gesamtzuschlag von 165,77 Euro bei einem Verdienst von 474,17 Euro brutto. für den ganzen Dienst. Die genaue Rechnung kannst Du hier anschaulich nachvollziehen:
Am 1. Mai sind Feiertagszuschläge bis zu 150 % steuerfrei. Daher ist der Feiertagszuschlag von 135 % in diesem Beispiel vollständig von Steuern befreit. Zusätzlich sind Nachtzuschläge bis zu 25 % steuerfrei. Da der Nachtzuschlag hier 20 % beträgt, ist auch dieser in voller Höhe steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Grundstundenlohn 50 Euro nicht übersteigt. Dies ist jedoch mit einem Stundenlohn von 38,55 Euro im Beispiel gerade noch so erfüllt.
Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch trotzdem auf den gesamten Bruttolohn inklusive aller Zuschläge an, da der Grundlohn über der Freigrenze von 25 Euro pro Stunde liegt.













