
Während viele am 1. Mai demonstrieren, feiern oder einfach nur den Feiertag genießen, läuft in den Kliniken der Betrieb weiter – oft mit besonders hohem Anspruch. Denn auch der Tag der Arbeit bedeutet für viele im Gesundheitswesen: Arbeiten, wenn andere frei haben. Die Dienstpläne sind an Feiertagen meist ausgedünnt, planbare Eingriffe werden verschoben, doch die Notfallversorgung muss rund um die Uhr gewährleistet bleiben. Für Ärztinnen und Ärzte heißt das oft: Einsatz am Feiertag. Da ist es schön zu wissen, dass dies monetäre Vorteile bringt. Die Zuschläge sind an diesem Tag – höher als an den meisten anderen Feiertagen – bis zu 150 Prozent steuerfrei.
Inhaltsverzeichnis
Zuschläge 1. Mai – Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Zuschläge
Der 1. Mai zählt bundesweit zu den gesetzlichen Feiertagen – und das hat nicht nur symbolischen, sondern auch steuerrechtlichen Einfluss. Wer an diesem Tag im ärztlichen Dienst steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von steuerfreien Zuschlägen profitieren. Wichtig dabei: Feiertags- und Sonntagszuschläge dürfen nicht gleichzeitig für dieselbe Arbeitszeit angesetzt werden. Nachtzuschläge (zwischen 20 und 6 Uhr) sind hingegen zusätzlich möglich.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht allerdings nicht. Arbeitgeber müssen sie nur zahlen, wenn entsprechende tarifliche Regelungen dies vorsehen – was im Gesundheitswesen flächendeckend der Fall ist. Für Ärzte gelten hier die Tarifverträge, unter anderem TV-Ärzte TdL, TV-Ärzte VKA, Helios und Asklepios. Die Vorgaben sind vergleichbar: Wer an einem Feiertag arbeitet und keinen Freizeitausgleich erhält, bekommt einen Zuschlag von 135 Prozent je Stunde. Bei späterem Ausgleich reduziert sich dieser auf 35 Prozent. Die Berechnungsgrundlage ist dabei der anteilige Stundenwert aus dem Tabellenentgelt – meist auf Basis von Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Was den 1. Mai steuerlich besonders macht: Anders als bei den meisten Feiertagen dürfen Zuschläge bis zu 150 Prozent steuerfrei bleiben – also 25 Prozent mehr als üblich. Das bedeutet: Ein größerer Teil des Zuschlags landet netto im Portemonnaie. Und auch in Sachen Sozialversicherungspflicht gilt: Der steuerfreie Anteil bleibt beitragsfrei.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst am Tag der Arbeit
Besonders deutlich werden Unterschiede in der Vergütung zwischen den großen arztspezifischen Tarifverträgen, wenn es um Bereitschafts- und Rufdienste geht – auch und gerade an Feiertagen wie dem 1. Mai.
Im Bereitschaftsdienst wird die geleistete Zeit nicht pauschal voll vergütet, sondern abhängig vom tatsächlichen Arbeitsanteil bewertet. Bei einer mittleren Dienstbelastung – also wenn zwischen 25 und 40 Prozent der Zeit aktiv gearbeitet wird – greift etwa im VKA-Tarif eine Bewertung von 85 Prozent der gesamten Dienstzeit. Dieser Prozentsatz bleibt auch an Feiertagen bestehen, wird aber durch Feiertagszuschläge ergänzt.
Helios geht hier einen Schritt weiter und rechnet an Feiertagen sogar mit einer erhöhten Bewertung von 110 Prozent. Beim TV-Ärzte TdL hingegen bleibt die prozentuale Bewertung konstant, doch sie wird an Feiertagen um 25 Prozentpunkte angehoben – also zum Beispiel von 95 auf 120 Prozent. Asklepios vergütet mit 72,5 Prozent vergleichsweise niedrig, gleicht dies aber teilweise durch zusätzliche Feiertags- und Nachtzuschläge aus (bis zu +50 % an Feiertagen, +40 % nachts).
Zur Verdeutlichung:
Ein Arzt leistet am 1. Mai einen 12-stündigen Bereitschaftsdienst mit mittlerer Belastung (Stufe II) nach TV-Ärzte VKA. 85 Prozent der Dienstzeit gelten als Arbeitszeit: 10,2 Stunden. Dafür wird zusätzlich ein 25 %-Feiertagszuschlag gezahlt – vorausgesetzt, es erfolgt kein Freizeitausgleich.
Besonderheit: Am 1. Mai ist dieser Zuschlag vollständig steuer- und abgabenfrei – dank der erhöhten Steuerfreigrenze von bis zu 150 Prozent. Das sorgt für einen spürbaren Nettoeffekt.
In der Rufbereitschaft setzen VKA, TdL und Helios an Feiertagen auf Tagespauschalen, die meist dem Vierfachen des individuellen Stundenlohns entsprechen – unabhängig davon, wie lang die Bereitschaft dauert oder wie häufig man tatsächlich eingesetzt wird. Bei einem 24-Stunden-Rufdienst ergibt sich dadurch ein vergleichsweise niedriger effektiver Stundenlohn.
Asklepios hingegen rechnet stundengenau: Dort werden pauschal 12,5 Prozent der Zeit als Arbeitszeit gewertet, bei häufiger Dienstübernahme (ab dem 53. Dienst pro Halbjahr) steigt dieser Wert auf 17,5 Prozent.
Zuschläge 1. Mai – Was bedeutet das konkret für den Geldbeutel?
Ein exemplarischer Blick in den Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte TdL) zeigt, wie sich ein regulärer Dienst am 1. Mai im Vergleich zu einem normalen Werktag auszahlt. Grundlage ist ein 8-Stunden-Dienst eines Assistenzarztes in Stufe 5 (Stand: Frühjahr 2025).
Die Berechnungsgrundlage sieht wie folgt aus:
- Wochenarbeitszeit: 42 Stunden
- Monatsarbeitszeit: 182,62 Stunden (4,348 Wochen × 42 Stunden)
- Stundenlohn: Monatsgehalt (7.039,34 EUR) ÷ 182,62 = 38,55 EUR/h
- Feiertagszuschlag (ohne Freizeitausgleich): 135 % zusätzlich zum regulären Lohn
Das ergibt für einen normalen 8-Stunden-Dienst und denselben Dienst am 1. Mai folgenden Vergleich:
Stufe | Monatsgehalt | Stundenlohn | Normaler 8h-Dienst | 8h am 1. Mai (inkl. 135 % Zuschlag) | Mehrverdienst |
Assistenzarzt | 7.039,34 € | 38,55 € | 308,38 € | 724,69 € | +416,31 € |
Facharzt | 8.049,32 € | 44,08 € | 352,62 € | 828,66 € | +476,04 € |
Oberarzt | 9.849,02 € | 53,93 € | 431,46 € | 1.013,94 € | +582,48 € |
Die Zahlen zeigen deutlich: Wer am 1. Mai arbeitet, kann mehr als das Doppelte seines regulären Lohns für denselben Zeitraum erhalten. Der Unterschied zum Werktag ist erheblich. Auch wenn sich die Höhe der Zuschläge tariflich nicht von denen an anderen Feiertagen wie Ostern unterscheidet, bleibt der 1. Mai durch die Kombination aus symbolischer Bedeutung und hohem Bruttoverdienst ein besonders attraktiver Einsatztag für Ärztinnen und Ärzte.