
Ein kleines Dankeschön zum Jahresende stärkt das Teamgefühl und zeigt Wertschätzung. Doch bei Weihnachtsgeschenken lauern steuerliche Stolperfallen: Werden die maßgeblichen steuerlichen Grenzen überschritten, kann aus der Geste steuerpflichtiger Arbeitslohn werden. Wie Du clever schenkst und dabei alles richtig machst, erfährst Du hier.
Inhaltsverzeichnis
Kurzüberblick: Mitarbeitergeschenke
- Sachbezüge bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze von insgesamt 50 Euro außer Ansatz; bei Gutscheinen und Geldkarten gilt dies nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Bei bis zu zwei begünstigten Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, sofern die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht; auch anlässlich der Feier gewährte Geschenke können einbezogen werden.
- Die oft genannte 60-Euro-Grenze gilt nicht für Weihnachtsgeschenke ohne persönlichen Anlass.
- Gutscheine müssen als Sachbezug anerkannt sein, reine Geldkarten gelten nicht automatisch als solcher.
- Sachbezüge sind grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betriebsstättenfinanzamt Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht zulassen.
Warum es beim Verschenken nicht allein auf gute Absicht ankommt
Gerade in der Weihnachtszeit möchten viele Praxisinhaber ihren Mitarbeitern eine Freude machen. Sei es mit einem kleinen Präsent, Gutschein oder einer Einladung zur Weihnachtsfeier. Was auf den ersten Blick als nette Geste erscheint, kann steuerlich allerdings schnell kompliziert werden.
Je nach Art der Zuwendung gelten unterschiedliche steuerliche Regeln: Wird die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann der gesamte Sachbezug steuerpflichtig werden, während beim 110-Euro-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen grundsätzlich nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig ist.
Für Dich als Arbeitgeber bleibt das Geschenk zwar in der Regel als Betriebsausgabe absetzbar. Für Deine Mitarbeiter kann der Wert des Geschenks jedoch schnell zu einem steuerlichen Nachteil werden und damit die ursprüngliche Wertschätzung ins Gegenteil umschlagen.
Zwei steuerlich begünstigte Wege für steuerfreie Geschenke
Ärzte haben grundsätzlich zwei bewährte Möglichkeiten, wie sie ihre Mitarbeitenden steuerfrei beschenken können, sofern die entsprechenden Grenzen und Bedingungen eingehalten werden.
Variante 1: Weihnachtsfeier + Geschenk
Wird für Deine Praxis eine Weihnachtsfeier organisiert, gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, sofern die Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag kann für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich genutzt werden. Geschenke können in die Kosten der Betriebsveranstaltung einbezogen werden, wenn sie anlässlich der Veranstaltung gewährt werden. Bei Geschenken im Wert von mehr als 60 Euro ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie tatsächlich anlässlich und nicht nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet werden.
Wird der Freibetrag überschritten, wird grundsätzlich nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig und nicht der gesamte Wert der Veranstaltung. Damit eignet sich diese Variante besonders, wenn Du Deiner Belegschaft eine gemeinsame Feier mit Präsenten ermöglichen möchtest.
Variante 2: Sachbezug‑Freigrenze
Alternativ kannst Du jedem Mitarbeitenden im Monat bis zu 50 Euro als Sachbezug, zum Beispiel in Form von Gutscheinen, Sachgeschenken oder bestimmten Dienstleistungen, steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.
Wichtig: Bei Gutscheinen und Geldkarten greift die 50-Euro-Freigrenze nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist hierfür ausgeschlossen.
Der Betrag darf pro Kalendermonat nicht überschritten werden. Bei mehreren kleinen Sachbezügen in einem Monat werden die Werte zusammengerechnet.
Warum die häufig erwähnte „60‑Euro‑Regel“ bei Weihnachten nicht greift
Manchmal liest man, Geschenke bis 60 Euro seien steuerfrei. Diese Regel gilt jedoch nur für persönliche Anlässe der Mitarbeitenden, etwa Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Dienstjubiläum.
Ein generelles Weihnachtsgeschenk zählt dagegen nicht als persönlicher Anlass. Die 60-Euro-Regel für steuerfreie Aufmerksamkeiten setzt ein besonderes persönliches Ereignis des Mitarbeiters voraus.
Wird beispielsweise jedem Mitarbeiter ein Geschenk von 60 Euro zu Weihnachten überreicht, greift diese Steuerbefreiung nicht. Da ein Sachbezug von 60 Euro die monatliche 50-Euro-Freigrenze überschreitet, ist der gesamte Sachbezug grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine andere steuerliche Begünstigung greift.
Worauf Du bei Gutscheinen und Sachzuwendungen achten solltest
Wenn Du Gutscheine oder Gutscheinkarten verschenken willst, gelten zusätzliche Anforderungen:
- Gutscheine gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können. Eine Barauszahlung muss ausgeschlossen sein.
- Gutscheine und Geldkarten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich als Sachbezug behandelt zu werden. Dazu zählt beispielsweise die Beschränkung auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette.
- Sachbezüge sind grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen und dabei unter anderem einzeln zu bezeichnen sowie mit Abgabetag beziehungsweise Abgabezeitraum und Wert zu erfassen.
Gutscheine einer bestimmten Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt können als Sachbezug anerkannt werden, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Universell einsetzbare Karten oder Guthaben, die weitgehend wie Bargeld verwendet werden können, erfüllen diese Voraussetzungen dagegen regelmäßig nicht.
Praktische Empfehlungen für Deine Praxis
- Plane frühzeitig. Überlege bereits im Herbst, ob Du eine Weihnachtsfeier veranstalten oder lieber kleine Präsente verteilen willst, je nach Budget und Personalstruktur.
- Dokumentiere alle Zuwendungen sauber. Das hilft nicht nur bei den grundsätzlich bestehenden Aufzeichnungspflichten, sondern auch dabei, bei mehreren kleinen Geschenken in einem Monat nicht versehentlich die 50-Euro-Grenze zu überschreiten.
- Setze auf Sachbezüge und Gutscheine mit klarer Zweckbindung. Vermeide Bargeld oder universelle Guthaben-Karten, da diese in der Regel nicht als begünstigter Sachbezug gelten.
- Bei Gutscheinen und Geldkarten solltest Du darauf achten, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
- Im Zweifel solltest Du einen Steuerberater hinzuziehen. Gerade bei Kombinationen aus Gutscheinen, Jobticket oder mehreren weiteren Sachbezügen kann eine fachkundige Prüfung sinnvoll sein.
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Häufige Fragen zu Weihnachtsgeschenken für Praxismitarbeiter
- Sind Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter steuerfrei?
- Gilt die 60-Euro-Regel für Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter?
- Wie lassen sich Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter steuerlich günstig gestalten?
- Müssen Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter dokumentiert werden?
- Welche Gutscheine zählen als steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter?
Ja, wenn die jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von insgesamt 50 Euro steuerfrei bleiben. Mehrere entsprechende Sachbezüge innerhalb eines Monats werden dabei zusammengerechnet.
Nein. Die 60-Euro-Grenze gilt für Aufmerksamkeiten aus einem persönlichen Anlass, etwa einem Geburtstag oder einer Hochzeit. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass des einzelnen Mitarbeiters.
Möglich sind insbesondere Sachbezüge innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze oder Geschenke im Zusammenhang mit einer begünstigten Weihnachtsfeier. Für Betriebsveranstaltungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer.
Sachbezüge sind grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betriebsstättenfinanzamt Ausnahmen von dieser Aufzeichnungspflicht zulassen.
Gutscheine und Geldkarten können als Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, etwa durch einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen.














