
Perspektive Niederlassung. Für die Niederlassung als Ärztin/Arzt stehen zahlreiche Optionen zur Auswahl. Alles was ihr über die Niederlassung wissen müsst und was die Arbeit einer niedergelassenen Ärztin/ eines niedergelassenen Arztes ausmacht, ist im folgenden Artikel zusammengefasst.
Berufsethos
Als niedergelassene/r Ärztin/Arzt hat man die Möglichkeit, Patienten über einen langen Zeitraum hinweg zu betreuen. Der Arbeitsalltag besteht je nach Fachrichtung aus einer bunten Mischung an Vorsorgeuntersuchungen, saisonalen Krankheiten, chronischen Krankheiten, kleineren Unfällen, Akutbeschwerden und den vermeidbaren, gefährlichen Verläufen, die einer raschen stationären Behandlung bedürfen und die man als niedergelassener Arzt unbedingt herausfiltern muss.
Anders als im Krankenhaus therapiert man in der Niederlassung Patienten nicht immer zu Ende: Wo der eigene Fachbereich endet, müssen Patienten an andere Fachärzte oder ins Krankenhaus überwiesen werden. Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte haben somit nicht nur eine therapeutische, sondern auch eine beratende Funktion gegenüber ihren Patientinnen/Patienten.
Wie werde ich niedergelassene/r (Haus)Ärztin/-arzt?
Wer nach dem erfolgreich abgeschlossenen Humanmedizinstudium und der erteilten Approbation zur Ärztin/ zum Arzt den Entschluss gefasst hat, sich in einer Praxis nieder zu lassen, muss zunächst als angehende/r Fachärztin/Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (auch umgangssprachlich Hausärztin/Hausarzt genannt) in Deutschland eine mehrjährige curricular ausgestaltete Facharztweiterbildung absolvieren.
Im Rahmen des Curriculums ist es vorgesehen, dass die Weiterbildungsstätte mindestens dreimal gewechselt wird und die Weiterbildung sowohl in der Klinik als auch in einer Praxis stattfindet. Am Ende der Weiterbildungszeit ist das Ablegen einer Prüfung vor der Ärztekammer (Facharztprüfung) erforderlich um die Berufsbezeichnung Fachärztin/ Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin führen zu dürfen.
Eine Niederlassung als Ärztin/ Arzt anderer Fachrichtungen ist in Deutschland selbstverständlich auch möglich. Auch hierfür ist zunächst das Ablegen einer Facharztprüfung obligatorisch.
Niederlassung als Vertrags- oder Privatärztin/-arzt
Für die Niederlassung als Ärztin/ Arzt müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Als Ärztin/ Arzt kann man sich sowohl als Privatärztin/ -arzt niederlassen oder die Zulassung als Vertragsärztin/-arzt erwerben.
Privatärztin/-arzt
Für die Niederlassung als Privatärztin/-arzt bedarf es keiner gesonderten Zulassung. Voraussetzung ist lediglich die Approbation als Ärztin/Arzt. Diese ermöglich eine Behandlung von Privatpatientinnen/-patienten und sogenannten Selbstzahler/innen in der eigenen Praxis.
Vertragsärztin/-arzt
Der überwiegende Teil der Bevölkerung ist gesetzlich krankenversichert. Für die Behandlung von gesetzlich Versicherten ist die Bewerbung um eine Zulassung als Vertragsärztin/-arzt der gesetzlichen Krankenkasse (Kassenzulassung) nötig.
Die Zulassung als Vertragsärztin/-arzt ermöglich es, Privatpatientinnen/-patienten, sogenannte Selbstzahler/innen und gesetzliche Versicherte zu behandeln.
Mit einer Kassenzulassung lassen sich die Leistungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen.
Folgende drei Zulassungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Vertragsärztin/-arzt tätig sein zu dürfen:
- Eintrag im Arztregister (Bedingungen für die Eintragung in das Arztregister sind die Approbation als Ärztin/Arzt und die erfolgreich abgeschlossene Facharztprüfung)
- Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
- Abgabe eines schriftlichen Antrags auf die kassenärztliche Zulassung beim örtlichen Zulassungsausschuss
Die Arbeitszeiten
Wie viele Stunden eine Ärztin oder ein Arzt in der Niederlassung wöchentlich arbeitet, hängt von der Art der Zulassung ab. Mit einer vollen Kassenzulassung geht die Verpflichtung einher, mindestens 20 Sprechstunden in der Woche anzubieten. Mit einer halben Kassenzulassung (der sogenannten Teilzulassung) sind 10 Sprechstunden in der Woche Pflicht.
Durchschnittlich kommen niedergelassene Hausärztinnen/-ärzte in Deutschland auf knapp 56 Wochenstunden. Täglich behandeln sie 52 Patientinnen/Patienten. Niedergelassene Fachärztinnen/-ärzte leisten im Schnitt 53 Stunden in der Woche und behandeln 38 Patientinnen/Patienten am Tag.
Damit wird klar, dass zur Arbeitszeit nicht nur die Sprechstunde gehört: Hausbesuche, Bereitschaftsdienste, Notdienste, Fort- und Weiterbildungen, Anleitung des Praxisteams und Verwaltungsarbeiten gehören ebenfalls dazu.
Die Praxis
[Anzeige] Zwei Wege führen in die eigenen 4 Praxiswände: Die Praxisgründung oder die Praxisübernahme einer bestehenden Praxis. Beide Strategien haben ihre Vor- und Nachteile, die jeder Arzt auf dem Weg in die Niederlassung für sich selbst abwägen muss. Wichtig ist: Finanziell schenken sich die beiden Möglichkeiten nicht viel. Egal ob man selbst gründet oder übernimmt: Mit etwa 150.000 € Investitionssumme muss man rechnen. Das Geld muss man aber nicht auf der hohen Kante haben, da Praxen regelmäßig über Kredite finanziert werden können.
Mehr Informationen findest Du auf der Infoseite: Praxisfinanzierung
Das Arbeitsverhältnis in der Niederlassung
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, in welchem Arbeitsverhältnis Ärzte in der Niederlassung arbeiten können. Sowohl die Selbstständigkeit als auch das Angestelltenverhältnis ist möglich. Letzteres bedeutet, dass ein Arzt als Praxisinhaber und Arbeitgeber fungiert, und weitere Ärzte einstellt und bezahlt. Damit können Praxen in Patientenbehandlungszahlen und auch im Leistungsspektrum erweitert werden.
Ärzte dürfen auch gleichzeitig in Krankenhaus und Praxis angestellt sein, solange das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird.
Niedergelassene Ärzte können auch klinisch tätig sein, indem sie als Belegärzte arbeiten. Belegärzte haben Verträge mit Krankenhäusern, in denen sie Betten mit eigenen Patienten belegen dürfen, um diese dort zu behandeln. Dies ist zum Beispiel in den Fächern HNO, Gynäkologie, Urologie, Augenheilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie üblich.
Genaueres findest du hier: Infoseite Niederlassen oder Anstellen lassen.
Niederlassungsformen
Für die Niederlassung als Ärztin/ als Arzt stehen zahlreiche Optionen zur Auswahl.
Im Folgenden eine Übersicht über die möglichen Niederlassungsformen:
- Einzelpraxis
- Praxisgemeinschaft
- Gemeinschaftspraxis
- Teilzulassung
- Anstellung
- Job-Sharing
Einzelpraxis
Die am häufigsten gewählte Form der Niederlassung stellt die Einzelpraxis dar. In Deutschland sind 58 Prozent aller Praxen als Einzelpraxis organisiert. Der Vorteil einer Einzelpraxis: Die Praxis kann als Praxisinhaber/in nach den persönlichen Vorstellungen, sowohl in organisatorischer als auch in medizinischer Hinsicht, gestaltet werden. Sofern eine Einzelpraxis infrage kommt, kann entweder eine neue Praxis gegründet oder eine bestehende Praxis von einer Vorgängerin/ einem Vorgänger übernommen werden.
Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft teilt man sich mit anderen Ärztinnen/Ärzten die Praxisräume, die medizinischen Geräte und auch das Fachpersonal. Der Vorteil einer Praxisgemeinschaft: die gemeinsame Nutzung von Ressourcen spart Kosten.
In einer Praxisgemeinschaft erfolgt die Abrechnung getrennt und jede Ärztin/ jeder Arzt hat seinen eigenen Patientenstamm.
Gemeinschaftspraxis
In einer Gemeinschaftspraxis werden durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen nicht nur die Kosten geteilt, sondern auch der Patientenstamm. Zudem erfolgt auch eine gemeinsame Abrechnung. Die Arbeit in einer Gemeinschaftspraxis als Ärztin/Arzt ist trotz allem eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig.
Teilzulassung
Eine weitere Form der Niederlassung ist die Teilzulassung, bei welcher man selbstständig mit der eigenen Praxis in Teilzeit arbeitet. Das bedeutet: Im Vergleich zu einer vollen Zulassung beträgt die vorgeschriebene Präsenzzeit in der Praxis zehn anstatt zwanzig Stunden pro Woche. Als teilzugelassene Person kann man sich halbtags in einem Krankenhaus anstellen lassen oder sich in der freien Zeit, die zur Verfügung steht, der Familie, den Freunden und den Hobbies widmen.
Anstellung
Für die Niederlassung als Ärztin/Arzt ist eine Selbstständigkeit nicht zwingend erforderlich. Wenn man sich niederlassen möchte, kann man sich auch als Ärztin/Arzt in einer Praxis anstellen lassen oder sich für eine Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) entscheiden. Der Vorteil: Sicheres regelmäßiges Gehalt und keine finanziellen Investitionen.
Job-Sharing
Beim Job-Sharing als weitere Niederlassungsform kann man mit einer bereits schon niedergelassenen Ärztin/ einem bereits schon niedergelassenen Arzt der gleichen Fachrichtung kooperieren und sich dessen Arbeitszeit aufteilen. Hierbei darf das Leistungsvolumen allerdings nicht ausgeweitet werden.
Genaueres findest du hier: Infoseite Niederlassen oder Anstellen lassen.
Familienfreundlichkeit
Für Ärztinnen und Ärzte, die Beruf und Familie unter einen Hut bringen möchten, bietet die Niederlassung viele Annehmlichkeiten. Als Praxisinhaber ist man sein eigener Chef und kann bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden, wie viel man tatsächlich arbeiten möchte. Ärztinnen können sich nach der Geburt eines Kindes für bis zu 12 Monate vertreten lassen. Für Eltern in der Kindererziehung sind sogar bis zu 3 Jahre Vertretungszeit möglich.
Auch die alte Residenzpflicht gibt es nicht mehr: Heutzutage kann auch der Standort der Praxis unabhängig vom Wohnsitz frei gewählt werden, was Familien mehr Freiheit gewährt.
Verdienst
Was ein niedergelassener Arzt verdient, lässt sich pauschal nicht sagen. Der Reinertrag einer Praxis ist abhängig von ihrer Größe und Lage, den zu bezahlenden Fixkosten und Verbindlichkeiten, der Fachrichtung und zahlreichen anderen Einflussfaktoren. Eine Orientierungshilfe bietet jedoch folgender Artikel. Hier wird die aktuelle Erhebung des statistischen Bundesamts ausgewertet und ein Überblick über die monatlichen Reinerträge von Praxen verschiedener Fachrichtungen gegeben:
Artikel: Verdienst eines Facharztes.
Ist die Niederlassung eine Option für dich? Wir wünschen viel Erfolg beim Weg in die Niederlassung!