Bei der Eröffnung ihre Praxis müssen Sie als Ärztin und Arzt diverse rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus bestimmte Richtlinien und Meldepflichten beachten. Wir geben einen Überblick!
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Für ihre Niederlassung als Arzt müssen Sie die Eintragung ins Arztregister und Zulassungsantrag bei ihrer KV beantragen, wenn Sie als Vertragsarzt arbeiten möchten. Je nach Standort gibt es Zulassungsbeschränkungen, die evtl. maximal eine Teilzulassung erlauben. Erhalten Sie die Zulassung, müssen Sie ihrem Versorgungsauftrag nachkommen. Meldungen bei der Ärztekammer, Gesundheitsamt, TÜV, GKV und Finanzamt runden den Schritt in die eigene Praxis ab.
Arztregistereintragung
Wer in Deutschland einer ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit nachgehen möchte, ist dazu verpflichtet, sich ins Arztregister eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung des Bundeslandes (KV), in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Hierbei sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Passfoto
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Urkunde über Namensänderung
- Zeugnis über den Studienabschluss
- Approbationsurkunde
- Urkunde über Anerkennung der Facharztweiterbildung oder Zusatzqualifikationen
- Urkunde(n) über abgeschlossene Weiterbildungen
- falls vorhanden: Promotionsurkunde/Nachweise über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Titels
- Bescheinigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, falls zuvor bereits Tätigkeit in einem anderen KV-Bereich ausgeübt wurde
- gegebenenfalls ein Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei ausländischen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige Dauer der ärztlichen Tätigkeit: Um alle Bewerber gleichzustellen, wird für diejenigen, die ihre ärztliche Tätigkeit zur Kindererziehung oder zur Pflege von Angehörigen unterbrochen haben, die Gesamtdauer ihrer ärztlichen Tätigkeit fiktiv um die „verpasste“ Zeit verlängert. Somit will man besonders Frauen den Weg zur Zulassung ebnen.
Der Standort
Bei der Antragstellung muss eine Praxisadresse angegeben werden. Übernimmt man eine bestehende Praxis, wird einfach diese Adresse angegeben. Wenn man aber neu gründet, muss man sich an die Bedarfsplanung halten: Um Überversorgung in Ballungsgebieten zu vermeiden, gibt es eine Obergrenze von Ärzten einzelner Fachrichtungen pro Einwohnerzahl.
Auskünfte über Zulassungsbeschränkungen liefern die Praxisberater der Kassenärztlichen Vereinigung. Gegebenenfalls muss mit dem Praxisstandort in ein anderes Gebiet ausgewichen werden. Hier gibt es jedoch eine positive Entwicklung: Seit einiger Zeit ist die Residenzpflicht aufgehoben, das heißt dass der Wohnort des Arztes nicht mehr an den Standort seiner Praxis gebunden ist. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Es gibt auch Sonderbedarfszulassungen, Belegarztzulassungen oder befristete Zulassungen. Bei bestehender Zulassungsbeschränkung sollte man diese Schlagworte mit der KV diskutieren!
Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung findet ihr die Kontaktadressen aller Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands.
Niederlassung oder Zulassung?
Mit einer freien Praxis als Privatarzt oder auch als Psychotherapeut ist man mit einer Niederlassung tätig sind. Wer neben Privatpatienten auch GKV-Patienten versorgen möchte, braucht die kassenärztliche Zulassung. Nur damit kann man als Vertragsarzt arbeiten.
Zulassungsantrag
Voraussetzung für die Niederlassung in eigener vertragsärztlicher Praxis ist der vorherige Erwerb einer Zulassung. Die Zulassung als Vertragsarzt ist notwendig, um an der ärztlichen Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten teilnehmen und mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen zu können. Ärzte ohne Zulassung können ausschließlich Privatpatienten versorgen. Die Zulassungsantrag muss beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder unter Vorlage der folgenden Unterlagen gestellt werden.
- ausgefüllter Antrag mit Angabe des Vertragsarztsitzes sowie Angabe der Gebietsbezeichnung
- Auszug aus dem Arztregister
- Lebenslauf
- (Arbeitgeber-)Bescheinigung aller bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Persönlicher Eignungsnachweis
- Versicherungsnachweis gem. § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95 e SGB V
Versorgungsauftrag
Eine Zulassung kann mit halbem oder vollem Versorgungsauftrag beantragt werden. Ein voller Versorgungsauftrag bedeutet, dass der betreffende Arzt persönlich mindestens 20 Stunden pro Woche in einer Sprechstunde zur Verfügung steht. Der halbe Versorgungsauftrag, auch Teilzulassung genannt, erfordert mindestens 10 Sprechstunden pro Woche.
Teilzulassung richtig nutzen
Eine Teilzulassung kann auch erlangt werden, indem ein bereits niedergelassener Kollege mit Vollzulassung auf eine Teilzulassung reduziert. Hier ist aber Vorsicht geboten: Herrscht in dem betreffenden Bezirk eine Zulassungsbeschränkung, kann eine Reduzierung auf Teilzulassung nicht wieder rückgängig gemacht werden!
Eine Teilzulassung kann übrigens auch genutzt werden, um gleichzeitig in Krankenhaus und Praxis angestellt zu sein und somit das Beste aus zwei Welten zu genießen. Die Arbeitszeitgesetze müssen eingehalten werden, abgesehen davon sind die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung durchlässiger geworden.
Die richtige Niederlassungsform
[Anzeige] Heute bieten sich jüngeren Ärzten eine Vielzahl an Möglichkeiten, den Weg in die eigene Niederlassung zu finden und zu testen. Neben der vollen Zulassung und den typischen Praxisformen (Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft) nutzen sie die Chancen, die sich zur Flexibilisierung der eigenen Tätigkeit bieten. Eine gute Übersicht bietet die Seite “Niederlassungsformen” mit Vor- und Nachteilen zu Teilzulassung, ÜBAG, Teil-BAG, Nebentätigkeit, Entlastungsassistent und Job-Sharing.
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Meldepflicht Ärztekammer und Gesundheitsamt
Wer eine Praxis eröffnet, muss der Ärztekammer in einem formlosen Schreiben die Adresse der Praxis sowie das Eröffnungsdatum, die Gebietsbezeichnung und die Sprechzeiten zukommen lassen. Darüber hinaus sind dem Schreiben die Approbationsurkunde, eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, sowie die Zulassung als Vertragsarzt beizulegen.
Es ist zudem sinnvoll, das zuständige Gesundheitsamt über die Eröffnung der eigenen Praxis zu informieren. Diese Mitteilung kann ebenfalls formlos per Brief erfolgen.
Meldepflicht Versorgungswerk
Die Rentenvorsorge ist für Ärzte anders geregelt als für Personen, die in anderen Branchen beruflich tätig sind. Mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit sind Ärzte dazu verpflichtet, sich beim zuständigen ärztlichen Versorgungswerk anzumelden, sodass die monatlichen Rentenbeiträge an dieses abgeführt werden können und später ein Anspruch auf Altersrente besteht.
Der Standort des Arbeitgebers bestimmt, bei welchem Versorgungswerk die Anmeldung zu erfolgen hat. Mit der Anmeldung beim ärztlichen Versorgungswerk wird automatisch die Befreiung von der allgemeinen Rentenpflicht bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, sodass keine doppelte Beitragszahlung zustande kommt.
Anmeldung TÜV
Je nach ausgeübtem Fachgebiet ist die Anschaffung einer Praxisausstattung und in diesem Zusammenhang von bestimmten Gerätschaften (z.B. Ultraschall, Röntgengerät) notwendig. Damit diese überhaupt zum Einsatz kommen dürfen, muss einmal im Vorfeld und darauffolgend in regelmäßigen Zeitabständen eine Kontrolle durch den TÜV erfolgen.
Anmeldung der Mitarbeiter
Wer eine Praxis führen möchte, ist in der Regel auf die Unterstützung von Personal angewiesen. Im Rahmen der Einstellung von neuem Personal sind die folgenden Punkte zu beachten.
Versicherungspflicht der Mitarbeiter abklären
Wer eine Praxis leitet, ist dazu verpflichtet, die Versicherungspflicht von neuen Mitarbeitern in der Sozialversicherung zu beurteilen. Sowohl die Versicherungspflicht als auch die Höhe der abzuführenden Beitragszahlungen richten sich nach der Art der Beschäftigung (Beispiel: Minijob, Festanstellung in Teilzeit, Festanstellung in Vollzeit) und nach dem Verdienst. Die Sozialversicherungsbeiträge werden anteilig zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter aufgeteilt. Betroffen hiervon sind:
- die gesetzliche Krankenversicherung
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- die soziale Pflegeversicherung
Mitarbeiter bei GKV anmelden
Als Arbeitgeber hat man die Aufgabe, seine Angestellten bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV) anzumelden und monatliche Versicherungsbeiträge abzuführen. Wenn der Mitarbeiter noch keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besitzt, kann man selbst eine Krankenkasse auswählen, andernfalls meldet man als Arbeitgeber der bereits bestehenden Krankenkasse des Arbeitnehmers das zustande gekommene Arbeitsverhältnis.
Anmeldung Finanzamt
Wer sich mit einer eigenen Praxis niederlässt, ist freiberuflich tätig und muss erwirtschaftete Einnahmen versteuern. Damit die zu entrichtende Steuer vom Finanzamt festgesetzt werden kann, muss man die ärztliche Tätigkeit innerhalb eines Monats beim dem Finanzamt melden, in dessen Zuständigkeitsbereich man den eignen Wohnsitz hat.
Und nun viel Erfolg beim Weg in die eigene Niederlassung und Praxis!