Niederlassung bedeutet nicht unbedingt eine eigene Praxis, die mit hohen Investitionskosten verbunden ist: Auch als angestellter Arzt kann man in der Niederlassung arbeiten, ohne das finanzielle Risiko und die organisatorische Last allein tragen zu müssen.
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Eine Anstellung in der Niederlassung kann in einer Vertragsarztpraxis, einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Job-Sharing-Gemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgen.
Die Anstellung in einer Vertragsarztpraxis
Hier stellt der Praxisinhaber weitere Ärzte derselben Fachrichtung ein. Verfügen diese über Zusatzbezeichnungen oder Weiterbildungen innerhalb des gemeinsamen Fachs, erweitert sich damit das Leistungsspektrum der Praxis. Das finanzielle Risiko sowie die administrativen und organisatorischen Aufgaben liegen beim Praxisinhaber. Die angestellten Ärzte können sich voll und ganz auf ihre Haupttätigkeit konzentrieren.
Das Gehalt wird bei Einstellung zwischen Praxisinhaber und Angestelltem verhandelt.
Nacht- und Wochenenddienste fallen bis auf die Pflichtdienste der KV weg.
Der große Vorteil: Ärzte dürfen auch in gesperrten Planbereichen in Vertragsarztpraxen eingestellt werden, sofern der Umfang der Praxis nicht ausgeweitet wird. Damit ist die Anstellung in der Niederlassung ein offenes Hintertürchen für alle, die in ihrem gewünschten Planbereich keine eigene Praxis gründen dürfen.
Die Anstellung in einem MVZ
In einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten Ärzte verschiedener Fachrichtungen zusammen, teilen sich Räumlichkeiten, Personal und Geräte, und arbeiten in der Patientenbehandlung zusammen. Hier ergeben sich häufig wertvolle Synergie-Effekte, die zur Kostenreduktion für den einzelnen führen. Idealerweise geht auch hier die Patientenversorgung Hand in Hand: Wo der Fachbereich des einen behandelnden Arztes endet, beginnt der Fachbereich des Kollegen nebenan. Für die Patienten bedeutet das kurze Wege, für die Ärzte kommt die Behandlung aus einer Hand.
Wie in der Vertragsarztpraxis gilt auch hier: Ärzte dürfen Ärzte derselben Fachrichtung einstellen, auch wenn der Planbereich gesperrt ist, sofern der Umfang der Praxis nicht ausgeweitet wird.
Die Anstellung in einer Job-Sharing-Gemeinschaft
Job-Sharing bedeutet das Teilen einer Vollzeit-Planstelle in der Niederlassung zwischen zwei Ärzten, oder das Teilen einer Praxis und eines Patientenstamms von zwei Ärzten mit jeweils einer Teilzulassung. Job-Sharing kann in verschiedenen Konstellationen interessant sein:
– Für Ärzte, die gleichzeitig noch im Krankenhaus arbeiten
– Für Ärzte, die (noch) keine Vollzulassung besitzen
– Für Ärzte in Elternzeit
– Für Ärzte, die aus anderen Gründen ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren wollen
– Für Ärzte, die mittelfristig ihre Praxis abgeben möchten, und gemeinsam mit dem Nachfolger eine Übergangszeit gestalten wollen.
Die gemeinsame wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über die einer Vollstelle hinausgehen, und auch der Praxisumfang darf den zulässigen Umfang einer vollen Planstelle nicht überschreiten.
Die Anstellung in einer Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Art MVZ im Kleinformat: Das Arrangement bedeutet das Teilen von Räumlichkeiten, Personal, Geräten und weiteren Praxiseinrichtungsgegenständen zwischen Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen.
Damit können Kosten für Miete, Personal und Geräte für den Einzelnen reduziert werden. Auch die Behandlung der Patienten kann gemeinschaftlich erfolgen, jedoch wird hier nicht das ausgedehnte Spektrum eines MVZ erreicht. Da keine Fachgleichheit herrscht, muss für jeden Arzt eine Planstelle verfügbar sein.
Die ärztliche Tätigkeit in der Niederlassung ist also nicht zwangsläufig an große Investitionen oder die Last der alleinigen Verantwortung gebunden. Es gibt auch hier vielfältige Möglichkeiten, die sich den individuellen Bedürfnissen und der Lebenssituation anpassen.