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praktischArzt Magazin Geldwerter Vorteil und Arbeitgeberattraktivität

Geldwerter Vorteil und Arbeitgeberattraktivität

Geldwerter Vorteil Und Arbeitgeberattraktivität
Zuletzt aktualisiert: 21.03.2025
Themen: Praxisfinanzen, Praxismanagement
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In Zeiten von steigendem Wettbewerb und Fachkräftemangel sind Zusatzleistungen ein wichtiger Faktor. Sie helfen, bestehende Mitarbeiter zu binden und neue Kollegen zu gewinnen. Praxisinhaber können ihren Angestellten neben dem Gehalt zusätzliche Sachleistungen bieten. Diese sogenannten geldwerten Vorteile machen die Arztpraxis attraktiver. Zudem verbessern sie die finanzielle Situation, Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeitenden. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über verschiedene geldwerte Vorteile und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität.

Was ist ein geldwerter Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil, auch vermögenswerter Vorteil genannt, ist eine Sachleistung des Arbeitgebers. Sie dient als Alternative zu einer Gehaltserhöhung. Laut § 8 Einkommenssteuergesetz (EStG) gilt ein solcher Vorteil als Einnahme und zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bestimmte Sachleistungen bleiben jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie unter individuellen Höchstbeträgen oder der Gesamtgrenze von 1.080 Euro liegen.

Programme zur Gesundheitsförderung

Praxisinhaber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden Programme zur Gesundheitsförderung anzubieten. Für den Vorgesetzten hat dies sogar noch einen steuerlichen Vorteil, denn bis zu 600 Euro können hierbei pro Jahr für die Gesundheit jedes Mitarbeiters steuerfrei ausgegeben werden. Gefördert werden laut BMG jedoch nur solche Leistungen, die „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit“ beitragen. Die Maßnahmen müssen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20 b Sozialgesetzbuch V (SGB V) genügen“.

Inbegriffen sind:

  • zertifizierte Präventionskurse
  • nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen
  • Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“

Ausgeschlossen sind unter anderem:

  • Mitgliedsbeiträge in Vereinen und anderen Sportstätten
  • Maßnahmen, die dem Erlenen einer neuen Sportart dienen
  • Massagen oder Vorsorgeuntersuchungen
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IT-Geräte

Im Rahmen des Ableistens von Bereitschaftsdiensten stellen Praxisinhaber ihren angestellten Ärzten oftmals Diensttelefone zur Verfügung. In bestimmten Fächern, wie beispielsweise der Radiologie, erhalten Mitarbeitende häufig auch einen Laptop und den Zugriff auf das praxisinterne Befundungsprogramm, sodass Untersuchungsbefunde auch von zu Hause aus erstellt werden können. Wenn Praxisinhaber darüber hinaus erlauben, betriebliche IT-Geräte auch im privaten Setting zu nutzen, ist die Nutzung der Gerätschaften sowie der Softwareprogramme nach Paragraf 3 Nummer 45 EStG steuerfrei.

Geldwerter Vorteil: Übernahme von Umzugskosten

Die Übernahme von Umzugskosten sollte insbesondere dann von einem Praxisbetreiber ins Auge gefasst werden, wenn es um die Gewinnung von neuem Personal geht und ein Arbeitnehmer für den Antritt einer neuen Anstellung den Wohnort wechseln muss. Vonseiten des Vorgesetzten können dann beispielsweise Transportkosten für den Umzug, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Umzugsplanung oder sogar Maklerkosten für die Wohnungssuche steuerfrei übernommen werden.

Dienstparkplätze

Ein besonders wichtiger Faktor für die Steigerung der Unternehmensattraktivität ist die Bereitstellung von kostenlosen Mitarbeiterparkplätzen. Praxisinhaber sollten hierbei jedoch darauf achten, dass sich die Parkflächen in unmittelbarer Nähe zur Praxis befinden, denn nur dann besteht generelle Steuerfreiheit. Parkplätze in größerer Distanz müssen versteuert werden. Wenn den Angestellten die Parkgebühren hingegen lediglich erstattet werden, sind diese ab einem Vergütungswert von über 50 Euro pro Monat ebenfalls zu versteuern.

Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

Die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern ist eine kostspielige Angelegenheit. Vorgesetzte haben in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, für die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder ihrer Angestellten finanziell aufzukommen. Damit diese Aufwendungen gemäß Paragraf 3 Nummer 3 EStG jedoch steuerfrei bleiben, sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Die Unterbringung/Betreuung hat in einem betrieblichen oder betriebsfremden Kindergarten oder einer mit einem Kindergarten vergleichbaren Einrichtung zu erfolgen. Hierzu zählen Schulkindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Alternativ ist auch eine Betreuung durch eine Tagesmutter möglich. Grundsätzlich gilt: die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.

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Kinderarztpraxis Dr. Anna Groh
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Übernahme von Weiterbildungskosten als geldwerter Vorteil

Durch gezielte berufliche Weiterbildung werden nicht nur die Fachkenntnisse der Mitarbeitenden gestärkt. Wenn Angestellte von Seiten des Vorgesetzten die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung bekommen, steigt auch das Engagement und die Motivation, da sich die Mitarbeiter wahrgenommen und wertgeschätzt fühlen. Wenn Praxisinhaber die Weiterbildung ihren Angestellten finanziell bezuschussen möchten, kann dies gemäß Paragraf 3 Nummer 19 EStG sogar steuerfrei erfolgen. Hierbei sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

  • Es muss sich um Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers selbst oder solche, die auf dessen Veranlassung von einem Dritten erbracht werden handeln,
  • die weiterbildenden Maßnahmen müssen einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters haben,
  • die Weiterbildungsleistungen müssen neue Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene und kurzfristige Fortbildung hinausgehen.

Weitere Möglichkeiten zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität

Die gezielte Gesundheitsförderung unmittelbar am Arbeitsplatz ebenfalls kann maßgeblich dazu beitragen, dass das Personal langfristig gesund, motiviert und produktiv bleibt und dadurch Krankheitstage und damit verbundene Kosten vermieden werden können. Zu den Maßnahmen der direkten betrieblichen Gesundheitsförderung zählen beispielsweise:

  • Einhaltung der Pausenzeiten
  • Bereitstellen von Getränken, Früchten und Snacks
  • Das Sicherstellen ergonomischer Arbeitsverhältnisse, regelmäßige Begehungen des Arbeitsplatzes zur Überprüfung der Arbeitsverhältnisse (Beispiel: Einstellen von Tisch- und Sitzhöhe sowie des Bildschirmabstands)
  • Anbieten von Sportkursen (Beispiel: Laufgruppe, Yoga, Rückengymnastik) oder Kursen zur Suchtentwöhnung (Beispiel: Raucherentwöhnung)
  • Gesprächsangebote bei Stress und/oder psychosozialem Unterstützungsbedarf

Fazit

Insgesamt sind geldwerte Vorteile in einer Arztpraxis nicht nur als Zusatzleistungen anzusehen, die eine steuerliche Begünstigung mit sich bringen, sondern insbesondere auch als Mittel zur Steigerung der Mitarbeiterbindung, -motivation und langfristigen Zufriedenheit. Zusätzliche Sachleistungen sorgen nicht nur dafür, dass sich die Angestellten mehr wertgeschätzt fühlen, sondern steigern auch das Image der Praxis als attraktiver Arbeitgeber im Gesundheitswesen.

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Autor
Dr. med. Marie-Hélène Manz
Dr. med. Marie-Hélène Manz
Ärztin
Veröffentlicht am: 07.04.2025
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