
Beschädigte Medizintechnik oder ausgefallene Praxis-IT kann den Betrieb erheblich beeinträchtigen. Neben Reparaturkosten drohen Terminabsagen und Einnahmeverluste. Eine Praxispolice kann diese Risiken absichern. Welche Leistungen sie enthält, hängt vom Vertrag ab.
Inhaltsverzeichnis
Überblick: Praxispolice
- „Praxispolice“ ist kein einheitlich definierter Versicherungsbegriff.
- Sie kann Medizintechnik, IT, Inventar und Ertragsausfälle absichern.
- Haftpflicht-, Gebäude- und Cyberrisiken sind nicht automatisch eingeschlossen.
- Versicherungssumme, Haftzeit und Ausschlüsse müssen zur Praxis passen.
Was ist eine Praxispolice?
Eine Praxispolice ist eine Versicherungslösung für Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen. Sie kann mehrere Sach- und Ertragsausfallrisiken bündeln.
Einige Angebote konzentrieren sich auf Medizintechnik und elektronische Geräte. Andere schließen Mobiliar, Vorräte oder Betriebsunterbrechungen ein. Einen verbindlichen Leistungsstandard gibt es nicht. Maßgeblich sind Versicherungsschein, Tarifbausteine und Versicherungsbedingungen.
Was kann eine Praxispolice absichern?
Je nach Tarif kann der Schutz folgende Bereiche umfassen:
- medizinische Geräte und Labortechnik
- Computer, Server, Netzwerke und Telefonanlagen
- Praxissoftware und digitale Archivierungssysteme
- Mobiliar und kaufmännische Praxiseinrichtung
- Medikamente, Kühlgut und Verbrauchsmaterialien
- mobile Geräte und Arzttaschen
- Ersatz- oder Mietgeräte
- Daten- und Programmwiederherstellung
- Mehrkosten und Ertragsausfälle
Der Vertrag muss versicherte Sachen, Standorte und Kostenpositionen eindeutig nennen.
Mobiliar und Vorräte lassen sich häufig über eine Praxisinhaltsversicherung absichern. Klassische Tarife schützen insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Diese Risiken werden teilweise als FELS-Gefahren zusammengefasst.
Eine Elektronikversicherung deckt bei technischen Geräten häufig zusätzlich Bedienungsfehler, Kurzschluss oder Überspannung ab. Der genaue Umfang ist tarifabhängig. Praxisinhaber sollten die Deckungsbereiche auf Lücken und Überschneidungen prüfen.
Welche Schäden deckt eine Praxispolice?
Für technische Geräte bieten viele Praxispolicen eine Allgefahrendeckung. Sie erfasst grundsätzlich unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen. Ausdrücklich ausgeschlossene Schäden bleiben unversichert.
Versichert sein können:
- Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit
- Kurzschluss, Überstrom und Überspannung
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Brand, Explosion und Blitzschlag
- Wasser und Feuchtigkeit
- Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
- Schäden durch Dritte
- bestimmte Naturgefahren
Typische Ausschlüsse betreffen Verschleiß, vorsätzlich verursachte Schäden, bekannte Mängel oder Erdbeben. Auch Schäden, für die ein Hersteller oder Dienstleister einstehen muss, können ausgeschlossen sein.
Einfacher Diebstahl ist nicht mit Einbruchdiebstahl gleichzusetzen. Ob beispielsweise ein unbeaufsichtigtes Tablet versichert ist, bestimmt der Vertrag.
Wann ersetzt die Praxispolice einen Ertragsausfall?
Ein Ertragsausfall ist meist nur versichert, wenn ein gedeckter Sach- oder Geräteschaden den Praxisbetrieb beeinträchtigt. Fällt etwa ein versichertes MRT aus, kann der Tarif den Unterbrechungsschaden ersetzen.
Dieser umfasst je nach Vertrag fortlaufende Kosten und entgangenen Betriebsgewinn. Eingesparte Kosten werden abgezogen. Die Entschädigung hängt insbesondere von Versicherungssumme, Haftzeit, Selbstbehalt und Entschädigungsgrenzen ab.
Miete, Gehälter oder Leasingraten können als fortlaufende Kosten berücksichtigt werden. Sie sind aber nicht automatisch unbegrenzt versichert. Davon zu unterscheiden ist die Praxisausfallversicherung. Sie kann leisten, wenn der Praxisinhaber wegen Krankheit oder Unfall ausfällt.
Praxispolice und andere Praxisversicherungen
Eine Praxispolice ersetzt nicht automatisch alle weiteren Versicherungen.
Risiko Typische Versicherung Mobiliar und Vorräte Praxisinhaltsversicherung Medizintechnik und IT Elektronik- oder Technikversicherung Unterbrechung nach Sachschäden Betriebsunterbrechungsversicherung Ausfall des Praxisinhabers Praxisausfallversicherung Behandlungsfehler und Haftungsrisiken Berufs- und Betriebshaftpflicht Cyberangriffe und Datenschutzverletzungen Cyberversicherung Schäden am Praxisgebäude Gewerbliche Gebäudeversicherung Geräte und Medikamente unterwegs Transport- oder Außendeckung
Eine Berufshaftpflicht gehört nicht automatisch zur Praxispolice. Vertragsärzte müssen nach § 95e SGB V einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz nachweisen.
Auch das Gebäude ist nicht grundsätzlich eingeschlossen. Bei gemieteten Praxisräumen versichert normalerweise der Eigentümer das Gebäude. Einbauten oder Mieterverbesserungen können eine eigene Absicherung erfordern.
Mehr zu Inventarversicherung hier:
Deckt die Praxispolice Cyberangriffe ab?
Kosten für die Wiederherstellung technisch verlorener Daten können versichert sein. Häufig setzt dies einen gedeckten Schaden am Datenträger oder an der Datenverarbeitungsanlage voraus.
Eine vollständige Cyberversicherung kann weitere Leistungen umfassen:
- IT-Forensik und technische Soforthilfe
- Wiederherstellung von Daten und Systemen
- Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffen
- Hilfe bei Datenschutzverletzungen
- Abwehr von Haftpflichtansprüchen
Diese Leistungen gehören nur bei einem entsprechenden Cyberbaustein zur Praxispolice.
Vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen müssen zudem die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V umsetzen. Eine Versicherung ersetzt diese Pflichten nicht.
Für wen ist eine Praxispolice sinnvoll?
Entscheidend sind die finanziellen und organisatorischen Folgen eines Schadens. Eine Praxispolice ist besonders relevant bei:
- hochwertiger oder unverzichtbarer Medizintechnik
- starker Abhängigkeit von der Praxis-IT
- Labor-, Kühl- oder mobilen Geräten
- hohen laufenden Kosten
- begrenzten finanziellen Reserven
Auch kleinere Praxen können erheblich betroffen sein, wenn die zentrale IT oder ein wichtiges Diagnosegerät ausfällt.
Worauf sollten Ärzte beim Abschluss achten?
Bei technischen Geräten richtet sich die Versicherungssumme häufig nach dem Neuwert. Dieser umfasst den aktuellen Preis eines gleichartigen neuen Geräts sowie vereinbarte Bezugskosten.
Bei einem Teilschaden ersetzt der Versicherer regelmäßig die notwendigen Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden kann der Neuwert abzüglich des Altmaterialwertes maßgeblich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt. Dieser berücksichtigt Alter, Zustand, Abnutzung und technische Lebensdauer.
Praxisinhaber sollten außerdem prüfen:
- Welche Geräte, Standorte und Kosten sind versichert?
- Welche Ausschlüsse und Selbstbehalte gelten?
- Sind Mietgeräte und Mehrkosten eingeschlossen?
- Gilt der Schutz außerhalb der Praxis?
- Wie lang ist die Haftzeit?
- Besteht ein Unterversicherungsverzicht?
- Welche Wartungs- und Datensicherungspflichten gelten?
Die Versicherungssumme sollte nach Anschaffungen und Umbauten aktualisiert werden. Eine Unterversicherung kann die Entschädigung reduzieren. Auch Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften können den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
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Häufige Fragen zur Praxispolice
- Was ist eine Praxispolice?
- Welche Schäden deckt eine Praxispolice ab?
- Ersetzt eine Praxispolice weitere Praxisversicherungen?
Eine Praxispolice bündelt je nach Tarif verschiedene Versicherungsbausteine für Arztpraxen. Die Praxispolice kann beispielsweise Medizintechnik, IT, Inventar und Ertragsausfälle absichern.
Eine Praxispolice kann Schäden durch Bedienungsfehler, Kurzschluss, Überspannung, Feuer, Wasser oder Einbruchdiebstahl abdecken. Welche Schäden die Praxispolice tatsächlich versichert, bestimmen die Vertragsbedingungen.
Eine Praxispolice ersetzt andere Versicherungen nicht automatisch. Berufs-, Betriebs-, Gebäude- oder Cyberrisiken sind durch die Praxispolice nur abgedeckt, wenn der Vertrag entsprechende Bausteine enthält.
Versicherungen im Überblick
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (2026), Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 95e Berufshaftpflichtversicherung, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (2026), Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 390 IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen Versorgung, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) (2025), Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2020), Version 01.07.2025, Berlin: GDV, gdv.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) (o. J.), Betriebsunterbrechung: Allgemeine Sachversicherungen, gdv.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) (2026), IT-Sicherheit in der Praxis, kbv.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)













