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praktischArzt Arzt & Karriere Berufshaftpflichtversicherung Arzt

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – was ist zu beachten?

Berufshaftpflichtversicherung ärzte
Zuletzt aktualisiert: 14.10.2025
Themen: Versicherungen
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Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte sind ist wie andere Versicherungen ein leidiges und oft unbeliebtes Thema. Erster Gedanke: Viel Text, etliche Paragraphen – und wenig Durchblick.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Berufshaftpflicht für Ärzte?
  2. Welche Schadensfälle sind abgedeckt?
  3. Unterschied zur privaten Haftpflichtversicherung
  4. Benötigt jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?
  5. Auf was sollte ein Arzt bei der Berufshaftpflichtversicherung achten?
  6. Wie finde ich eine passende Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

Woran liegt das? Weil oft alles zu kompliziert ist, denn jede/r Medizinstudent/in und jede/r Ärztin/Arzt hat natürlich schon genug Arbeit und man hat keine Zeit sich damit zu beschäftigen. Oft sieht man vor lauter Bäumen den Wald kaum mehr.

Daher möchten wir Euch unterstützen – und erläutern alles, was wichtig ist und dies klar und verständlich.

Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

Die Berufs- oder auch Arzthaftpflichtversicherung zählt zur Standardabsicherung für Medizinerinnen und Mediziner. Diese greift immer dann, wenn Patienten gesetzliche Schadensersatzansprüche im Personen-, Sach- und Vermögensschadenbereich geltend machen, welche im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen.

In solchen Fällen prüft der Berufshaftpflichtversicherer die Rechtslage, wehrt unberechtigte Ansprüche durch einen Geschädigten ab, leistet in den berechtigten Fällen Schadensersatz und schützt den Arzt dadurch vor den finanziellen Folgen von Vermögensverlusten.

Die Berufshaftpflicht für Ärztinnen und Ärzte kommt in folgenden Situationen zum Tragen:

  • Personen-, Sach- und Vermögensschaden im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit
  • Ärztlichen Tätigkeiten in der eigenen Arztpraxis
  • Ärztliche Tätigkeiten als angestellte/r Arzt/Ärztin in Klinik, MVZ und Praxis
  • Vertretung von anderen Ärztinnen und Ärzten
  • Absicherung von außerdienstlichem Risiko wie Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlung im Bekanntenkreis
  • Absicherung freiberuflicher Tätigkeit
  • Haftung für Praxisangestellte bei eigener Niederlassung
  • Haftung bei unerlaubter Handlung beispielsweise während des Studiums

Welche Schadensfälle auftreten können, wird folgend näher beleuchtet.

Berufshaftpflicht Ärzte Mögliche Schadenfälle

Welche Schadensfälle deckt die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

Schadensfälle können in den verschiedensten Bereichen auftreten. Sie können Schadensfälle durch den behandelnden Arzt selbst in Form von Pflichtverletzungen wie Behandlungsfehlern, verletze Aufklärungspflicht oder auch unzureichende Dokumentation entstehen. Daneben können auch Schäden durch angestelltes Personal verursacht werden.

Folgende Schadenstypen können dabei beispielsweise auftreten:

  • Personenschaden –> Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod einer Person (z.B. Sturz eines Patienten auf feucht gewischtem Boden in der Klinik oder Arztpraxis, der nicht gekennzeichnet wurde)
  • Sachschaden –> Beschädigung, Verlust oder Zerstörung einer Sache (z.B. Brand in einer Klinik oder Arztpraxis, durch Zigarette im Mülleimer)

Folgend konkrete Beispiele, bei denen die Berufshaftpflicht für Ärzte relevant ist.

Fallbeispiel 1: Schadensfall Medizinstudent im PJ

Ein Medizinstudent im praktischen Jahr (PJ) spritzt versehentlich einem Säugling ein Medikament in eine laufende intravenöse Infusion, obwohl eine orale Einnahme vorgesehen war. Der Säugling verstirbt tragischer Weise an dieser Fehlbehandlung – und der PJ‘ ler wird neben dem Arbeitgeber auch persönlich für den Personenschaden zur Verantwortung gezogen.

Fallbeispiel 2: Falsche Diagnose durch Hausarzt

Eine Patientin leider unter Schmerzen im Nackenbereich und geht zum Hausarzt. Es werden Röntgenbilder erstellt und Physiotherapie verschrieben. Nachdem sich keine Besserung auftut, begibt sich die Patientin in eine Klinik und es wird ein Tumor festgestellt. Laut behandeltem Arzt in der Klinik, hätte der Tumor schon bei der ersten Röntgenaufnahme festgestellt werden müssen. Der Hausarzt wird von der Patientin verklagt.

Fallbeispiel 3: Allergischer Schock durch falsche Medikamente

Ein Facharzt verschreibt einem Patienten spezielle Medikamente. Es wurde versäumt, auf spezielle Allergien hinzuweisen und nachzufragen. Der Patient erleidet einen allergischen Schock und muss behandelt werden in der Klinik. Es wird Schadensersatz von der Krankenkasse des Patienten geltend gemacht.

Wie im Schadensfall als Ärztin/ Arzt verhalten?

In der heutigen Zeit nehmen Schadensersatzforderungen gegen Ärzte wegen Behandlungsfehlern immer mehr zu. Oftmals lässt sich eine Klage durch ein persönliches Gespräch mit dem Patienten abwenden.

Wichtig: es sollte nur die konkrete Behandlung oder der medizinische Sachverhalt besprochen werden, keine Vermutungen. Dadurch wird der Versicherungsschutz nicht gefährdet. Auf keinen Fall sollte eine Schuldanerkennung abgegeben werden. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, sollte man einen Anwalt hinzuziehen und vorher keine weiteren Angaben machen.

Der Unterschied zur privaten Haftpflichtversicherung

Im Gegensatz zur Berufshaftpflicht, die bei Schäden im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit greift, sichert eine Haftpflichtversicherung im privaten Bereich ab.

Hierzu gehören Situationen wie:

  • Schäden im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater
  • Aufsichtspflichtige Eltern von minderjährigen Kindern sind geschützt
  • Bei Sport und Freizeit
  • Im Ausland (Urlaub, Ferienhaus, während eines Besuchs)

Folgende Schäden sind hierbei versichert:

  • Wiederherstellung oder Ersatzleistungen von beschädigten Gegenständen
  • Folgeschäden wie bspw. Kosten durch einen Nutzungsausfall
  • In Bezug auf verletzte Personen sind Bergungskosten, Behandlungskosten und Verdienstausfall mitversichert
  • „passiver Rechtsschutz“ – oder übersetzt: Hier wehrt die Haftpflichtversicherung unbegründete Schadenersatzansprüche ab und übernimmt auch Anwalts- und Gerichtskosten

Achtet hierbei auf eine ausreichende Versicherungssumme zur Deckung der Schadensersatz-ansprüche (mind. 5 Mio. EUR).

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Benötigt jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Grundsätzlich ist man als Mediziner bereits während dem Studium und später als angestellter Assistenzarzt in der Regel für die ärztliche Tätigkeit über das Krankenhaus abgesichert. Es wird unterschieden zwischen niedergelassenen Ärzten, Freiberuflern, angestellten Ärzten und Medizinstudenten.

Bei niedergelassenen Ärzten und Freiberuflern unabdingbar

Generell ist eine risikogerechte Berufshaftpflichtversicherung für jeden approbierten Arzt sinnvoll. Ein niedergelassener Arzt haftet aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit dem Patienten gegenüber. Dabei haftet er nicht nur für Schäden durch eigenes Verschulden, sondern ggf. auch für Fehler der Angestellten oder gar der Praxispartner.

Bei angestellten Ärzten ein wichtiger Zusatz

Bei Ärzten im Dienst- oder Anstellungsverhältnis kann sich eine Haftung aus ärztlicher Tätigkeit in vielerlei Hinsicht ergeben: Im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, bei freiberuflich ärztlicher Nebentätigkeit (z.B. Notdienste), aber auch völlig unerwartet nach Dienstschluss; hierzu zählt eine Erste-Hilfe-Leistung an einer Unfallstelle.

Absicherung bei Medizinstudenten

Selbst bei Jungärzten in Aus- und Weiterbildung wird eine entsprechende Absicherung empfohlen. Denn sobald diese mit Patienten in Kontakt kommen, besteht die Möglichkeit einer persönlichen Haftung aus unerlaubter Handlung.

Auf was sollte ein Arzt bei der Berufshaftpflichtversicherung achten?

Bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte sind verschiedene Sachverhalte zu beachten, die generell für alle Ärztinnen und Ärzte gelten und andere wiederum, die nur für niedergelassene oder angestellte Ärztinnen und Ärzte relevant sind.

Berufshaftpflicht Ärzte Wichtige Bestandteile

Niedergelassene Ärzte und Honorarärzte

Honorarärzte ohne eigene Praxis sowie niedergelassene Ärzte sollten zwingend einen eigenen Arzthaftpflichtvertrag abschließen, der vollumfänglich das individuelle Risiko inkl. aller Tätigkeiten sowie Angestellten absichert.

Besonderheiten wie konsiliarärztliche Tätigkeiten in Krankenhäusern oder kosmetische Eingriffe sollten intensiv unter die Lupe genommen werden, so dass der Arzt im Schadenfall keine bösen Überraschungen bei unzureichender Absicherung erlebt.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte

Angestellte Ärztinnen und Ärzte wiederum sollten ganz genau prüfen, inwieweit ihre dienstliche Tätigkeit über ihren Arbeitgeber/Dienstherrn abgesichert ist und mögliche Deckungslücken (z.B. Regressrisiko bei grober Fahrlässigkeit) über einen eigenen Vertrag absichern. Ergänzend dazu sollten außerdienstliche Nebentätigkeiten wie Notdienste versichert werden, da diese i.d.R. nicht Bestandteil der Arbeitgeberdeckung sind.

Bei angestellten Ärzten sollte zumindest das beschriebene „ärztliche Restrisiko“ abgesichert werden. Dies gilt auch für approbierte Ärzte ohne aktive Tätigkeit (z.B. in Elternzeit), da die ärztliche Notfallhilfe jeden Arzt unerwartet treffen kann.

Grundsätzliche Empfehlungen

Die grundsätzliche Empfehlung für alle Ärzte lautet:

  • Ausreichende Deckungssummen für Personen- und Sachschäden (mind. 5 Mio. EUR)
  • ein aktueller Vertragsstand
  • die Absicherung über einen versierten Arzthaftpflichtversicherer

Spezielle Arzthaftpflichtversicherer orientieren sich am Bedarf eines Arztes und besitzen entsprechendes Knowhow in der Schadenbearbeitung, insbesondere der Schadenabwehr. Weiterhin empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz regelmäßig mit dem aktuellen ärztlichen Tätigkeitsumfang abzugleichen und im Bedarfsfall anzupassen.

Ein jährlicher Check-Up ist nicht zuletzt so empfehlenswert, da immer wieder Leistungsverbesserungen oder gar neue Arzthaftpflichtkonzepte am Markt angeboten werden. Besonders interessant sind exklusive Rahmenkonzepte, welche konditionelle wie auch konzeptionelle Verbesserungen beinhalten.

Übrigens: Generell gilt sowohl bei der privaten Haftpflichtversicherung als auch der Berufshaftpflichtversicherung – Vorsatz ist ausgeschlossen, grobe Fahrlässigkeit hingegen immer mitversichert.

Wie finde ich eine passende Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?

Versicherungsanbieter kalkulieren gerne aktuelle Angebote, die zur individuellen Situation passen – ob im Studium oder PJ, während der Famulaturen oder im Ausland, als BerufsstarterIn oder auf dem Weg zur Fachärztin/ zum Facharzt, in Elternzeit oder vor der Niederlassung. Fragt gerne gezielt auch nach zu aktuellen Trends zu außerdienstlichen Hilfseinsätzen oder für die Zulassung im Rahmen der Niederlassung.

Häufige Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

  1. Ist die Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend?
  2. Ja, für Ärztinnen und Ärzte ist die Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend. Insbesondere da Behandlungsfehler oder Beratungsfehler zu größeren Schäden führen, ist die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Zwar ist die Versicherung nicht gesetztlich verpflichtend, jedoch durch die jeweilige Landesärztekammer vorgeschrieben. Sie heisst es beispielsweise im Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) der Landesärztkammer Bayern: “Der Arzt ist verpflich­tet, sich hinrei­chend gegen Haft­pflicht­an­sprü­che im Rahmen seiner beruf­li­chen Tätig­keit zu versi­chern.”

  3. Was kostet die Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte?
  4. Eine pauschale Aussagen was die Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte kostet, ist schwer zu treffen. Wichtige Faktoren sind die ausgeführten ärztlichen Tätigkeiten, Anzahl Mitarbeiter, verwendete Geräte und welche Leistungen genau versichert werden sollen. Die Kosten können zwischen 200 und 7.000 Euro liegen je nach individuellem Risiko. Eine Beratung durch Experten/innen wird empfohlen.

  5. Welche Berufe brauchen eine Berufshaftpflichtversicherung?
  6. Eine Berufshaftpflichtversicherung wird benötigt für Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheker/innen, aber auch für Notar/innen, Finanzanlagenvermittler/innen, Immobilienkreditvermittler/innen und Immobilienverwalter/innen.

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