Ob in einer Praxis, einer Klinik oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) – die Möglichkeit der Elternzeit betrifft Ärzte in allen Arbeitsumgebungen gleichermaßen. Angehende oder bereits praktizierende Ärzte stehen vor vielen Herausforderungen, besonders wenn es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht. Die Themen Elternzeit und Mutterschutz sind dabei von zentraler Bedeutung, doch die genauen Regelungen können für viele Ärzte und Ärztinnen undurchsichtig sein. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, spezifische Regelungen für Mediziner und liefern praktische Tipps für die Planung und Organisation während der Elternzeit.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen zu Elternzeit und Mutterschutz
Um die beiden Themen Mutterschutz und Elternzeit in einem gesetzlichen Rahmen zu verankern, existieren in Deutschland verschiedene Gesetze und Bestimmungen.
Dabei geht es während der Schwangerschaft vornehmlich darum, die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes während und nach der Geburt bestmöglich vor möglichen schädigenden Einflüssen im Beruf zu schützen (Mutterschutz). Entsprechende Regelungen liefert das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Nach der Geburt sollen die geltenden Bestimmungen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und sowohl den Müttern als auch den Vätern, geregelte Betreuungszeiten ohne Jobverlust oder großen Verdienstausfall ermöglichen (Elternzeit/Elterngeld). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld (BEEG).
Da es in der Anwendung dieser Gesetze allerdings zum Teil Unterschiede zwischen Angestellten und niedergelassenen Ärzten gibt, sollte je nach Situation konkret nach den individuellen Möglichkeiten geschaut werden.
Können Ärzte mit Niederlassung Elternzeit nehmen?
Selbstständige Ärzte können keine Elternzeit nehmen, sondern müssen sich rechtzeitig selbst um eine entsprechende Vertretung kümmern. Für Angestellte gilt: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn in Schriftform beim Arbeitgeber beantragt werden.
Mutterschutz
Der Mutterschutz soll die Gesundheit von Mutter und Kind vor möglichen negativen Gesundheitsfolgen durch die Berufsausübung schützen.
Für Ärztinnen gelten neben den Schutzfristen vor und während der Geburt auch während der gesamten restlichen Schwangerschaften bestimmte Regelungen, für die es nur unter sehr strengen Voraussetzungen Ausnahmen gibt.
- Verbotene Beschäftigungszeiten: Diese gelten für Sonn- und Feiertage sowie für Mehr- und Nachtarbeit
- Anspruch auf Freistellung für schwangerschaftsbedingte Untersuchungen
- Schutzfristen vor und nach Entbindung (sechs Wochen vor, acht Wochen nach Geburt)
- Kündigungsverbot während der Schwangerschaft
- Arbeitsplatzanpassungen, Arbeitsplatzwechsel oder betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn vom Arbeitsplatz eine „unverantwortbare Gefährdung“ ausgeht (zur Risikobeurteilung sind Arbeitgeber verpflichtet)
Ärztinnen haben während ihrer Schwangerschaft Ansprüche und Rechte, die sie vor finanziellen Nachteilen und Kündigung schützen. Wie oben genannte Mechanismen gesetzlich konkret ausgestaltet sind, und wie Ärztinnen ihre Rechte im Zweifelsfall einfordern können, ist hier noch einmal zusammengefasst. Mehr zum Thema hier:
- Mutterschutz
- Arbeitsschutz – Mehr Rechte für schwangerer Ärztinnen
- Das müssen Arbeitgeber in Klinik und Praxis zum Mutterschutz wissen
Elternzeit und Elterngeld
Für die Elternzeit gelten bestimmte Voraussetzungen und Antragsverfahren. Die Dauer und Flexibilität der Elternzeit, einschließlich der Möglichkeit von Teilzeitarbeit während dieser Zeit, bieten Möglichkeiten zur individuellen Ausgestaltung. Dabei steht vereinfacht gesagt ein Zeitpool zur Verfügung, der finanziell zum Teil durch den Anspruch auf Elterngeld abgefangen wird. Diese Zeiten können sich Eltern untereinander flexibel aufteilen oder sie auch gemeinsam beanspruchen.
Darüber hinaus gibt es rechtliche Regelungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz und zum Kündigungsschutz während der Elternzeit. Was es konkret zu beachten gibt, lesen Sie hier:
Kann man auch während der Weiterbildung Elternzeit nehmen?
Ärzte in Weiterbildung haben ebenso, wie auch alle anderen Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Elternzeit. Der Antrag beim Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen.
Besondere Überlegungen für Ärzte
Während der Elternzeit lohnen sich für Ärzte einige besondere Überlegungen. Zunächst sollten vor allen Dingen selbstständige Ärzte ihre Vertretung frühzeitig planen und die Organisation ihrer Praxis dementsprechend umstellen. Außerdem kann die Elternzeit neben finanziellen Einbußen auch Einfluss auf die ärztliche Laufbahn haben. Vor allem für Ärzte in Weiterbildung können sich daher Verlängerungen oder Ausfälle bei den Ausbildungszeiten ergeben. Eine frühzeitige Planung und offene Kommunikation mit der Praxisleitung oder der Klinikverwaltung helfen, den Übergang reibungslos zu gestalten.
Zusätzliche Ressourcen und Anlaufstellen
Für weitere Informationen und Unterstützung stehen verschiedene Beratungsstellen und Informationsquellen zur Verfügung. Allen voran ist der Marburger Bund als Ärztevertretung zu nennen. Hier sind alle Informationen rund um den Mutterschutz und die Elternzeit für Ärzte verfügbar. Individuelle Probleme sollte im Zweifelsfall mit der zuständigen Ärztekammer oder dem Steuerberater besprochen werden.