Der Kündigungsschutz ist ein zentrales Thema für Ärztinnen und Ärzte, die in Krankenhäusern, Kliniken oder Praxen angestellt sind. Er schützt vor ungerechtfertigten Kündigungen und gibt Sicherheit im Arbeitsverhältnis.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Kündigungsschutz
In Deutschland sind alle Arbeitnehmer, einschließlich Ärzte, grundsätzlich durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. Dieses Gesetz gilt jedoch nur, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
- der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.
Wichtige Punkte umfassen:
- Kündigungsfristen: Gemäß § 622 BGB richten sich die Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Diese Frist verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
- Kündigungsgründe: Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass sie betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein muss.
- Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, wie Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder, genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Unterschiede nach Tarifvertrag
Für eine Kündigung gelten bestimmte Fristen und Formalien, die der Arbeitgeber einhalten muss. Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Tarifverträgen können jedoch abweichende Regelungen vereinbart sein, die für Ärzte in Krankenhäusern und Kliniken relevant sein könnten.
Die Tarifverträge im Krankenhaussektor enthalten häufig spezifische Regelungen, die den Kündigungsschutz für Ärzte ergänzen. TV Ärzte TdL bietet z.B. zwei Monate zum Monatsende nach fünf Jahren, TV Ärzte VKA drei Monate zum Monatsende nach fünf Jahren, TV Ärzte Helios vier Monate zum Monatsende nach acht Jahren, und TV Ärzte KMG fünf Monate zum Monatsende nach zehn Jahren. Zusätzlich schützen verschiedene Mechanismen wie soziale Auswahl, interne Versetzungen und Weiterbildung die Ärzte vor betriebsbedingten Kündigungen, mit speziellen Regelungen für bestimmte Gruppen wie Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder.
Besonderer Kündigungsschutz
Für bestimmte Gruppen von Ärzten gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dazu gehören unter anderem:
- Schwangere und Mütter: Schwangere Ärztinnen sind bis vier Monate nach der Geburt gesetzlich vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz greift bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft bekannt wird. Mehr zum Mutterschutz hier: Mutterschutz in Klinik und Praxis
- Schwerbehinderte: Ärztinnen und Ärzte mit einer Schwerbehinderung haben ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen.
- Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr nach deren Ende.
Kündigungsschutzklage
Sollten Sie als Ärztin oder Arzt eine Kündigung erhalten, die Sie für ungerechtfertigt halten, haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung geschehen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob alle Formalitäten eingehalten wurden. Dazu sollten Sie sich immer mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen. Eine Rechtschutzversicherung kann hier von Vorteil sein.