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praktischArzt Magazin Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber in Klinik und Praxis wissen

Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber in Klinik und Praxis wissen

Mutterschutz Das Müssen Arbeitgeber In Klinik Und Praxis Wissen
Zuletzt aktualisiert: 10.06.2025
Themen: Arbeitgeber
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Es gibt kaum eine Personengruppe, die im Arbeitsrecht so geschützt wird, wie schwangere Frauen und Stillende. Daher sollten sich Arbeitgeber umfassend mit dem Thema Mutterschutz beschäftigen und bedeutende Maßnahmen ergreifen, um die Mutter und das Kind zu schützen. Hierbei spielt in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes eine entscheidende Rolle. Mutterschutzlohn, Elternzeit und Kündigungsschutz sind weitere Begriffe, die nun zentral werden. Im folgenden Ratgeber erfahren werdende Mütter und Arbeitgeber alles Wissenswerte rund um die Verpflichtungen, erforderlichen Maßnahmen und Verbote.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was müssen Arbeitgeber in Kliniken und Praxen in Bezug auf das Mutterschutzgesetz wissen?
  2. Gefährdungsbeurteilung laut Mutterschutz
  3. Wissenswertes zum Beschäftigungsverbot und Kündigungsschutz
  4. Was gibt es bezüglich der Arbeitszeiten zu beachten?
  5. Fazit

Was müssen Arbeitgeber in Kliniken und Praxen in Bezug auf das Mutterschutzgesetz wissen?

Der Schutz der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes hat für jedes Unternehmen absolute Priorität. Daher muss auf einen vollumfänglichen Schutz der Mutter und ihres Kindes geachtet werden. Dieser umfasst beispielsweise:

  • Schutz der Gesundheit der Schwangeren durch arbeitsbedingte Gefahren
  • Schutz vor Kündigung
  • Beschäftigungsverbot einige Wochen vor und nach dem Entbinden
  • Sicherung des Einkommens währenddessen

Gefährdungsbeurteilung laut Mutterschutz

Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird, muss er eine genaue Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Arbeitsbedingungen durchführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen einleiten. Gerade im medizinischen Bereich kann dies zu erheblichen Einschränkungen führen, denn Schwangere und Stillende dürfen mit keinen potenziell infektiösen Stoffen in Kontakt kommen. Dies gilt nicht nur für erkrankte Menschen. Auch Injektionen und Blutabnahmen sind tabu. Die Umlagerung von Patienten stellt ein weiteres Risiko dar, denn sie sollten nicht schwerer als fünf Kilogramm heben. Genügt es nicht, den Arbeitsplatz umzugestalten oder die Bedingungen und Arbeitszeiten anzupassen, muss der Arzt prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel infrage kommt. Eine schwangere Chirurgin darf zum Beispiel nicht mehr operieren, aber Visiten durchführen. Eignen sich beide Maßnahmen nicht, das heißt, der Arbeitgeber hat alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die schwangere Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen, muss er ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Allgemeine Risiken sind:

  • bestimmte Gefahrenstoffe, wie Narkosegase und Röntgenstrahlen
  • infektiöses Material, beispielsweise bei einer Blutabnahme und einem Verbandswechsel
  • Biostoffe wie Rötelnvirus
  • Hitze, Kälte und Nässe
  • Erschütterungen und Lärm
  • schwere körperliche Arbeiten
  • ständiges Gehen oder Stehen

Den Nachweis, dass ein sicherer Arbeitsplatz geschaffen wurde, muss der Arbeitgeber nach § 14 des Mutterschutzgesetzes dokumentieren.

Wissenswertes zum Beschäftigungsverbot und Kündigungsschutz

Eine Berufstätigkeit ist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung verboten. Bei einer Mehrlings- und Frühgeburt verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen. Eine vierwöchige Verlängerung wird zudem geboten, wenn das Kind im medizinischen Sinn als Frühgeburt gilt, da es beispielsweise weniger als 2.500 Gramm wiegt oder mit einer Behinderung geboren wird. So sieht es der Mutterschutz vor. Die Frist verlängert sich nicht automatisch, sondern die Mutter muss den Arbeitgeber und die Krankenkasse darüber informieren. Hierbei gilt es, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Während des Beschäftigungsverbots erhalten werdende Mütter Mutterschaftsgeld und Zuschüsse.

Achtung:

Spricht aus medizinischer Sicht nichts dagegen, kann die schwangere Frau vor der Geburt auf eigenen Wunsch hin weiterarbeiten. Nach der Entbindung ist dies nicht zulässig.

Eine Kündigung ist laut Mutterschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zu 16 Wochen nach der Geburt verboten.

Anpassungen im Mutterschutzgesetz ab Juni 2025

Seit dem 1. Juni 2025 tritt folgende Änderung des Mutterschutzgesetzes in Kraft: Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf Mutterschutz. Je länger eine Frau schwanger war, desto länger ist auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt:

  • 13. bis 16. Woche: 2 Wochen Schutzfrist
  • 17.bis 19. Woche: 6 Wochen Schutzfrist
  • ab 20. Woche: 8 Wochen Schutzfrist

Während dieser Zeit besteht ein Arbeitsverbot, außer die betroffene Frau willigt explizit ein - diese Zustimmung kann sie jederzeit zurückziehen. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung mit Angabe der Schwangerschaftswoche. Bisher galt Mutterschutz erst ab der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Mindestgewicht von 500 Gramm. Betroffene Frauen waren zuvor auf Krankschreibungen angewiesen. Die Gesetzesänderung bietet nun früheren und gestaffelten Schutz.

Was gibt es bezüglich der Arbeitszeiten zu beachten?

  • An Sonn- und Feiertagen darf die Schwangere nur mit ihrer Zustimmung arbeiten.
  • Zwischen 20 und 22 Uhr benötigt man eine ärztliche Genehmigung.
  • Nach 22 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot.
  • Nachtarbeit ist untersagt.

Zwischen dem Dienstschluss und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden liegen. Der Wochendurchschnitt darf sich auf maximal 8,5 Stunden täglich belaufen. Bei Minderjährigen sind es nur acht Stunden.

Fazit

Das Arbeitsrecht schützt schwangere Frauen, stillende Mütter und Eltern. Sobald eine Mitarbeiterin schwanger wird, ist der Vorgesetzte dazu verpflichtet, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen, um einen angemessenen Mutterschutz sicherzustellen. Wenn geeignete Maßnahmen unmöglich oder nicht zumutbar sind, muss er einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen. Ist auch dies nicht möglich oder unzumutbar, darf der Vorgesetzte die werdende Mutter so lange nicht beschäftigen, wie es zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit notwendig ist. Oftmals ist eine teilweise öder gänzliche Freistellung nötig. Generell untersagt ist die Beschäftigung sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Früh- und Mehrlingsgeburt sind es zwölf Wochen. Damit die Frau keine Nachteile hat, muss der Arbeitgeber in dieser Zeit Mutterschutzlohn weiterzahlen. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gibt es einiges zu beachten. So ist zum Beispiel Nachtarbeit untersagt.

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