Nach der Geburt eines Kindes sind viele Behördengänge angesagt, der mit unter lukrativste ist sicher der Elterngeldantrag. Das Elterngeld soll Mütter und Väter unterstützen, die sich um ihre Kinder kümmern. Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sein können. Doch wie viel Elterngeld steht Ärzten/-innen zu und wie lange dürfen Mediziner/innen die staatliche Unterstützung beziehen?
Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine Familienleistung in Deutschland, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Es schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Das Elterngeld hilft also, die finanzielle Lebensgrundlage junger Familien zu sichern.
Ob man Elterngeld erhält, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form man vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Elterngeld erhalten Arbeitnehmer/innen, Beamte/-innen, Selbstständige genauso wie Ärzte/-innen. Die staatliche Unterstützung steht sogar den Eltern zu, die vor der Geburt ihres Kindes gar kein Einkommen hatten.
Die Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist jedoch, dass die Eltern mit dem Kind zusammenleben und sich um dessen Erziehung kümmern. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Auszahlung muss der Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber eingegangen sein. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Wie viel Elterngeld können Ärzte/-innen beziehen?
Wie viel Elterngeld Ärzten/-innen zusteht ist vor allem davon abhängig, wie viel sie vor der Geburt des Kindes verdient haben. Wer das Kind betreut, gleichgültig ob Mutter oder Vater, erhält mindestens 67 Prozent seines wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens 1.800 Euro pro Monat. Berücksichtigt werden maximal 2.700 Euro an monatlichem Einkommen. Entscheidend für den Elterngeldantrag sind beim Vater die zwölf Monate vor der Geburt, bei der Mutter die zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes.
Das Elterngeld beträgt mindestens die Höhe von 300 Euro. Das gilt auch für Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Beziehen Ärzte/-innen Basiselterngeld, so erhalten sie zwölf Monate das ihnen zustehende volle Elterngeld. Entscheiden sich beide Elternteile gleichzeitig das Kind zu betreuen, darf sogar ganze 14 Monate die volle Summe bezogen werden. Entscheiden sich Ärzte/-innen dafür die Variante Elterngeldplus, so erhalten sie 24 Monate die Hälfte des Basiselterngeldes.
Wie lange können Ärzte/-innen Elterngeld beziehen?
Wie lange Ärzte/-innen Elterngeld beziehen dürfen ist vor allem davon abhängig, für welche Variante der staatlichen Unterstützung sie sich entscheiden. Das sogenannte Basiselterngeld steht den Ärzten/-innen für einen Zeitraum von rund 14 Monaten zu, solang sich beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligen.
Alleinerziehende Ärzte/-innen, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Wer sich für die Variante des ElterngeldPlus entscheidet, darf die Finanzspritze sogar doppelt so lange beziehen, denn das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ärzte/-innen dürfen während des Bezugs bereits wieder in Teilzeit tätig werden. Allerdings ist eine Teilzeittätigkeit auf rund 32 Stunden wöchentlich beschränkt und darf nicht überschritten werden.
Seit Februar 2021 gelten zudem besondere Regelungen für die Eltern besonders frühgeborener Kinder. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, haben die Eltern das Recht auf einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Sollte das Kind sogar acht Wochen zu früh geboren werden, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate. Bei einer verfrühten Geburt von zwölf Wochen sind es drei Monate zusätzliches Elterngeld und bei 16 Wochen vier. Alleinerziehenden Ärzten/-innen steht das Elterngeld außerdem für 14 Monate zu.
Haben niedergelassene Ärzte/-innen Anspruch auf Elterngeld?
Während viele Ärzte/-innen in Anstellung allein bei dem Gedanken an die mit der Familienplanung einhergehende Elternzeit weiche Knie bekommen und fürchten mühsam, erarbeitete Verantwortungsbereiche und Aufgaben aufgrund ihrer Abwesenheit zu verlieren, fragen sich niedergelassene Ärzte/-innen- wie sie Familie und Arztpraxis überhaupt miteinander vereinen können.
Zunächst haben niedergelassene Ärzte/-innen genau wie ihre Kollegen/-innen im Arbeitsverhältnis Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit. Lediglich die Berechnung des Elterngeldes unterscheidet sich von Ärzten/-innen im Angestelltenverhältnis. Die Grundlage für die Berechnung der staatlichen Unterstützung ist der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Zusätzlich brauchen niedergelassene Ärzte/-innen den entsprechenden Steuerbescheid. Dann errechnet die Elterngeldstelle den verfügbaren monatlichen Betrag.
Für den Zeitraum der Abwesenheit empfiehlt die kassenärztliche Vereinigung niedergelassenen Ärzten/-innen, ihre Zulassung ruhen lassen und die Praxis vorübergehend ganz oder teilweise schließen. Eine/n Assistenten/-in zu beschäftigen, der/die einen Teil der Praxisarbeit übernimmt oder die Option der Vertretung wahrzunehmen.
Eine weitere Möglichkeit besteht laut kassenärztlicher Vereinigung darin, unmittelbar nach der Entbindung für bis zu einem Jahr die Verantwortung für Patienten/-innen und Praxis komplett abzugeben, ohne zu schließen. Niedergelassene Ärzte/-innen stehen jedoch in der Pflicht die Patienten/-innen rechtzeitig über ihre Entscheidung zu informieren und auch während der Elternzeit die Fortbildungspflicht wahrzunehmen.