
Da man als Arzt/Ärztin mit eigener Praxis nicht einfach die eigene Niederlassung schließen kann, wenn man über einen längeren Zeitraum verhindert ist (z.B. in Schwangerschaft), gibt es für Vertragsärzte/-innen die Möglichkeit, eine/n Sicherstellungsassistenten/-in einzustellen. Diese Ärzte/-innen dienen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Pflichten. Wir erklären die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen bei der Einstellung.
Inhaltsverzeichnis
Sicherstellungsassistent/in – Definition
Kann man als Vertragsarzt/-ärztin seinen vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, muss ein Ersatz her: Bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann man eine/n Sicherstellungsassistenten/-in beantragen. Hierbei handelt es sich um eine/n Facharzt/-ärztin aus dem gleichen Fachgebiet, der/die in einem Anstellungsverhältnis steht. Ist man nun beispielsweise wegen Kindererziehungszeiten oder der Pflege eines/-r Angehörigen verhindert, kann zeitlich befristet der/die Sicherstellungsassistent/in einspringen. Dies ist auch möglich, um die Praxisübernahme vorzubereiten oder die Suche eines/-r Nachfolgers/-in zu überbrücken.
Synonym zum Begriff Sicherstellungsassistent/in wird oft die Bezeichnung Entlastungsassistent/in verwendet.
Sicherstellungsassistent/in – Rechtliche Grundlagen
Der Antrag auf eine/n Assistenten/-in erfolgt gemäß § 32 Absatz 2 bis 3 der Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte/-innen). Die Genehmigung erfolgt aufgrund von:
- Sicherstellung während Aus- und Weiterbildung
- Erziehung von Kindern im Zeitraum von 36 Monaten
- häuslicher Pflege von nahen Angehörigen im Zeitraum von 6 Monaten
Was muss ein Sicherstellungsassistent/in mitbringen?
Der/die Sicherstellungsassistent/in muss über eine beglaubigte Approbationsurkunde, sowie eine beglaubigte Facharzturkunde beziehungsweise entsprechende Einträge im Arztregister verfügen. Die Facharztrichtungen der betroffenen Ärzte/-innen sollten identisch sein. Die Sicherstellung erfolgt auf Antrag, eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erfolgen. Auf freiberuflicher Basis ist sie ebenfalls nicht möglich.
Fällt bei dem/-r Sicherstellungsassistenten/-in ein Verhalten auf, das gegen die vertraglichen Auflagen der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung verstößt und einen Approbationsentzug zur Folge haben könnte (beispielsweise der Konsum von Alkohol oder anderen Drogen, unmoralisches Verhalten, etc.) muss die Sicherstellung umgehend zurückgezogen werden, beziehungsweise sollte gar nicht erst erfolgen.
Sicherstellungsassistent/in – Aufgaben
Die Möglichkeit, eine/n Sicherstellungsassistenten/-in einzustellen, soll vor allem die Selbstständigkeit als Arzt/Ärztin stärken und mehr Freiheiten ermöglichen. Die Aufgaben als Sicherstellungsassistent/in entsprechen in der Zeit des Einspringens denen des/-r Vertragsarztes/-ärztin. Die Assistenten/-innen sind grundsätzlich nur dazu befugt die Aufgaben auszuführen, zu denen auch der/die zu vertretende Arzt/Ärztin berechtigt ist. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die Arztnummer des/-r Vertragsarztes/-ärztin.