
Wer als Arzt/Ärztin selbständig und eigenverantwortlich tätig sein will, benötigt eine Approbation. Das ist eine staatliche Zulassung, die die ärztliche Berufsausübung genehmigt und das Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung erlaubt. Unter bestimmten Bedingungen kann die Approbation wieder entzogen werden – eine existenzgefährdende Entscheidung. Dieser Beitrag behandelt Voraussetzungen, Anlässe und Wirkungen des Approbationsentzugs.
Approbation – Rücknahme, Widerruf, Entzug, Ruhen
Die Bundesärzteordnung (§ 1 Abs. 1 BÄO) ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die ärztliche Approbation. Für andere medizinische Approbationsberufe (Zahnärzte/innen, Tierärzte/innen, approbierte Psychotherapeuten/innen) gelten eigene Rechtsgrundlagen. Im Folgenden wird auf die BÄO abgestellt. Die Approbation ist danach auf Antrag zu erteilen, wenn eine anerkannte Qualifikation (Medizinstudium + praktische Ausbildung) nachgewiesen werden kann, keine gesundheitlichen Hindernisse für die Berufsausübung bestehen, ein berufskonformes Verhalten gezeigt wird und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse belegt sind.
Im Rahmen eines Approbationsentzugs kann man eine einmal erworbene Approbation auch wieder verlieren. Die BÄO unterscheidet hier zwischen der Rücknahme und dem Widerruf der Approbation:
- die Approbationsrücknahme erfolgt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Approbationserteilung doch nicht gegeben waren (§ 5 Abs. 1 BÄO);
- der Approbationswiderruf erfolgt bei nachträglich eingetretenen Sachverhalten, die gegen ein Fortbestehen der Zulassung sprechen (§ 5 Abs. 2 BÄO).
Ob Widerruf oder Rücknahme – die Wirkung ist die gleiche. Die weitere ärztliche Berufsausübung ist untersagt. Der Begriff Approbationsentzug deckt beide Fälle ab. Es ist auch möglich, die Approbation ruhend zu stellen (§ 6 BÄO) – in der Regel bei Sachverhalten mit Klärungsbedarf. Die ärztliche Berufsausübung ist dann ebenfalls nicht möglich. Die Ruhendstellung hat mehr vorläufigen Charakter.
Grundlegende Voraussetzungen für einen Approbationsentzug
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Approbation zu widerrufen:
- der Arzt/die Ärztin hat sich eines unwürdigen oder unzuverlässigen Verhaltens schuldig gemacht, das der weiteren Berufsausübung entgegensteht;
- der Gesundheitszustand lässt die weitere ärztliche Berufsausübung nicht zu.
Bei beiden genannten Voraussetzungen müssen gravierende Sachverhalte vorliegen, um ein solch einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen.
Entzug wegen Unwürdigkeit zur Berufsausübung
Unwürdigkeit liegt bei Verhaltensweisen vor, die zum Verlust des für die Berufsausübung notwendigen Ansehens und Vertrauens führen. Das ist in besondere bei Straftaten gegeben – unabhängig davon, ob sie im medizinischen Kontext oder losgelöst davon verübt werden. Nicht jedes Fehlverhalten bewirkt automatisch Unwürdigkeit. Es kommt stets auf den Vorsatz und die „Nachhaltigkeit“ des Verhaltens, das Schadenausmaß und auch die Motivation an. Unwürdig ist zum Beispiel Fehlverhalten aus reinem Eigennutz oder Gewinnsucht.
Beispiele für unwürdiges Verhalten sind:
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses;
- Abrechnungs- und Versicherungsbetrug;
- medizinisch nicht gerechtfertigte, lebensbedrohliche Übermedikation;
- vorsätzliche Körperverletzung durch nicht indizierte Impfungen;
- wiederholte gesetzliche Verstöße im Zusammenhang mit Verschreibung von Betäubungsmitteln;
- „Bestechlichkeit“ durch Pharmafirmen;
- fortgesetzte Steuerhinterziehung;
- Tötungsdelikte;
- weitere Strafdelikte wie Diebstahl, Körperverletzung, Brandstiftung usw.
Entzug wegen Unzuverlässigkeit
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn ein Arzt/ein Ärztin nicht mehr die Gewähr für eine weiterhin ordnungsgemäße Berufsausübung bieten kann. Starke Indizien für Unzuverlässigkeit sind zum Beispiel wiederholte Behandlungsfehler, fortgesetzte Verletzung von Hygienestandards, eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung usw. Viele Sachverhalte, die Unwürdigkeit für die Berufsausübung begründen, können auch auf Unzuverlässigkeit hinweisen. Der Unterschied ist: Unwürdigkeit stellt auf Verhalten in der Vergangenheit ab, Unzuverlässigkeit ist auf die Zukunft ausgerichtet und besitzt mehr Prognosecharakter.
Entzug aus gesundheitlichen Gründen
Während der Approbationsentzug bei unwürdigem und/oder unzuverlässigem Verhalten zwingend ist, bildet der Entzug der Approbation aus gesundheitlichen Gründen eine Kannvorschrift. Hier besteht also ein Ermessensspielraum. Grundsätzlich gilt, dass schon schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen müssen, die eine Berufsausübung verunmöglichen und einen Entzug der Approbation angezeigt lassen.
Vorübergehende Erkrankungen und auch stärkere körperliche Gebrechen rechtfertigen diesen Schritt nicht. Approbationsentzug aus gesundheitlichen Gründen kommt am häufigsten im Zusammenhang mit Suchterkrankungen vor – zum Beispiel infolge von fortgesetztem Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch. Ärzte/innen unterliegen hier einem erhöhten Risiko. Meist wird die Approbation nicht sofort entzogen, aber mit sofortiger Wirkung ruhend gestellt. Mit einer Therapie kann der endgültige Entzug vermieden werden. Denkbar – aber praktisch selten – ist ein Approbationsentzug wegen einer Demenzerkrankung.
Wer ist für den Entzug der Approbation zuständig?
Der Entzug der Approbation ist wie die Approbationserteilung ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt. Zuständig sind die jeweiligen Approbationsbehörden der Bundesländer – zum Beispiel Bezirksregierungen, Landessozial- oder -gesundheitsämter, Landesverwaltungsämter oder andere Landesbehörden. Jedes Bundesland ist hier etwas anders organisiert. Gegen den Entzug kann Widerspruch eingelegt – und bei abschlägigem Bescheid – geklagt werden. Der Verlust der Approbation tritt dann ggf. erst mit dem Abschluss des Verfahrens ein, es sei denn es wird sofortiger Vollzug angeordnet.
Die Approbation freiwillig zurückgeben
Es ist auch möglich, die Approbation freiwillig zurückzugeben (§ 9 BÄO). Man kann damit einem drohenden Entzug der Zulassung zuvorkommen. Später kann dann die Approbation erneut beantragt werden (§ 8 Abs. 1 BAO). Die (Wieder-)Erteilung darf nicht verweigert werden, wenn die Gründe, die zu einem Entzug hätten führen können, nicht mehr bestehen. Ansonsten erfolgt die freiwillige Rückgabe der Approbation meist im Kontext einer Praxisaufgabe und des Eintritts in den Ruhestand.