Die Arbeit als Honorararzt ist für viele Ärztinnen und Ärzte sehr attraktiv und für Krankenhäuser wegen des Personalmangels oft unvermeidbar. Honorarärzte, oder auch Praxisvertreter, Leih- oder Vertretungsärzte genannt, können von Kliniken für kurze Engagements gebucht werden.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze:
- Honorarärzte waren bis 2019 auf freiberuflicher Basis in Kliniken tätig. Doch, seit einem Beschluss des Bundessozialgerichtes aus 2019 ist es nun nicht mehr erlaubt, selbstständig als Arzt in Kliniken tätig zu sein.
- Honorarärzte sind somit regulär fest angestellt – entweder temporär in der Klinik oder als Arbeitnehmerüberlassung in einer Agentur.
- Zu den Hauptvorteilen die bessere Bezahlung und eine freiere Wahl von Diensten und Arbeitszeiten.
- Zu den Nachteilen gehört die schwierige langfristige Planbarkeit.
- Vor Aufnahme einer Tätigkeit sollten man sich genau über die Haftungsrisken informieren.
Honorararzt – Was ist das?
Ein Honorararzt ist ein Assistenz- oder Facharzt (auch Oberarzt), der auf Honorarbasis für einen Auftraggeber tätig wird. Honorarärzte oder Vertretungsärzte müssen seit 2019 regulär fest angestellt sein– entweder temporär in der Klinik oder als Arbeitnehmerüberlassung in einer Agentur. Dort meldet man sich als Arzt an, bekommt Stellenanzeigen für Ärzte zugeschickt und wird darüber dann an Krankenhäuser vermittelt. Das sind oft kürzere Aufträge. Aber je nach Personalbedarf pro Region, können die Einsätze allerdings sogar mehrere Wochen oder Monate dauern.
Die Unterschiedliche Begrifflichkeit im Zusammenhang mit Honorarärzten
Man kann die Tätigkeit als Honorarzt in verschiedene Typologien aufteilen, die von BÄK und KBV definiert wurden:
- Vertretungsarzt / Praxisvertretung
- Konsiliararzt
- Kooperationsarzt
- Honorar-Belegarzt
- Konsiliararzt
Vertretungsarzt/ Praxisvertretung
Die Begriffe Vertretungsarzt und Praxisvertretung können miteinander gleichgesetzt werden. Sie beziehen sich darauf, dass ein Honorararzt die Vertretung in einer Vertragsarztpraxis übernimmt. Ein Vertragsarzt, auch Kassenarzt genannt, ist ein niedergelassener Arzt mit einem Vertragsarztsitz.
Das bedeutet, dass er eine Praxis betreibt, die eine Zulassung einer kassenärztlichen Vereinigung (KV) hat und somit mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen darf. Ist dieser aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung verhindert, kann er entweder seine Praxis schließen oder einen Honorararzt als Vertretungsarzt für die Dauer seiner Abwesenheit als Praxisvertretung engagieren.
Ohne Zustimmung der KV ist eine Vertretung für die Dauer von maximal drei Monaten erlaubt. Für längere Zeiträume muss die Vertretung entsprechend genehmigt werden.
Kooperationsarzt
Ein Kooperationsarzt ist im Rahmen des Kooperationsarztmodells für Krankenhäuser tätig. Es handelt sich hierbei um einen niedergelassenen Arzt, der im Krankenhaus Behandlungsleistungen durchführt (Neben- und Hauptleistungen). Diese wären andernfalls durch angestellte Ärzte der Klinik zu erbringen.
Die Vergütung wird zwischen Klinik und Kooperationsarzt frei verhandelt. Vor allem aufgrund von Personalmangel wird dieses Model in Ballungsräumen immer häufiger eingesetzt.
Honorar-Belegarzt
Beim Honorar-Belegarzt handelt es sich um eine Mischform zwischen Honorararzt und Belegarzt. Gemeinsam ist beiden Beschäftigungsformen, dass kein Anstellungsverhältnis zwischen Arzt und Klinik besteht, sondern eine – meistens individuell ausgehandelte – Kooperation.
Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, die einige Betten in einem Krankenhaus mit ihren Patienten belegen können. Dadurch können die Patienten stationär von Ihrem behandelnden Arzt betreut werden.
Der Honorar-Belegarzt hat als Vertragspartner jedoch die Klinik, sie zahlt dem Arzt ein Honorar. Der Arzt hat also keinen direkten Anspruch gegenüber dem Patienten. Auch ist er kein Angestellter der Klinik und darf die stationäre Tätigkeit nicht zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit machen.
Konsiliararzt
Der Konsiliararzt berät Ärzte einer anderen Fachrichtung in seiner angestammten Fachrichtung. Dies ist der Fall, wenn eine Klinik Einzelanforderungen, zum Zweck ergänzender Erklärungen medizinischer Fragestellungen, an den Konsiliararzt stellt. Er unterstützt die angestellten Ärzte des Krankenhauses, indem er sie nach entsprechender Untersuchung des Patienten berät.
Warum als Honorararzt arbeiten? – Vorteile
Die Vorteile einer Beschäftigung als Honorararzt liegen für viele Ärzte, die sich für dieses Modell entscheiden auf der Hand. Mehr Geld. Flexiblere Arbeitszeiteinteilung. Erfahrungsschatz erweitern. Freiheit bei der Ausgestaltung des Berufslebens. Zumindest für einen gewissen Zeitraum ist deswegen die honorarärztliche Tätigkeit für viele Kollegen vorstellbar.
Zudem passen sich die Vermittlungsagenturen auf die individuellen Bedürfnisse immer mehr an. So werden mittlerweile in einigen Fällen Abschnitte der Honorararzt-Tätigkeit auch für die ärztliche Weiterbildung anerkannt, was vorher für Assistenzärzte häufig einen Kontrapunkt darstellte.
Die Vorteile auf einen Blick:
- deutlich höherer Stundenlohn; ca. 87 Euro bis 120 Euro pro Stunden
- mehr Zeit, Flexibilität und Freiheiten: Arbeitszeiten, -tage sowie Wochenend- oder Nachtdienste können frei gewählt werden
- Möglichkeit, Erfahrungen sammeln und Neues zu erleben (neue Orte, Kollegen, Klinikkonzepte etc.)
Mehr zum Gehalt als Honorararzt hier:
Nachteile der Arbeit als Honorararzt
Die Nachteile auf einen Blick:
- häufig wechselnden Bedingungen und hoher bürokratische Aufwand, wenn keine Agentur den „Papierkram“ übernimmt
- kurze befristete Einsätze machen eine langfristige Sicherheit und Planbarkeit schwierig
- ständige Anpassung anneue Arbeitgeber und Kollegen kann sehr anstrengend sein und erfordert hohes Maß an Disziplin
- Neid oder Missgunst unter Kollegen möglich, da Honorarärzte viele selbst ausgehandelte Vorteile genießen
Wie kann ich als Honorararzt arbeiten?
Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Honorararzt ist eine Approbation in dem Land, in welchem der Arztberuf ausgeübt werden soll.
In Deutschland ist die freiberufliche Arbeit als Honorararzt im Jahr 2019 vom Bundessozialgericht untersagt worden, da häufig eine Scheinselbstständigkeit vorlag. Das hat häufig zu großen Schwierigkeiten mit den Sozialversicherungsbeiträgen und in vielen Fällen sogar zur Nachzahlung hoher Summen an die Sozialversicherungsträger geführt.
Seit der Pflicht zur sozialversicherungspflichtigen Festanstellung von Honorar- oder Vertretungsärzten, kann es also nicht mehr zur Scheinselbstständigkeit kommen.
Vermittlungsagentur oder Zeitarbeit
Vermittlungsagenturen stellen Ärzte in der Regel befristet oder unbefristet ein und vermitteln sie dann an die entsprechenden Auftraggeber (zum Beispiel Krankenhäuser) weiter. Dieses Modell entspricht im Wesentlichen der klassischen Zeitarbeit.
Wer sich also für eine Tätigkeit als Honorararzt entscheidet und diese über ein Vermittlungsunternehmen ausüben möchte, muss sich zunächst bei einer Agentur seiner Wahl registrieren.
Honorararzt in befristeter Anstellung
Alternativ zur Inanspruchnahme einer Vermittlungsagentur, können Einsätze auch auf eigene Faust geplant und ausgehandelt werden. Honorarärzte, die in befristeter Anstellung tätig werden, schließen für jeden Einsatz einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus. Dabei werden in der Regel Arbeitsverträge ausgehandelt, die für die Dauer des Einsatzes befristet sind.
Zwar handelt es sich bei dieser Art der Beschäftigung um eine Festanstellung, aber die entsprechenden Meldungen bei der Ärzteversorgung, wie zum Beispiel die Befreiung von der Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung, müssen vom Honorararzt für jeden Einsatz selbst erledigt werden. Hierin besteht einer der wesentlichen Unterschiede zum Engagement über eine Arbeitsvermittlung, die alle bürokratischen Schritte für den Honorararzt übernimmt.
Rechtliche Grundlagen und Haftung
Der Dienstvertrag bietet Honorarärzten die rechtliche Grundlage für die Erbringung ihrer Tätigkeit. Grundsätzlich gilt: Die Ausgestaltung des Vertrags mit dem Krankenhaus ist frei und eigenverantwortlich.
Daher ist es wichtig, bei der Ausgestaltung genau aufzupassen – besonders darauf, wie die Arbeit des Honorararztes organisatorisch in den Krankenhausbetrieb eingebunden ist und welche Vergütung das Krankenhaus zahlt.
Auf keinen Fall sollte der haftungsrechtliche Teil der Vertragsausgestaltung außer Acht gelassen werden. Es ist nach dem Gesetz so geregelt, dass ausschließlich das Krankenhaus die vertraglichen Beziehungen zum Patienten unterhält. Der Honorararzt tritt in der Zeit des Engagements also nur als sogenannter Erfüllungsgehilfe auf. Es ist wichtig, dass nicht von diesem Prinzip der Haftung abgewichen wird. Das Kleingedruckte kann hier also entscheidend sein. Denn: Vertraglich übernommene Haftungsrisiken sind nicht über die Berufshaftpflicht abgesichert.
Es ist auch ratsam, immer vorab die abgesicherten Risiken der eigenen Berufshaftpflichtversicherung zu klären und einen Abgleich mit denen der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses vorzunehmen.
Eine kurze Zusammenfassung, wie man als Honorararzt am besten vorgeht:
- Risiken mit der Berufshaftpflicht klären – Risikoanalyse im Hinblick auf den Versicherungsschutz
- passende Stelle auswählen
- Vertrag mit der Klinik / Agentur unterzeichnen
- Meldung bei der Ärzteversorgung und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beantragen (entfällt bei Vermittlungsagenturen)
- Jahresplanung anlegen und Folgeeinsätze planen