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praktischArzt Magazin Gesundheitswesen für Ärzte im Blick - KW 42

Gesundheitswesen im Blick – KW 42

Gesundheitswesen Im Blick PA
Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026
Themen: Arztrechte und -Pflichten, Gehalt, Klinik & Arbeitsalltag, News
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In der KW 42 vom 12. bis 18. Oktober 2026 fiel mit dem Bundestagsbeschluss zur Notfallreform eine weitreichende Strukturentscheidung. Hinzu kamen neue Vorgaben für die Brustkrebsfrüherkennung, das Konsiliarverfahren vor einer Psychotherapie und die Vergütung besonders vieler Rufbereitschaften. Für Ärzte, Assistenzärzte und Medizinstudenten ergeben sich daraus neue Aufgaben, Karrierefelder und organisatorische Anforderungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Bundestag beschließt neue Strukturen für die Notfallversorgung
  2. Feste Terminkontingente und Korrekturen am Spargesetz
  3. Mammographie-Screening wird auf Frauen ab 45 erweitert
  4. Konsiliarberichte vor Psychotherapie werden vereinfacht
  5. Zuschlag für besonders viele Rufbereitschaften im TV-Ärzte-KF

Das Wichtigste der KW 42 in Kürze

  • Der Bundestag hat die Reform der Notfallversorgung beschlossen.
  • Praxen sollen künftig feste Terminkontingente an die Terminservicestellen melden.
  • Das Mammographie-Screening wird auf Frauen zwischen 45 und 49 Jahren erweitert.
  • Konsiliarberichte vor einer Psychotherapie werden vereinfacht und teilweise entfallen.
  • Im TV-Ärzte-KF werden zahlreiche Rufbereitschaften ab 2027 höher vergütet.

Bundestag beschließt neue Strukturen für die Notfallversorgung

Der Bundestag hat am 15. Oktober die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Kern des Gesetzes sind flächendeckende Integrierte Notfallzentren an ausgewählten Krankenhäusern. Dort sollen Notaufnahme, vertragsärztliche Notdienstpraxis und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle digital vernetzt zusammenarbeiten. Ergänzend sind spezielle Zentren für Kinder und Jugendliche möglich. Fehlen am Standort pädiatrische oder psychiatrische Fachabteilungen, ist eine telemedizinische Unterstützung vorgesehen.

Die Rufnummer 116117 wird in Terminservice- und Akutleitstelle aufgeteilt und digital mit den Rettungsleitstellen unter 112 verbunden. Für die Annahme von Anrufen gelten künftig verbindliche Zielwerte: 75 Prozent sollen innerhalb von drei Minuten und 90 Prozent innerhalb von zehn Minuten angenommen werden. Telefonische und videobasierte Akutversorgung sollen rund um die Uhr verfügbar sein.

Neu geregelt wird auch der Rettungsdienst. Notfallmanagement, Behandlung vor Ort und Transport werden als eigenständige Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Dadurch soll eine medizinisch abgeschlossene Versorgung am Einsatzort auch ohne anschließenden Transport möglich werden. Für die Digitalisierung von Rettungsdiensten und Leitstellen sind von 2027 bis 2031 insgesamt 225 Millionen Euro vorgesehen.

Für Ärzte in Notaufnahmen, Notdienstpraxen und Rettungsdiensten gewinnen standardisierte Ersteinschätzung, telemedizinische Konsile und sektorenübergreifende Übergaben an Bedeutung. In begrenzten Fällen dürfen Ärzte in den Notdienstpraxen der Zentren zudem Arzneimittel für den akuten Bedarf abgeben. Für Assistenzärzte wird die Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin damit noch relevanter. Auch das Tätigkeitsfeld des Notarztes verändert sich durch die stärkere Einbindung der Behandlung am Einsatzort.

Das Gesetz muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, ist dort aber nicht zustimmungspflichtig. Dienstpläne und Zuständigkeiten ändern sich deshalb nicht unmittelbar nach dem Bundestagsbeschluss.

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Feste Terminkontingente und Korrekturen am Spargesetz

Über einen Änderungsantrag wurde die Notfallreform um neue Vorgaben für Vertragsarztpraxen ergänzt. Ärzte und Psychotherapeuten sollen künftig feste Kontingente freier Termine an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen melden. Bislang müssen sie zwar freie Termine bereitstellen, können deren Umfang jedoch selbst bestimmen. Konkrete Kontingentgrößen und Umsetzungsdetails standen nach dem Bundestagsbeschluss noch nicht fest.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Regelung als Eingriff in die Terminsteuerung der Praxen. Das ist eine Bewertung der ärztlichen Selbstverwaltung, keine festgestellte Folge des Gesetzes. Für Praxisinhaber entsteht dennoch absehbar zusätzlicher Abstimmungsbedarf zwischen eigener Terminplanung, Akutfällen und verpflichtend zu meldenden Kapazitäten. Geeignete digitale Abläufe werden damit zu einem wichtigen Bestandteil des Praxismanagements und der Praxissoftware.

Der Bundestag beschloss zugleich Korrekturen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bestimmte psychotherapeutische Leistungen und ambulante Operationen sollen weiterhin extrabudgetär vergütet werden. Für Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte sind keine Honorarabschläge vorgesehen. Die erst 2024 eingeführten Hybrid-DRG sollen dagegen abgeschafft werden. Auch diese Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Beratung im Bundesrat.

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Mammographie-Screening wird auf Frauen ab 45 erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die untere Altersgrenze des organisierten Mammographie-Screenings von 50 auf 45 Jahre gesenkt. Damit sollen zusätzlich rund 2,5 Millionen gesetzlich versicherte Frauen zwischen 45 und 49 Jahren Zugang zu dem qualitätsgesicherten Früherkennungsprogramm erhalten.

Voraussichtlich ab dem 1. August 2027 können sich Berechtigte zunächst selbst bei den Zentralen Stellen für einen Termin anmelden. Das automatische Einladungsverfahren soll voraussichtlich im Januar 2028 beginnen. Zuvor prüft das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss. Ohne rechtliche Beanstandung tritt die Erweiterung am 1. August 2027 in Kraft. Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht daher noch nicht.

Screening-Einheiten müssen zusätzliche Untersuchungen, Befundungen und mögliche Abklärungsdiagnostik organisatorisch vorbereiten. Auch Hausärzte und Gynäkologen dürften häufiger zu Nutzen, Strahlenbelastung und möglichen falsch-positiven Befunden beraten. Für Ärzte in Weiterbildung entstehen zusätzliche Lern- und Beschäftigungsfelder in der Radiologie und der Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

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Konsiliarberichte vor Psychotherapie werden vereinfacht

Der G-BA hat das Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie neu strukturiert. Künftig soll sich der Bericht des Konsiliararztes auf sechs zentrale Informationsbereiche zur somatischen und gegebenenfalls psychiatrischen Abklärung konzentrieren. Der Bericht geht nur noch an den Psychotherapeuten, nicht zusätzlich an die Krankenkasse. Eine gesicherte digitale Übermittlung soll den bisherigen Postweg ersetzen können.

Bereits seit dem 30. Juli entfällt der Konsiliarbericht, wenn der Patient mit einer ärztlichen Überweisung kommt oder eine ambulante Psychotherapie im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung empfohlen wurde. Nach Schätzung des G-BA könnte dadurch etwa die Hälfte der bisherigen Konsiliarberichte wegfallen. Dabei handelt es sich um eine Schätzung, nicht um bereits gemessene Fallzahlen.

Die weiteren Vereinfachungen gelten noch nicht. Zunächst folgen die rechtliche Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Bis dahin bleibt das bisherige Verfahren außerhalb der bereits gesetzlich geregelten Ausnahmen maßgeblich.

Vor allem Hausärzte müssen künftig weniger Angaben übermitteln, zugleich aber weiterhin mögliche somatische Ursachen, Arzneimittelwirkungen und Kontraindikationen nachvollziehbar beurteilen. Entsprechende Kompetenzen gehören sowohl zur Weiterbildung Allgemeinmedizin als auch zur Weiterbildung Psychiatrie und Psychotherapie.

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Zuschlag für besonders viele Rufbereitschaften im TV-Ärzte-KF

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, Westfalen und Lippe hat am 14. Oktober eine Ergänzung zum TV-Ärzte-KF beschlossen. Sie gilt ausschließlich für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis diesem Tarifwerk unterliegt.

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Vergütung für jede Rufbereitschaft oberhalb der zwölften Rufbereitschaft der Kategorie I beziehungsweise der achten Rufbereitschaft der Kategorie II innerhalb eines Kalendermonats um zehn Prozent. Bei Teilzeitkräften werden die Schwellen entsprechend dem Beschäftigungsumfang abgesenkt.

Betroffene Klinikärzte sollten darauf achten, dass Art und Zahl der Rufbereitschaften monatlich korrekt erfasst werden. Dienstplan, Zeiterfassung und Entgeltabrechnung müssen dieselbe tarifliche Einstufung verwenden. Einen Überblick über die Unterschiede zwischen Dienstformen bietet die Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Ergänzend sind die Regeln zu Arbeitszeiten und Dienstplänen relevant.

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Quellen
  1. Deutscher Bundestag: „Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung“, 15.10.2026, https://www.bundestag.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  2. Bundesministerium für Gesundheit: „Bundestag beschließt Notfallreform“, 15.10.2026, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „KBV lehnt schärfere Terminmeldepflicht ab – Bundestag beschließt Notfallreform und Änderungen am Spargesetz“, 15.10.2026, https://www.kbv.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  4. Gemeinsamer Bundesausschuss: „Mammographie-Screening künftig auch für Frauen von 45 bis 49 Jahren“, 15.10.2026, https://www.g-ba.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: „Ambulante Psychotherapie: Konsiliarberichte werden aussagekräftiger, digitale Übermittlung künftig möglich“, 15.10.2026, https://www.g-ba.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  6. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Konsiliarverfahren wird vereinfacht – G-BA passt Richtlinie an“, 15.10.2026, https://www.kbv.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
  7. Dieter-Paul Neumann/Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz: „Rufbereitschaften werden ab Schwellenwert besser vergütet“, 15.10.2026, https://www.marburger-bund.de/... , (letzter Zugriff am 19.10.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.

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Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
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Veröffentlicht am: 19.10.2026
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