
In der KW 40 vom 28. September bis 4. Oktober 2026 beschloss das Bundeskabinett zwei Vorhaben mit Folgen für Ärzte und andere Gesundheitsberufe. Die geplante Pflegereform enthält einen neuen Check-up und stärkt den Grundsatz „Reha vor Pflege“. Ein weiterer Gesetzentwurf soll medizinisches Personal strafrechtlich besser schützen. Daneben wurden Eckpunkte für den hessischen Ärztetarif vereinbart und neue Dokumentationsvorgaben für strukturierte Behandlungsprogramme wirksam.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste der KW 40 in Kürze
- Die Pflegereform sieht einen neuen Check-up für Versicherte ab 60 Jahren vor.
- Ärzte und medizinisches Personal sollen strafrechtlich besser geschützt werden.
- Im TV-Ärzte/Hessen sind 5,45 Prozent mehr Gehalt in zwei Stufen vorgesehen.
- Für drei Disease-Management-Programme gilt eine aktualisierte Dokumentationssoftware.
Pflegereform sieht neuen Check-up ab 60 Jahren vor
Das Bundeskabinett hat am 30. September den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Ein für Ärzte besonders relevanter Bestandteil ist die geplante Früherkennungsuntersuchung „Check-up 60+“. Versicherte sollen ab dem 60. Lebensjahr Anspruch darauf erhalten. Gesundheitliche Risiken und Belastungen sollen dadurch frühzeitig erkannt werden, um die Selbstständigkeit zu erhalten und Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden.
Welche Untersuchungsinhalte, Teilnahmevoraussetzungen und Vergütungsregeln gelten würden, ist noch nicht abschließend festgelegt. Der Kabinettsbeschluss schafft daher noch keinen abrechenbaren Leistungsanspruch. Zunächst folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Anschließend wären weitere Regelungen zur praktischen Umsetzung notwendig.
Der Entwurf stärkt zudem den Grundsatz „Reha vor Pflege“. Bei der Pflegebegutachtung soll konsequenter geprüft werden, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf verringern kann. Eine neue fachliche Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige und Angehörige außerdem fortlaufend bei Präventions-, Rehabilitations- und Versorgungsfragen unterstützen.
Für Hausärzte, Geriater und Rehabilitationsmediziner könnte daraus zusätzlicher Abstimmungsbedarf mit Pflegefachpersonen, Medizinischem Dienst und Rehabilitationsträgern entstehen. Entscheidend werden klare Zuständigkeiten und verlässliche Übergaben. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ändern sich jedoch weder die bestehenden Früherkennungsleistungen noch die aktuellen Verordnungs- und Begutachtungsabläufe. Fachliche Anknüpfungspunkte bieten die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie und die Weiterbildung Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Ärzte sollen bei Angriffen strafrechtlich besser geschützt werden
Ebenfalls am 30. September beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Der besondere Schutz soll ausdrücklich auf Ärzte, medizinisches Personal und weitere Beschäftigte gemeinschaftswichtiger Einrichtungen ausgeweitet werden. Gerichte sollen bei der Strafzumessung stärker berücksichtigen, wenn eine Tat eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit beeinträchtigt.
Der Entwurf sieht außerdem höhere Strafrahmen für bestimmte Behinderungen und tätliche Angriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte vor. Bei einem tätlichen Angriff soll die Mindestfreiheitsstrafe in den erfassten Fällen sechs Monate betragen. Welche Formulierungen das parlamentarische Verfahren unverändert überstehen, steht noch nicht fest.
Die Bundesärztekammer begrüßte die Einbeziehung der Gesundheitsberufe. Sie fordert ergänzend besser ausgestattete Strafverfolgungsbehörden, einfachere Anzeigeverfahren und ein bundesweit einheitliches Meldesystem. Dabei handelt es sich um Forderungen der ärztlichen Selbstverwaltung und nicht um Bestandteile des bereits beschlossenen Kabinettsentwurfs.
Für Kliniken und Praxen entsteht vorerst keine neue Melde- oder Dokumentationspflicht. Arbeitgeber sollten ihre Sicherheitskonzepte dennoch unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren überprüfen. Dazu gehören Meldewege, Alarmmöglichkeiten, geschulte Ansprechpartner und eine strukturierte Nachbereitung von Vorfällen. Strafverschärfungen ersetzen weder Prävention noch den Arbeitsschutz. Einen ergänzenden Überblick bieten die Rechte und Pflichten im ärztlichen Klinikalltag.
Hessische Universitätskliniken: Eckpunkte für 5,45 Prozent mehr Gehalt
Der Marburger Bund Hessen, das Land Hessen und Vertreter der hessischen Universitätskliniken haben sich auf Eckpunkte für den TV-Ärzte/Hessen verständigt. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Tabellenentgelte um insgesamt 5,45 Prozent in zwei Schritten: rückwirkend um 3 Prozent seit dem 1. Juli 2026 und um weitere 2,45 Prozent ab dem 1. September 2027.
Auch die Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten sollen steigen. Beginnend im Juli 2026 ist zunächst eine Erhöhung um drei Prozent vorgesehen. Ab September 2027 sollen die tariflichen Zeitzuschläge grundsätzlich auf Grundlage der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet werden. Für Ärzte in der zweistufigen Entgeltgruppe Ä 1 soll die Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 2 als Berechnungsgrundlage dienen.
Jeweils sechs Monate Eltern- und Pflegezeit sollen künftig auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Dadurch würden Ärzte mit familiären Pflege- oder Betreuungsaufgaben beim nächsten Stufenaufstieg weniger stark zurückfallen. Das LandesTicket Hessen soll bis Ende 2028 erhalten bleiben.
Die Eckpunkte sind noch kein endgültiger Tarifabschluss. Zunächst müssen Mitglieder und Gremien des Marburger Bundes das Ergebnis bewerten. Bei Zustimmung folgen Redaktionsverhandlungen. Beschäftigte sollten rückwirkende Entgelt- oder Zuschlagsansprüche daher noch nicht als abschließend feststehend einplanen. Maßgeblich bleiben der unterschriebene Änderungstarifvertrag und sein konkreter Geltungsbereich. Eine Einordnung der bisherigen Regelungen bietet der Überblick zum TV-Ärzte/Hessen.
Neue DMP-Software für Diabetes und koronare Herzkrankheit
Seit dem 1. Oktober müssen Praxen für Konsultationen in drei Disease-Management-Programmen eine aktualisierte Dokumentationssoftware verwenden. Betroffen sind die strukturierten Behandlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 sowie für die koronare Herzkrankheit.
Bei Konsultationen aus dem dritten Quartal ist weiterhin die ältere Softwareversion zu verwenden. Das Praxisverwaltungssystem soll anhand des Behandlungsdatums automatisch die passende Version auswählen. Bei Fehlermeldungen oder Unklarheiten empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Abstimmung mit dem Softwareanbieter oder IT-Dienstleister.
In den Diabetes-DMP entfällt der Dokumentationsparameter „diabetesbezogene stationäre Einweisung“. Nach Angaben der KBV war dafür weder eine Auswertung im Rahmen eines Qualitätsziels noch ein Evaluationsparameter vorgesehen. Beim DMP koronare Herzkrankheit wurden zwei Felder angepasst, um die Dokumentation der Statintherapie an die Wahl zwischen fester Dosierung und Zielwertstrategie anzugleichen.
Für koordinierende Ärzte betrifft die Änderung nicht nur die Technik, sondern auch laufende Dokumentationsprozesse. Fehlerhafte Versionszuordnungen können Rückfragen der Datenstellen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Praxen sollten deshalb stichprobenartig prüfen, ob aktuelle und nachträgliche Dokumentationen korrekt verarbeitet werden. Inhaltliche Berührungspunkte bestehen besonders in der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie und der Weiterbildung Kardiologie.
- Bundesministerium für Gesundheit: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026, BMG, (letzter Zugriff am 05.10.2026)
- Bundesregierung: „Besserer Schutz für Zugbegleiter, Rettungskräfte und Feuerwehrleute“, 30.09.2026, Bundesregierung, (letzter Zugriff am 05.10.2026)
- Bundesärztekammer: „Reinhardt: Wer medizinisches Personal angreift, gefährdet die Versorgung von Patientinnen und Patienten“, 30.09.2026, Bundesärztekammer, (letzter Zugriff am 05.10.2026)
- Marburger Bund Hessen: „5,45 Prozent mehr Gehalt, Verbesserungen bei Zuschlägen und LandesTicket verlängert“, 28.09.2026, Marburger Bund, (letzter Zugriff am 05.10.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „DMP Diabetes mellitus und Koronare Herzkrankheit: Software-Update am 1. Oktober“, 01.10.2026, KBV, (letzter Zugriff am 05.10.2026)
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