
In der KW 38 vom 14. bis 20. September 2026 wurden mehrere Regeln für Versorgung und Abrechnung konkretisiert. Besonders Kinderarztpraxen müssen zwischen einer neuen fachlichen Empfehlung und dem noch fehlenden Leistungsanspruch unterscheiden. Auch für Gastroenterologen, ärztliche Psychotherapeuten und Ärzte in Weiterbildung ergeben sich kurzfristige Änderungen beziehungsweise neue fachliche Orientierung.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste der KW 38 in Kürze
- Clesrovimab ist für gesunde Säuglinge noch keine reguläre GKV-Leistung.
- Eine reine Beratung zur RSV-Prophylaxe ist nicht mehr separat abrechenbar.
- Kaltschlingen werden ab 1. Oktober über den EBM vergütet.
- Die Abrechnung von 100-minütigen Gruppentherapien wird vereinfacht.
- Eine aktualisierte S3-Leitlinie stärkt die sektorenübergreifende Kinderpsychiatrie.
Clesrovimab für gesunde Säuglinge noch ohne GKV-Anspruch
Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission für den zweiten langwirksamen RSV-Antikörper Clesrovimab begründet noch keinen regulären Leistungsanspruch gesetzlich versicherter Säuglinge. Darauf haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 17. September hingewiesen.
Die STIKO empfiehlt Clesrovimab inzwischen neben Nirsevimab als gleichwertige Prophylaxe gegen Erkrankungen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison. Clesrovimab ist seit April zugelassen und seit Juni in Deutschland erhältlich.
Da beide Präparate eine passive Immunisierung bewirken, lässt sich der Leistungsanspruch nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie regeln. Für gesunde gesetzlich versicherte Kinder unter einem Jahr ist stattdessen die RSV-Prophylaxeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums maßgeblich. Sie nennt bislang ausschließlich Nirsevimab. Das Ministerium bereitet eine Erweiterung vor, ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten wurde jedoch nicht genannt. Einzelne Krankenkassen können abweichend eine Satzungsleistung anbieten.
Kinderarztpraxen und Geburtskliniken sollten bei gesunden Säuglingen vorerst weiterhin Nirsevimab einsetzen, sofern keine individuelle Kostenübernahme für Clesrovimab geklärt ist. Die fachliche Empfehlung allein schützt nicht vor späteren Abrechnungsproblemen.
Zugleich endete am 16. September die separate Vergütung einer reinen Beratung zur RSV-Prophylaxe. Abrechenbar ist grundsätzlich nur noch die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 mit 75 Punkten beziehungsweise 9,56 Euro. Sie umfasst Beratung, intramuskuläre Injektion und Dokumentation. Wurde eine Beratung vor dem Stichtag separat abgerechnet und folgt die Injektion später, wird die GOP 01941 bis zum 31. März 2027 auf 43 Punkte gekürzt.
Für Assistenzärzte in der Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin ist damit neben Indikationsstellung und Elternaufklärung auch die Unterscheidung zwischen Empfehlung, Leistungsanspruch und regionaler Abrechnungspraxis relevant.
Kaltschlingen werden ab Oktober über den EBM vergütet
Ab dem 1. Oktober können Vertragsärzte die Sachkosten für Einmal-Kaltschlingen bei Resektionen während Magen-Darm-Spiegelungen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Der Bewertungsausschuss erweitert dafür die Kostenpauschale 40460, die bislang nur für Einmal-Hochfrequenzdiathermieschlingen galt. Ihre Bewertung bleibt bei zwölf Euro.
Die Pauschale wird mit den GOP 01741 für die totale Früherkennungskoloskopie, 13421 für die Koloskopie und 13422 für die Teilkoloskopie verknüpft. Außerdem wird klargestellt, dass die Entfernung von Polypen bis zu fünf Millimetern zum fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01741 und 13421 gehört.
Die Änderung folgt der aktuellen S2k-Leitlinie zu Qualitätsanforderungen in der gastrointestinalen Endoskopie. Diese empfiehlt Kaltschlingen wegen ihrer Effektivität und Sicherheit insbesondere für kleinere Polypen.
Gastroenterologische Praxen können Materialbestellung, Dokumentation und Abrechnungssoftware zum Quartalswechsel entsprechend anpassen. Für Ärzte in der Weiterbildung Gastroenterologie zeigt der Beschluss zugleich, wie Leitlinienempfehlungen zeitversetzt in die vertragsärztliche Vergütung übernommen werden.
Gruppentherapien lassen sich flexibler abrechnen
Ebenfalls zum 1. Oktober wird der EBM an die geltende Psychotherapie-Vereinbarung angepasst. Psychotherapeuten können dann zwei jeweils 100-minütige Gruppentherapien am selben Behandlungstag abrechnen, ohne eine Pause oder zwei voneinander getrennte Sitzungen nachweisen zu müssen.
Die Regelung war bereits in der Psychotherapie-Vereinbarung enthalten, fehlte aber bislang im EBM-Abschnitt 35.2.2. Der Bewertungsausschuss beseitigt damit eine Unstimmigkeit zwischen den beiden Regelwerken. An Indikationen, fachlichen Anforderungen oder zulässigen Gruppengrößen ändert der Beschluss nichts.
Für ärztliche Psychotherapeuten schafft die Anpassung mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung und erleichtert die Planung längerer Therapieblöcke. Praxen sollten prüfen, ob ihr Praxisverwaltungssystem die Änderung ab Oktober korrekt abbildet. Inhaltlich betrifft sie unter anderem Ärzte in der Weiterbildung Psychiatrie und Psychotherapie.
Aktualisierte S3-Leitlinie stärkt Zusammenarbeit bei Verhaltensstörungen
Das Innovationsfonds-Projekt SSV-Update hat die S3-Leitlinie zu Störungen des Sozialverhaltens bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen überarbeitet. Der Innovationsausschuss beim G-BA veröffentlichte seinen Beschluss dazu am 18. September.
Die Leitlinie soll evidenz- und konsensbasierte Standards für Prävention, Diagnostik und Behandlung festlegen. Neu beziehungsweise weiterentwickelt wurden auch Empfehlungen für die Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen und Justiz. Ergänzend entstanden Informationsangebote für Kinder ab sechs Jahren, Jugendliche ab zwölf Jahren, Bezugspersonen und beteiligte Fachkräfte.
Das von 2022 bis 2025 geförderte Projekt war in Nordrhein-Westfalen angesiedelt und sektorenübergreifend ausgerichtet. Der Innovationsausschuss hat die weiterentwickelte Leitlinie an die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften zur Veröffentlichung im Leitlinienregister weitergeleitet. Es handelt sich damit um eine fachliche Empfehlung, nicht um eine neue gesetzliche Versorgungs- oder Vergütungsregel.
Für Kinderärzte sowie Kinder- und Jugendpsychiater können die Empfehlungen die Diagnostik, Überweisung und gemeinsame Behandlungsplanung vereinheitlichen. Gerade bei komplexen Fällen gewinnen dokumentierte Zuständigkeiten und abgestimmte Übergaben zwischen Medizin, Jugendhilfe und Schule an Bedeutung. Für Berufseinsteiger bietet die Weiterbildung Kinder- und Jugendpsychiatrie den fachlichen Rahmen für diese multiprofessionelle Arbeit.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: „Aktualisierte STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen: Leistungsanspruch kann nicht über Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden“, 17.09.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „RSV-Prophylaxe bei gesunden Säuglingen vorerst weiterhin nur mit Nirsevimab“, 17.09.2026, KBV, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen nicht mehr einzeln berechnungsfähig“, 17.09.2026, KBV, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Kaltschlingen ab Oktober über EBM abrechenbar“, 17.09.2026, KBV, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Psychotherapie-Vereinbarung: EBM wird zum 1. Oktober an Regelung zur Gruppentherapie angepasst“, 17.09.2026, KBV, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: „Störungen des Sozialverhaltens bei Kindern und Jugendlichen: Innovationsfonds-Projekt hat S3-Leitlinie weiterentwickelt“, 18.09.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 21.09.2026)
Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.










