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praktischArzt Magazin Gesundheitswesen für Ärzte im Blick - KW 39

Gesundheitswesen im Blick – KW 39

Gesundheitswesen Im Blick PA
Zuletzt aktualisiert: 29.09.2026
Themen: Klinik & Arbeitsalltag, News, Patientenmanagement, Recht, Tarifverträge, Prüfungen und Lernen, Vorbereitung Studium
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In der KW 39 vom 21. bis 27. September 2026 wurden mehrere finanzielle und organisatorische Fragen für Vertragsarztpraxen geklärt. Der Orientierungswert für 2027 steht fest. Zum 1. Oktober ändern sich außerdem die Abrechnung bei der Lungenkrebs-Früherkennung und bei Cannabisverordnungen. Im Bundestag begann unterdessen eine neue Grundsatzdebatte zur Organspende. Der Überblick zeigt, was für Ärzte bereits verbindlich ist und welche Vorhaben noch offen sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Orientierungswert steigt 2027 auf 13,0207 Cent
  2. Mehr Ärzte dürfen zur Lungenkrebs-Früherkennung beraten
  3. Cannabis-Anträge ab Oktober nur noch dreimal abrechenbar
  4. Bundestag berät erneut über die Widerspruchsregelung

Das Wichtigste der KW 39 in Kürze

  • Der Orientierungswert steigt zum 1. Januar 2027 um 2,2 Prozent.
  • Zwei weitere Arztgruppen dürfen Leistungen der Lungenkrebs-Früherkennung abrechnen.
  • Die GOP für Anträge auf Cannabisverordnungen ist künftig seltener berechnungsfähig.
  • Die Widerspruchsregelung bei der Organspende bleibt ein Gesetzesvorhaben.

Orientierungswert steigt 2027 auf 13,0207 Cent

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich am 23. September im Bewertungsausschuss auf den Orientierungswert für 2027 verständigt. Er steigt zum 1. Januar um 2,2 Prozent von 12,7404 auf 13,0207 Cent. Damit erhöhen sich die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen entsprechend.

Der Orientierungswert legt fest, mit welchem Preis die Punkte des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs bewertet werden. Bei der Berechnung werden unter anderem Personal-, Energie-, Miet- und Investitionskosten berücksichtigt. Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt jedoch eine neue Obergrenze: Von 2027 bis 2029 darf die Steigerung höchstens der jeweiligen Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts entsprechen. Für 2027 liegt diese Grenze bei 3,42 Prozent.

Zusätzlich steigt die aus Demografie und dokumentierter Morbidität abgeleitete Veränderungsrate im Bundesdurchschnitt um 0,41 Prozent. Diese Kennzahl beeinflusst die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, aus der ein großer Teil der ambulanten Behandlungen finanziert wird. Die konkrete Umsetzung wird im Herbst regional zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen verhandelt.

Aus der Steigerung folgt daher nicht automatisch ein um 2,2 Prozent höherer Praxisumsatz oder Reinertrag. Leistungsmenge, regionale Honorarverteilung, Budgetierung und Betriebskosten bleiben entscheidend. Praxisinhaber erhalten dennoch eine belastbarere Grundlage für ihre Personal- und Investitionsplanung 2027. Für angestellte Ärzte und Assistenzärzte ist der Beschluss keine Gehaltserhöhung; ihre Vergütung richtet sich weiterhin nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Bei Niederlassungsplänen sollte außerdem zwischen Honorarumsatz und dem tatsächlichen Reinertrag einer Arztpraxis unterschieden werden.

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Mehr Ärzte dürfen zur Lungenkrebs-Früherkennung beraten

Ab dem 1. Oktober können auch Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung bestimmte Leistungen der Lungenkrebs-Früherkennung erbringen und abrechnen. Voraussetzung ist, dass sie zur Abrechnung von Leistungen aus Kapitel 3 oder 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs berechtigt sind. Bisher war dies Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin sowie Innere Medizin vorbehalten.

Die Erweiterung betrifft zwei Gebührenordnungspositionen:

  • Die GOP 01875 vergütet den Bericht über Tabakkonsum und medizinische Eignung mit 39 Punkten beziehungsweise 4,97 Euro. Sie ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
  • Die GOP 01876 umfasst die Erstberatung mit 87 Punkten beziehungsweise 11,08 Euro je vollendete fünf Minuten. Sie kann in einer Sitzung bis zu dreimal, insgesamt aber nur einmal je Versicherten abgerechnet werden.

Das Früherkennungsangebot richtet sich an aktive und ehemalige starke Raucher zwischen 50 und 75 Jahren. Nach der Indikationsstellung erfolgt die Überweisung zur Niedrigdosis-Computertomografie. Diese Untersuchung bleibt Aufgabe entsprechend qualifizierter Radiologen; die Erweiterung betrifft lediglich Beratung und Eignungsbericht.

Die neu berechtigten Praxen sollten ihre Abrechnungssoftware, Dokumentationsvorlagen und Überweisungswege zum 1. Oktober anpassen. Für Ärzte in Weiterbildung zeigt das Programm zugleich, wie hausärztliche Risikoeinschätzung und radiologische Früherkennung ineinandergreifen. Fachliche Vertiefung bietet die Weiterbildung Innere Medizin und Pneumologie.

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Cannabis-Anträge ab Oktober nur noch dreimal abrechenbar

Der Bewertungsausschuss passt zum 1. Oktober die Abrechnung ärztlicher Stellungnahmen für Cannabisverordnungen an. Die GOP 01626 kann bei der Erstverordnung von Cannabisextrakten sowie Arzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon künftig höchstens dreimal statt viermal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Bewertung bleibt bei 143 Punkten beziehungsweise 18,22 Euro.

Grund für die Reduzierung ist der seit dem 30. Juli geltende Ausschluss getrockneter Cannabisblüten aus der regulären Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Erstverordnung anderer Cannabisarzneimittel benötigt grundsätzlich weiterhin eine Genehmigung der Krankenkasse. Ausnahmen gelten unter anderem in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie für bestimmte Facharztgruppen und Zusatzbezeichnungen.

Müssen bereits behandelte Patienten von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel wechseln, ist nach Darstellung der KBV grundsätzlich eine neue Genehmigung erforderlich. Ausgenommen sind die gesetzlich privilegierten Versorgungsbereiche und Arztgruppen. Wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen empfiehlt die KBV bei Zweifeln eine freiwillige Genehmigung durch die Krankenkasse.

Verordnende Ärzte sollten den Präparatewechsel, seine medizinische Begründung und den Genehmigungsstatus nachvollziehbar dokumentieren. Praxissoftware und interne Abrechnungshinweise müssen außerdem die neue Höchstzahl der GOP berücksichtigen. Cannabisarzneimittel sind beispielsweise auch ein Thema der Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin.

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Bundestag berät erneut über die Widerspruchsregelung

Der Bundestag hat am 24. September in erster Lesung zwei Gesetzentwürfe zur Einführung einer Widerspruchsregelung bei der Organ- und Gewebespende beraten. Ein fraktionsübergreifender Entwurf wird von 254 Abgeordneten getragen. Eine weitere Vorlage stammt vom Bundesrat. Beide wurden zur weiteren Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen.

Nach den Vorschlägen könnte ein Erwachsener künftig grundsätzlich als Spender gelten, wenn er zu Lebzeiten nicht widersprochen und keinen entgegenstehenden Willen dokumentiert hat. Vor einer Entnahme müsste weiterhin geprüft werden, ob eine Erklärung im Register oder in anderer Form vorliegt. Auch Angehörige sollen nach einem ihnen bekannten Willen gefragt werden.

Ein konkurrierender Antrag setzt dagegen auf eine weiterentwickelte freiwillige Entscheidungsregelung. Erwachsene sollen nach ihrem 18. Geburtstag zur Dokumentation von Zustimmung, Ablehnung oder Unentschiedenheit aufgefordert werden. Sanktionen für eine fehlende Erklärung sind nicht vorgesehen.

Zur Begründung nennt der Gruppenentwurf für 2025 insgesamt 985 Organspender und 8.199 Patienten auf den Wartelisten. Die Zahlen beschreiben den Organmangel, belegen aber nicht, dass eine Widerspruchsregelung allein die Zahl der Spenden erhöhen würde. Auch Klinikstrukturen, die Erkennung möglicher Spender und organisatorische Abläufe beeinflussen die tatsächlichen Spendezahlen.

Da das parlamentarische Verfahren erst begonnen hat, ändern sich derzeit weder die ärztliche Aufklärung noch die Feststellung des Patientenwillens oder die Abläufe in Entnahmekliniken. Ein späterer Systemwechsel würde vor allem Intensivmediziner, Transplantationsbeauftragte und Koordinatoren betreffen. Die rechtlichen, ethischen und klinischen Anforderungen gehören auch zu den Inhalten der Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin.

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Quellen
  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Einigung bei den Finanzierungsverhandlungen: Orientierungswert steigt um 2,2 Prozent“, 23.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 28.09.2026)
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Lungenkrebs-Früherkennung: Zwei weitere Fachgruppen ab 1. Oktober“, 24.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 28.09.2026)
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Cannabisverordnung: EBM zum 1. Oktober angepasst“, 24.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 28.09.2026)
  4. Deutscher Bundestag: „Emotionale Aussprache über Widerspruchslösung bei der Organspende“, 24.09.2026, Deutscher Bundestag, (letzter Zugriff: 28.09.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.

Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel

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Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Veröffentlicht am: 28.09.2026
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