
In der KW 34 vom 17. bis 23. August 2026 standen Patientensicherheit und neue Vorgaben für die ambulante Versorgung im Mittelpunkt. Beschlüsse zur U10 und zum Zweitmeinungsverfahren verändern perspektivisch den Praxisalltag. Gleichzeitig bestehen bei Cannabisverordnungen und dem angekündigten Bürokratieabbau noch rechtliche beziehungsweise politische Unsicherheiten. Für Ärzte, Assistenzärzte und Medizinstudenten ist deshalb entscheidend, zwischen bereits geltenden Regeln und geplanten Änderungen zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste der KW 34 in Kürze
- Der Medizinische Dienst bestätigte 3.098 Behandlungsfehler mit Gesundheitsschaden.
- Der G-BA beschloss eine neue U10 für Kinder zwischen neun und zehn Jahren.
- Bei geplanten Herzkatheteruntersuchungen soll ein Zweitmeinungsanspruch gelten.
- Die KBV bewertet die Erstverordnung medizinischen Cannabis rechtlich neu.
- Geplante Entlastungen für Arztpraxen sind größtenteils noch nicht beschlossen.
Medizinischer Dienst bestätigt 3.098 Fehler mit Gesundheitsschaden
Der Medizinische Dienst Bund hat am 20. August seine Behandlungsfehlerstatistik für 2025 veröffentlicht. Die Gutachter bearbeiteten 11.735 Verdachtsfälle aus unterschiedlichen Versorgungsbereichen. In 3.503 Fällen stellten sie einen Fehler fest. Bei 3.098 Begutachtungen lag neben dem Fehler auch ein Gesundheitsschaden vor. In 2.700 Fällen war der Fehler nach gutachterlicher Bewertung ursächlich für den Schaden.
Bei 97 Patienten verursachte der Fehler den Tod oder trug wesentlich dazu bei. Außerdem registrierte der Medizinische Dienst 150 sogenannte Never Events. Dazu zählen besonders schwerwiegende und grundsätzlich vermeidbare Ereignisse wie Eingriffsverwechslungen oder zurückgelassene Fremdkörper. Im Vorjahr waren 134 solcher Fälle erfasst worden.
Die Statistik ist nicht repräsentativ für sämtliche Behandlungen in Deutschland. Sie umfasst ausschließlich Verdachtsfälle, die den Medizinischen Diensten zur Begutachtung vorgelegt wurden. Aus der Verteilung nach Fachgebieten lässt sich daher keine allgemeine Fehlerquote ableiten. Der Medizinische Dienst geht zugleich von einer erheblichen Dunkelziffer aus.
Für Ärzte und Kliniken unterstreichen die Zahlen die Bedeutung strukturierter Übergaben, eindeutiger Patienten- und Seitenidentifikation sowie einer verlässlichen Supervision von Ärzten in Weiterbildung. Hilfreich sind außerdem interne Meldesysteme, mit denen kritische Ereignisse ausgewertet werden, ohne die individuelle Schuldfrage in den Mittelpunkt zu stellen. Vertiefende Informationen bieten die Kennzahlen zur Patientensicherheit und die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement.
Neue U10 erweitert die Früherkennung im Grundschulalter
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine zusätzliche Kinderuntersuchung für Neun- bis Zehnjährige beschlossen. Die U10 soll die bisherige Lücke zwischen der U9 und der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 schließen.
Vorgesehen sind Untersuchungen und Beratungen zu Übergewicht, Bewegung, psychischen Auffälligkeiten und digitaler Mediennutzung. Ärzte sollen zudem den HPV-Impfstatus ansprechen und eine ausführliche Familienanamnese erheben. Bei einem begründeten Verdacht auf familiäre Hypercholesterinämie ist eine Bestimmung des LDL-Cholesterins vorgesehen. Ein standardisierter Fragebogen soll außerdem die gesundheitsbezogene Lebensqualität erfassen.
Der Beschluss schafft noch keinen sofort abrechenbaren Leistungsanspruch. Zunächst prüft das Bundesgesundheitsministerium die Regelung. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab festzulegen. Erst danach kann die U10 regulär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.
Kinderarztpraxen können sich bereits auf zusätzliche Untersuchungsinhalte, Dokumentationsanforderungen und Beratungsgespräche vorbereiten. Für Ärzte in Weiterbildung entstehen zusätzliche Lernfelder an der Schnittstelle von Prävention, psychosozialer Beurteilung und kardiovaskulärer Risikodiagnostik. Einen Überblick vermittelt das Berufsbild des Kinderarztes.
Zweitmeinung vor geplanten Herzkatheteruntersuchungen
Gesetzlich Versicherte sollen künftig vor einer geplanten transarteriellen Linksherzkatheteruntersuchung bei chronischer koronarer Herzkrankheit eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können. Das hat der G-BA am 20. August beschlossen. Das Verfahren schließt eine möglicherweise vorgesehene perkutane Koronarintervention ein.
Als Zweitmeiner kommen Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie sowie Fachärzte für Herzchirurgie infrage, sofern sie die besonderen Qualifikations- und Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. Der G-BA verweist bei rein diagnostischen Fragestellungen außerdem auf die nicht invasive Koronar-CT als mögliche Alternative.
Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung und Veröffentlichung des Beschlusses sollen Ärzte voraussichtlich ab dem 1. April 2027 eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen können. Der Termin ist eine Erwartung des G-BA und noch kein geltender Starttermin.
Für Kardiologen und Hausärzte entstehen perspektivisch zusätzliche Informations- und Dokumentationsaufgaben. Klinisch tätige Ärzte können sich zugleich für die Zweitmeinung qualifizieren: Der G-BA ermöglicht dies unter bestimmten Voraussetzungen auch angestellten Ärzten an anerkannten Weiterbildungsstätten, wenn sie selbst keine Weiterbildungsbefugnis besitzen. Fachliche Orientierung bieten die Weiterbildung in der Kardiologie und die Weiterbildung Herzchirurgie.
KBV ändert Rechtsauffassung zur Cannabis-Erstverordnung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Auslegung der seit Ende Juli geltenden Cannabisregelungen korrigiert. Nach erneuter rechtlicher Prüfung müsse bei einer erstmaligen Cannabistherapie zunächst immer ein cannabinoidhaltiges Fertigarzneimittel verordnet werden – gegebenenfalls außerhalb seiner zugelassenen Indikation.
Bleibt dieser Therapieversuch erfolglos oder ist er für den Patienten nicht zumutbar, kann der Arzt zu Extrakten oder anderen Cannabisarzneimitteln wechseln. Bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirkung darf der erste Versuch vorzeitig beendet werden. Ein zweites Fertigarzneimittel muss laut KBV nicht zwingend erprobt werden.
Die Neubewertung betrifft Erstbehandlungen. Bereits laufende Therapien können grundsätzlich fortgeführt werden; Cannabisblüten sind allerdings seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Die Rechtsauffassung der KBV widerspricht in Teilen der bisherigen Auslegung des GKV-Spitzenverbands. Eine abschließende Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums lag am Ende der KW 34 noch nicht vor.
Bis zur Klärung sollten Ärzte Indikation, Verlauf und Gründe für einen Präparatewechsel besonders sorgfältig dokumentieren. Die KBV empfiehlt in Zweifelsfällen, vorab eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Medizinisches Cannabis spielt unter anderem in der Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin eine Rolle.
Bürokratieabbau: Drei KBV-Vorschläge aufgegriffen
Die KBV begrüßt mehrere angekündigte Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums zum Bürokratieabbau, hält sie jedoch für unzureichend. Von 23 Vorschlägen der Selbstverwaltung seien bislang drei aufgegriffen worden.
Geplant sind eine Bagatellgrenze von 300 Euro bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie ein digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren in der Psychotherapie. Bereits gesetzlich beschlossen ist, dass ab dem 1. Januar 2027 in bestimmten Behandlungskonstellationen der verpflichtende ärztliche Konsiliarbericht vor einer Psychotherapie entfällt.
Die KBV schätzt, dass alle 23 Vorschläge zusammen Arztpraxen jährlich um rund 400 Millionen Euro und etwa acht Arbeitstage zu jeweils zehn Stunden entlasten könnten. Dabei handelt es sich um eine Berechnung der KBV, nicht um eine gemessene Einsparung. Die meisten Vorschläge sind zudem noch kein geltendes Recht.
Für Praxisinhaber besteht deshalb noch kein Anlass, Prüf- oder Dokumentationsprozesse vorzeitig umzustellen. Die weitere Gesetzgebung entscheidet, welche Entlastungen tatsächlich wirksam werden. Für Berufseinsteiger mit Niederlassungsplänen bleiben administrative Kompetenzen ein wichtiger Bestandteil des Praxismanagements und der Organisation des ersten Praxisjahres.
- Medizinischer Dienst Bund: „Vermeidbare Gesundheitsschäden verursachen Milliardenkosten“, 20.08.2026, Medizinischer Dienst, (letzter Zugriff am 24.08.2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: „Neue U10: Zusätzliche Früherkennungsuntersuchung für Kinder im Alter von 9 bis 10 Jahren“, 20.08.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 24.08.2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: „Zweitmeinung künftig auch vor geplanten Herzkatheteruntersuchungen“, 20.08.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 24.08.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel – KBV bewertet gesetzliche Regelung neu“, 20.08.2026, KBV, (letzter Zugriff am 24.08.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „KBV unterstützt Maßnahmen des BMG zum Bürokratieabbau und fordert weitere Entlastungen“, 20.08.2026, KBV, (letzter Zugriff am 24.08.2026)
Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.










