
Am 2. Juli 2026 haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsausschuss ein umfangreiches Reformpaket vorgestellt – offiziell das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung”. Insgesamt 34 Einzelmaßnahmen sollen Arbeitsmarkt, Rente, Steuern und Sozialsystem grundlegend verändern. Für den ärztlichen Berufsalltag sind vor allem die geplanten Neuregelungen bei der Krankschreibung, die finanziellen Einschnitte im Gesundheitssystem sowie arbeits- und steuerrechtliche Änderungen relevant.
Wichtiger Hinweis vorab: Bei den vorgestellten Punkten handelt es sich um Beschlüsse des Koalitionsausschusses, nicht um geltendes Recht. Die Maßnahmen müssen noch das reguläre Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat durchlaufen und können sich dabei noch verändern.
Das Wichtigste zum Reformpaket 2026 in Kürze
- Telefonische Krankschreibung soll komplett wegfallen
- Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag geplant
- Gesetzliche Krankenkassen sollen ab 2027 um über 16 Milliarden Euro entlastet werden – über Ausgabengrenzen für Praxen, Kliniken und Pharmaindustrie
- Höhere Zuzahlungen für Patienten bei Medikamenten absehbar
- Einkommensteuer soll für kleine und mittlere Einkommen sinken, Spitzenverdiener stärker belastet werden
- Rentenreform mit späterem Renteneintritt und neuer Kapitalrente
- Längere sachgrundlose Befristungen erschweren Personalplanung in Kliniken und Praxen
Attestpflicht ab Tag eins – Ende der Telefon-AU
Die wohl unmittelbarste Änderung für den Praxisalltag betrifft die Krankschreibung selbst: Die telefonische Krankmeldung soll komplett gestrichen werden. Gleichzeitig ist im Reformpaket vorgesehen, dass Beschäftigte künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen – bislang war dies in der Regel erst ab dem dritten Tag notwendig, sofern der Arbeitgeber nichts anderes verlangte.
Zwar können einzelne Betriebe über Betriebsvereinbarungen von dieser strengeren Regel abweichen, doch in der Fläche würde die Neuregelung einen spürbaren Mehraufwand für Hausarztpraxen bedeuten. Der Hausärzteverband hat die Pläne bereits scharf kritisiert und vor einer erheblichen bürokratischen Zusatzbelastung sowie einer Überlastung der Praxen gewarnt. Wer heute schon mit vollen Wartezimmern kämpft, dürfte durch zusätzliche Bagatell-Konsultationen für einfache Erkältungskrankheiten weiter unter Druck geraten – ohne dass dem ein messbarer medizinischer Nutzen gegenübersteht.
Sparkurs bei den Krankenkassen: Ausgabengrenzen für Praxen und Kliniken
Für die Finanzierung des Gesundheitssystems ist eine der einschneidendsten Maßnahmen des Reformpakets geplant: Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ab 2027 um mindestens 16,3 Milliarden Euro entlastet werden. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Ausgabengrenzen für Arztpraxen, Kliniken und die Pharmabranche.
Für Ärzte bedeutet das potenziell engere Budgetvorgaben und striktere Vergütungsdeckelungen. Für Patienten dürften höhere Zuzahlungen bei Medikamenten sowie Einschränkungen bei der kostenfreien Mitversicherung von Ehepartnern in der Familienversicherung die Folge sein. Konkrete Detailregelungen, etwa zur genauen Ausgestaltung der Budgetgrenzen für einzelne Facharztrichtungen, stehen bislang noch aus.
Steuerliche Entlastung – auch für Ärzte relevant
Ab dem 1. Januar 2027 sollen kleine und mittlere Einkommen steuerlich entlastet werden, unter anderem durch einen höheren Grundfreibetrag, einen höheren Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld. Eine Beispielrechnung der Koalition geht bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro von einer Entlastung von bis zu 600 Euro jährlich aus.
Gegenfinanziert werden soll dies über eine verschärfte Reichensteuer: Ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro soll künftig ein Steuersatz von 45 Prozent gelten, ab 280.000 Euro Jahreseinkommen sogar 47 Prozent. Für Fachärzte, Klinikchefärzte oder niedergelassene Ärzte mit entsprechend hohem Einkommen ist diese Grenze durchaus relevant und sollte bei der individuellen Steuerplanung berücksichtigt werden. Eine Anhebung von Erbschaft- oder Vermögensteuer ist hingegen nicht vorgesehen.
Auch der Steuersatz bei Minijobs steigt von zwei auf fünf Prozent – relevant etwa für Arztpraxen, die geringfügig Beschäftigte in der Verwaltung oder als Reinigungskräfte einsetzen. Das könnte einerseits die Personalkosten leicht erhöhen, andererseits den Anreiz schaffen, Minijobs in sozialversicherungspflichtige Teilzeitstellen umzuwandeln.
Rentenreform: Späterer Ruhestand, neue Kapitalrente
Die Vorschläge der Alterssicherungskommission sollen bis Ende 2026 umgesetzt werden. Kernpunkt: Bei steigender Lebenserwartung soll der reguläre Renteneintritt schrittweise nach hinten verschoben werden – rechnerisch auf 68 Jahre ab 2050, 69 Jahre ab 2070 und 70 Jahre ab 2090. Zusätzlich soll eine gesetzliche Kapitalrente eingeführt werden, in die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein Prozent des Bruttolohns einzahlen. Die Gelder sollen nach schwedischem Vorbild zentral am Kapitalmarkt angelegt werden.
Der abschlagsfreie Renteneintritt mit 63 Jahren soll wegfallen, die Altersgrenze für langjährig Versicherte auf 64,5 Jahre steigen. Für angestellte Ärzte mit gesetzlicher Rentenversicherung sind diese Änderungen relevant. Niedergelassene Ärzte mit Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind von der gesetzlichen Rentenreform hingegen nicht direkt betroffen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder bei kirchlichen Trägern behalten ihre bestehende Zusatzversorgung (z. B. VBL) unverändert.
Arbeitsrecht: Längere Befristungen erschweren Personalplanung
Sachgrundlose Befristungen sollen künftig bis zu vier Jahre möglich sein, mit bis zu sechs Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums. Kliniken und größere Praxisstrukturen könnten dadurch mehr Flexibilität bei der Personalplanung gewinnen – für Assistenzärzte sowie andere Berufseinsteiger im Gesundheitswesen kann dies allerdings eine längere Phase beruflicher Unsicherheit bedeuten, bevor eine unbefristete Anstellung erfolgt.
Zusätzlich sollen ab 2027 Abfindungen für Hochverdiener ab einem Bruttoeinkommen von etwa 180.000 Euro jährlich steuerlich begünstigt werden – das dürfte auch für gut verdienende Fachärzte und Chefärzte in Kliniken relevant sein und könnte Trennungen erleichtern.
Weitere geplante Änderungen: höhere Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit – relevant für den ärztlichen Bereitschafts- und Schichtdienst – sowie das Programm „Zweite Chance” zur Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen ohne Schulabschluss. Die zeitweise diskutierte Umstellung von der täglichen Höchstarbeitszeit auf eine reine Wochenarbeitszeit ist vorerst vom Tisch.
Fazit
Für Ärzte bringt das Reformpaket eine Mischung aus Mehrbelastung und Entlastung: Mehr Bürokratie durch die Attestpflicht ab Tag eins, engere finanzielle Spielräume durch die geplanten Ausgabengrenzen der Krankenkassen, aber auch steuerliche Vorteile für mittlere Einkommen und neue Flexibilität bei Abfindungen für Spitzenverdiener. Da die Maßnahmen das parlamentarische Verfahren noch durchlaufen müssen, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf den weiteren Gesetzgebungsprozess, bevor konkrete Vorbereitungen in der Praxis getroffen werden.
Häufige Fragen zum Reformpaket
- Müssen Patienten sich bald schon am ersten Krankheitstag von ihrem Arzt krankschreiben lassen?
- Sind niedergelassene Ärzte mit Versorgungswerk von der geplanten Rentenreform betroffen?
- Ab welchem Einkommen werden Ärzte durch die neuen Steuerpläne stärker belastet?
Der Koalitionsausschuss hat beschlossen, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung vollständig abzuschaffen. Das Vorhaben muss jedoch noch das reguläre parlamentarische Verfahren durch Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Einzelne Arbeitgeber können zudem über Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen treffen.
NeÄrzte, die Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, werden von der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung nicht direkt erfasst. Die geplanten Änderungen – darunter der schrittweise spätere Renteneintritt und die neue gesetzliche Kapitalrente – betreffen vor allem angestellte Ärzte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro ist ein Einkommensteuersatz von 45 Prozent vorgesehen, ab 280.000 Euro sogar 47 Prozent. Diese Schwellen sind für gut verdienende Fachärzte, Klinikchefärzte und wirtschaftlich erfolgreiche Praxisinhaber relevant. Da es sich noch um Koalitionsbeschlüsse handelt, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung, sobald die konkreten Gesetzestexte vorliegen.
- Die Zeit, “Das sind die Kernpunkte des Reformpakets”, 02.07.21026, https://www.zeit.de/... (Abrufdatum: 07.07.2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, “Rentenkommission 2026: 33 Empfehlungen zur Rentenreform”, https://www.bmas.de/... (Abrufdatum: 07.07.2026)













