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praktischArzt Arzt & Karriere Kündigung durch Versicherung – Was tun?

Kündigung durch Versicherung – Was tun?

Kündigung Durch Versicherung
Zuletzt aktualisiert: 22.07.2026
Themen: Versicherungen
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Kündigt ein Versicherer Deinen Vertrag, kommt es auf die Versicherungssparte und die genaue Erklärung an. Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft. Rücktritt und Anfechtung betreffen meist Angaben beim Vertragsabschluss und können weiterreichende Folgen haben. Besonders dringend ist die Kündigung einer Berufshaftpflicht, weil ohne Anschlussvertrag berufsrechtliche und bei Vertragsärzten auch zulassungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was Du sofort prüfen solltest
  2. Wann darf der Versicherer kündigen?
  3. Berufshaftpflicht: besonders dringender Handlungsbedarf
  4. Private Krankenversicherung und Berufsunfähigkeit
  5. Anschlussvertrag und rechtliche Prüfung

Überblick: Kündigung durch Versicherung

  • Sichere das Schreiben, den Umschlag und das Zugangsdatum.
  • Prüfe Art der Erklärung, Wirksamkeitsdatum, Begründung und Fristen.
  • Kläre sofort, ob gesetzliche oder berufsrechtliche Meldepflichten bestehen.
  • Bereite den Anschlussvertrag parallel zur rechtlichen Prüfung vor.
  • Gib bei streitigen Vorwürfen kein vorschnelles Schuldeingeständnis ab.

Was Du sofort prüfen solltest

Dokumentiere zunächst, wann dir das Schreiben zugegangen ist. Kläre danach:

  1. Liegt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, ein Rücktritt, eine Anfechtung oder eine Vertragsanpassung vor?
  2. Zu welchem Termin soll der Vertrag enden?
  3. Welche Frist und Form ergeben sich aus Vertrag, Versicherungsbedingungen und Gesetz?
  4. Beruft sich der Versicherer auf Beitragsrückstände, falsche Angaben, eine Gefahrerhöhung oder einen Versicherungsfall?
  5. Musst Du eine Behörde, Ärztekammer oder andere Stelle informieren?

Unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag und erkenne keine Pflichtverletzung an, bevor der Vorgang geprüft wurde. Beginne trotzdem sofort mit der Suche nach Anschlussdeckung.

Wann darf der Versicherer kündigen?

Bei Berufs-, Betriebs- und Praxishaftpflicht sowie bei Praxisinhalts- und Rechtsschutzversicherungen ist eine ordentliche Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode häufig möglich, wenn der Vertrag sie vorsieht. Die vereinbarte Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein und grundsätzlich zwischen einem und drei Monaten liegen.

Nach einem Versicherungsfall gelten unterschiedliche Regeln. In der Haftpflichtversicherung genügt eine Schadenmeldung allein nicht. Ein Kündigungsrecht nach § 111 VVG entsteht insbesondere, wenn der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. In der Sachversicherung, zu der die Praxisinhaltsversicherung gehört, kann nach § 92 VVG nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden.

Bei einer nicht gezahlten Folgeprämie muss der Versicherer zunächst eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und über die Folgen belehren. Eine rechtzeitige Nachzahlung kann die Kündigung beseitigen. Für einen während des Verzugs eingetretenen Versicherungsfall besteht dadurch aber nicht zwingend rückwirkend Schutz.

Hast Du gefahrerhebliche Antragsfragen falsch oder unvollständig beantwortet, kommen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht. Bei arglistiger Täuschung ist auch eine Anfechtung möglich. Angeben musst Du grundsätzlich die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Neue Fachgebiete, Verfahren, Standorte oder angestellte Ärzte können den versicherten Tätigkeitsumfang verändern. Stimme solche Änderungen vorab mit dem Haftpflichtversicherer ab.

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Berufshaftpflicht: besonders dringender Handlungsbedarf

Die Berufsordnung Deiner Landesärztekammer kann einen ausreichenden Haftpflichtschutz verlangen. Auch die Musterberufsordnung enthält diese Pflicht, wird aber erst durch Übernahme in das jeweilige Landesrecht verbindlich.

Für Vertragsärzte gilt zusätzlich § 95e SGB V. Für einen Vertragsarzt ohne angestellte Ärzte gelten grundsätzlich 3 Millionen Euro je Versicherungsfall und 6 Millionen Euro pro Jahr. In einer Berufsausübungsgemeinschaft ohne angestellte Ärzte muss diese Deckung jedem Partner zur Verfügung stehen. Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Praxen und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gelten grundsätzlich 5 Millionen Euro je Fall und 15 Millionen Euro pro Jahr. Die Summen betreffen Personen- und Sachschäden und sind nur Mindestwerte.

Endet der vorgeschriebene Schutz oder kann er gegenüber Dritten beeinträchtigt werden, musst Du den Zulassungsausschuss unverzüglich informieren. Verlangt er einen neuen Nachweis, brauchst Du eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG. Ohne unverzüglichen Nachweis muss unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Ruhen Deiner Zulassung mit sofortiger Wirkung angeordnet werden. Bei einem ermächtigten Arzt muss die Ermächtigung widerrufen werden.

Eine gesetzliche Nachhaftung des alten Versicherers gegenüber einem Geschädigten ersetzt keine eigene Anschlussdeckung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer Rückgriff bei dir nehmen.

Bist Du angestellt, prüfe, ob die Police Deines Arbeitgebers Deine Tätigkeit vollständig erfasst. Lass dir schriftlich bestätigen, welche Tätigkeiten und Summen versichert sind. Kläre insbesondere den Schutz für Nebentätigkeiten, Gutachten, Vertretungen, Telemedizin und Auslandseinsätze.

Private Krankenversicherung und Berufsunfähigkeit

Eine private Krankheitskostenvollversicherung, die die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, kann der Versicherer grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in engen Ausnahmefällen bei besonders schweren Vertragsverletzungen in Betracht. Für bestimmte Krankentagegeld- und Ergänzungstarife gelten andere Regeln. Bei Beitragsrückständen kann die Krankheitskostenvollversicherung nach dem gesetzlichen Mahnverfahren ruhen. Du giltst dann grundsätzlich als im Notlagentarif versichert.

Auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht kein freies ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers. Risiken entstehen vor allem durch falsche Gesundheitsangaben, arglistige Täuschung oder Beitragsrückstände. Eine erst nach Vertragsschluss auftretende Erkrankung berechtigt für sich genommen nicht zur Kündigung.

Anschlussvertrag und rechtliche Prüfung

Stelle nicht unkoordiniert zahlreiche formelle Anträge. Eine unverbindliche Risikovoranfrage über einen spezialisierten Makler kann zunächst klären, zu welchen Bedingungen Du versicherbar bist. Frühere Ablehnungen oder Kündigungen musst Du angeben, wenn der neue Versicherer danach in Textform fragt.

Prüfe bei einer neuen Berufshaftpflichtversicherung neben Beitrag und Versicherungssumme auch Tätigkeitsumfang, Versicherungsfalldefinition, Rückwärtsdeckung, Nachhaftung und bekannte Schadenumstände. Verlasse Dich erst auf den neuen Schutz, wenn eine verbindliche Annahme oder Deckungsbestätigung vorliegt.

Eine außerordentliche Kündigung, ein Rücktritt, eine Anfechtung oder der Vorwurf falscher Angaben sollte durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden. Ein Makler kann die Marktsuche begleiten, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

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      Häufige Fragen zur Kündigung durch die Versicherung

      1. Was ist bei einer Kündigung durch die Versicherung zuerst zu tun?
      2. Bei einer Kündigung durch die Versicherung sollten der Zugang des Schreibens dokumentiert, die Art der Erklärung festgestellt und Kündigungsfrist sowie Wirksamkeitsdatum geprüft werden. Danach sollten die rechtliche Prüfung und die Suche nach einem Anschlussvertrag gleichzeitig beginnen.

      3. Welche Folgen kann eine Kündigung durch die Versicherung bei der Berufshaftpflicht haben?
      4. Eine Kündigung durch die Versicherung bei der Berufshaftpflicht kann den gesetzlich oder berufsrechtlich erforderlichen Haftpflichtschutz entfallen lassen. Vertragsärzte müssen den Zulassungsausschuss unverzüglich informieren. Wird kein ausreichender Anschlussnachweis erbracht, kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden.

      5. Ist eine Kündigung durch die Versicherung auch bei PKV und Berufsunfähigkeitsversicherung möglich?
      6. Eine Kündigung durch die Versicherung ist bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne Weiteres möglich. Ein freies ordentliches Kündigungsrecht besteht grundsätzlich nicht. Rücktritt, Anfechtung oder andere Rechtsfolgen können jedoch insbesondere bei falschen Antragsangaben, arglistiger Täuschung oder Beitragsrückständen in Betracht kommen.

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      Quellen
      1. Bundesärztekammer (2026), (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, bundesaerztekammer.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
      2. Bundesgerichtshof (2011a), Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. IV ZR 50/11, Karlsruhe: Bundesgerichtshof, bundesgerichtshof.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      3. Bundesgerichtshof (2011b), Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. IV ZR 105/11, Karlsruhe: Bundesgerichtshof, bundesgerichtshof.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      4. Bundesrepublik Deutschland (1988), Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), insbesondere § 95e Berufshaftpflichtversicherung, Bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      5. Bundesrepublik Deutschland (1994), Sozialgesetzbuch Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      6. Bundesrepublik Deutschland (2002), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, Bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      7. Bundesrepublik Deutschland (2007), Gesetz über den Versicherungsvertrag: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 11, 19 bis 27, 37, 38, 92, 111, 113, 117, 158, 166, 176, 193, 194 und 206, Bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      8. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2025), Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021): Musterbedingungen des GDV, Stand: Juni 2025, Berlin: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., gdv.de… (zuletzt abgerufen am 22.07.2026)
      9. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (2024), FAQ zur Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e SGB V, kvb.de… (zuletzt abgerufen am 21.07.2026)
      Medizinische und Rechtliche Hinweise
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      Redaktion
      Luisa Knecht
      Medizinstudentin
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