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praktischArzt Magazin Der Belegarzt – Definition, Beruf, Vergütung, Abrechnung

Der Belegarzt – Definition, Beruf, Vergütung, Abrechnung

Belegarzt
Zuletzt aktualisiert: 25.03.2025
Themen: Praxiswissen
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Der Belegarzt – was genau ist das, was sind seine Aufgaben und wie ist seine Vergütung bzw. Abrechnung. Alle Infos in folgendem Artikel.

Definition Belegarzt – was ist ein Belegarzt?

Ein sogenannter Belegarzt ist in der Regel ein niedergelassener Arzt, der nicht vertraglich in einem Krankenhaus angestellt ist, jedoch berechtigt ist eigene Patienten in Betten dieses Krankenhauses (Belegbetten) zu behandeln und diese Betten mit den Patienten zu belegen. Dies kann stationär oder teilstationär passieren. Dafür nutzt der Belegarzt die Einrichtung des Krankenhauses. Eine Vergütung durch das Krankenhaus erfolgt nicht.

Ein Belegarzt muss durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt sein, um diesen Beruf auszuüben.

Wie viele Belegärzte gibt es in Deutschland?

Belegärzte kommen besonders in den Fachgebieten der HNO, Orthopädie, Urologie, Augenheilkunde, Geburtshilfe und Gynäkologie vor. Die Zahl der tätigen Belegärzte ist jedoch von Jahr zu Jahr rückläufig.

Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung waren es im Jahr 2015 ungefähr 5.203. Im Jahr 2006 waren es noch 6.075.

Einer der Gründe dafür ist die Vergütung der Belegärzte. Viele Belegärzte und auch deren Verbände klagen darüber, dass sie zu einem sehr geringen Lohn im Vergleich zu anderen Ärzten arbeiten müssen. Dies liegt zum Beispiel daran, dass Belegärzte nicht als Wahlärzte tätig sein dürfen.  Unter “wahlärztliche Leistungen“ versteht man diejenigen Leistungen, die sich der Krankenhauspatient zum Krankenhaus „hinzukauft“.. § 17 des Krankenhausgesetzes regelt, unter welchen Bedingungen solche ärztliche Wahlleistungen neben den stationären Entgelten (DRG) abgerechnet werden dürfen. Nach dieser Vorgabe dürfen dies nur angestellte und verbeamtete Krankenhausärzte. Da der Belegarzt nicht am Krankenhaus angestellt ist, kommt er als Wahlarzt nicht in Betracht.

Belegärzte als Erweiterung der Klinik

Krankenhäuser greifen gerne auf Belegärzte zurück, da sie damit ihr Spezialisierung-Spektrum im Haus erweitern können ohne weitere Fachärzte einstellen zu müssen. Die Vergabe von einer festen Anzahl von Betten an Belegärzte ist klar geregelt und transparent für die Organisation im Krankenhaus. Für die Belegung der Betten zahlt der Belegarzt einen definierten Betrag an das Krankenhaus.

Voraussetzung für die Arbeit als Belegarzt

Weiterhin muss gewährleistet werden, dass man als niedergelassener Arzt durch die Arbeit als Belegarzt weiter in der Lage ist, eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten zu erhalten. Sollte durch Nebentätigkeiten diese Versorgung nicht mehr gewährleistet werden können, so ist man als Belegarzt ungeeignet.

Das Krankenhaus, in dem Belegbetten besetzt werden sollen, muss eine Belegabteilung aufweisen können, die der Fachrichtung des Belegarztes entspricht. Der Sitz der Arztpraxis des Belegarztes muss dabei auch im Einzugsgebiet des Krankenhauses liegen.

Die Zulassung als Belegarzt erfolgt über einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung und nach Zulassung und Anerkennung dieser als auch der Anerkennung durch die Kranken- und Ersatzkassen. Bereits beim Antrag müssen eine Gestattung der belegärztlichen Tätigkeit von dem Krankenhaus als auch die Anzahl der Belegbetten beigelegt werden.

Belegarzt Abrechnung und Gehalt

Die Abrechnung der belegärztlichen Leistungen ist im fünften Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung unter den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, genauer unter Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten geregelt.

Die belegärztlichen Leistungen selbst sind im § 121 SGB V definiert. Demnach sind Belegärzte laut Absatz zwei nicht angestellte Ärzte des Krankenhauses und erhalten keine Vergütung vom Krankenhaus, in dem sie ihre Betten belegen. Das heisst, Belegärzten steht kein festes monatliches Gehalt zu wie in etwas einem angestellten Facharzt. Laut Absatz drei werden die belegärztlichen Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Dabei wird der Sonderstatus des Belegarztes berücksichtigt und sowohl sein ärztlicher Bereitschaftsdienst als auch “die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden”.

Die Vergütung des Belegarztes findet durch Abrechnung seiner Leistungen an die gesetzlichen Krankenkassen statt. Dies wird im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Bundesmantelvertrag geregelt im § 87 SGB V. Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Darin werden die Abrechnungen von Leistungen durch Ärzte und Krankenhäuser an die gesetzliche Krankenversicherung definiert. Dies betrifft ambulante als auch belegsärztliche Leistungen.

Der EBM ist in sechs Teile gegliedert:

  • Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
  • Allgemeine diagnostische und therapeutische Leistungen
  • Arztgruppenspezifische Leistungen
  • Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen
  • Kostenpauschalen
  • Anhänge

Eine der arztgruppenübergreifenden Leistungen sind zum Beispiel die Nummern 01320 / 01321, welche die Grundpauschale für Ärzte mit direktem Krankenkontakt darstellen. Die Nummer 01320 (Fachgebiete Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik) wird dabei mit 9,32 Euro (92 Punkte) vergütet. Die Nummer 01320 (alle anderen Fachgebieite) wird mit 16,11 Euro (159 Punkte) vergütet. Das heisst also, die Abrechnung des Belegarztes an die Krankenkassen erfolgt wie die Abrechnung eines niedergelassenen Arztes. Jedoch dürfen die Belegärzte wie zuvor beschrieben keine Wahlleistungen erbringen, wodurch Ihre Vergütungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.

Unabhängig davon können Belegärzte seit 2009 als Honorarärzte tätig sein laut § 121 SGB V Absatz 5. In diesem Fall ist die Vergütung zwischen Honorararzt und Krankenhaus frei verhandelbar. Doch auch hier entstehen dem Belegarzt Nachteile. Denn die Fallpauschalen für Hauptabteilungen für belegärztliche Leistungen müssen gemäß § 18 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetz um 20 Prozent gekürzt werden, wodurch die belegärztliche Tätigkeit auf Honorarbasis im Krankenhaus gemindert wird.

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Veröffentlicht am: 19.02.2024
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