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praktischArzt Arzt & Karriere Ärztliche Berufshaftpflichtversicherung: Risiken & Fallen

Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung: Diese Risiken sollest Du kennen

Berufshaftpflicht Arzt Deckungsfallen
Zuletzt aktualisiert: 24.07.2026
Themen: Versicherungen
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Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung gilt vielen Medizinern als selbstverständlicher Schutzwall gegen die finanziellen Risiken des Berufsalltags. Doch dieser Schutz ist nicht absolut! Wer das nicht weiß, kann trotz laufender Police mit erheblichen persönlichen Kosten konfrontiert werden. Die Zahlen machen den Ernst der Lage deutlich: Der Medizinische Dienst erstellte allein im Jahr 2024 bundesweit 12.304 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern. In jedem vierten Fall wurde ein Fehler mit Schaden bestätigt, in jedem fünften war dieser Fehler kausal für den eingetretenen Schaden. Die AOK allein trieb in diesem Jahr knapp 50 Millionen Euro an Regresskrediten ein. Dieser Artikel erklärt, was die Berufshaftpflichtversicherung für Dich als Arzt leistet, wo ihre Grenzen liegen und welche typischen Fehler Dich im Ernstfall Deinen Versicherungsschutz kosten können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtliche Grundlagen der ärztlichen BHV
  2. Was die BHV leistet – und was nicht
  3. Deckungsverhältnis vs. Haftungsverhältnis
  4. Obliegenheiten: Die unterschätzten Pflichten
  5. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
  6. Das Anerkenntnis-Problem
  7. Typische Deckungslücken in der Praxis
  8. Besondere Risiken für angestellte Ärzte
  9. Strafverteidigung über die Berufshaftpflicht
  10. Checkliste: Was Ärzte wissen müssen
  11. Fazit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht und schützt Dich nur im Rahmen von VVG, AHB und individuellem Vertrag. Sie deckt nicht jede zivilrechtliche Haftung ab.
  • Meldepflichten sind kritisch: haftungsbegründende Ereignisse und Ansprüche müssen in der Regel binnen einer Woche, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren unverzüglich an den Versicherer gemeldet werden.
  • Obliegenheitsverletzungen (z.B. verspätete Meldung, eigenmächtige Anwaltbeauftragung, Tätigkeitsänderungen ohne Anzeige) können zu Leistungskürzung oder kompletter Leistungsfreiheit führen.
  • Typische Deckungslücken entstehen u.a. durch Ausschlüsse in den AHB, zu niedrige Deckungssummen, Selbstbehalte, neue Behandlungsverfahren sowie Tätigkeiten außerhalb des versicherten Bereichs.
  • Angestellte Ärzte sind über den Arbeitgeber nicht lückenlos geschützt und tragen bei grober Fahrlässigkeit ein Regressrisiko. Eine eigene Police bzw. Restrisikodeckung ist daher oft unverzichtbar.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall sollte stets ein qualifizierter Rechtsanwalt oder Versicherungsberater hinzugezogen werden.

Rechtliche Grundlagen der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gehört zur Gruppe der freiberuflichen Haftpflichtversicherungen. Ihre Rechtsgrundlage ergibt sich aus drei Quellen:

  • dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (insbesondere den §§ 100–116)
  • dem individuellen Versicherungsvertrag zwischen Arzt und Versicherer
  • den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) des jeweiligen Versicherers, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB Vertragsbestandteil werden

Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung ergibt sich nicht aus dem VVG selbst, sondern aus berufsrechtlichen Quellen: Die Berufsordnungen der Ärztekammern sowie die Heilberufsgesetze der Länder verlangen eine dem Risiko angemessene Absicherung. Für Kassenärzte schreibt § 95e SGB V den Versicherungsabschluss ausdrücklich vor – ein Verstoß kann den Entzug der Kassenzulassung nach sich ziehen. Empfohlen wird eine Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.

Welche Schäden die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung abdeckt und wie Du die passende findest, kannst Du hier lesen:

  • Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – was ist zu beachten?
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Was die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung leistet – und was nicht

Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, berechtigte Schadenersatzansprüche zu regulieren und unberechtigte abzuwehren. Dazu erhält er über die sogenannte Regulierungsvollmacht in den AHB das Recht, im Namen des Arztes oder der Ärztin rechtliche Schritte einzuleiten – einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts noch vor einem gerichtlichen Verfahren.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VVG übernimmt der Versicherer die Kosten angemessener gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen. Daraus folgt jedoch auch: Beauftragt der Versicherungsnehmer eigenmächtig einen weiteren Anwalt, muss der Versicherer dessen Kosten grundsätzlich nicht übernehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn Interessenkonflikte zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dazu geführt haben, dass der ursprünglich beauftragte Anwalt das Mandat niedergelegt hat.

Zur Leistungspflicht gehören nach § 101 Abs. 1 Satz 2 VVG auch Strafverteidigungskosten, sofern diese auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Der Versicherer muss dabei stets die berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers im Blick behalten. Das bedeutet in der Praxis: Bei Ansprüchen, die die Deckungssumme übersteigen oder bei denen ein persönliches Haftungsrisiko des Arztes besteht, ist eine enge Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geboten.

Mitversichert sind gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG auch angestellte Ärzte sowie Arzthelferinnen, die im Rahmen der vertraglich abgedeckten Tätigkeit handeln.

Deckungsverhältnis vs. Haftungsverhältnis: Ein unterschätzter Unterschied

Einer der häufigsten Denkfehler in der Praxis ist die Annahme, dass der Versicherungsschutz automatisch alle zivilrechtlichen Haftungsszenarien abdeckt. Tatsächlich ist zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden:

  • Deckungsverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Versicherer, geregelt durch VVG, AHB und Versicherungsvertrag
  • Haftungsverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem geschädigten Patienten, bestimmt durch das allgemeine Delikts- und Vertragsrecht.

Deckungsverhältnis und Haftungsverhältnis decken sich nicht zwingend. Vertragliche Ausschlüsse in den AHB können dazu führen, dass eine zivilrechtliche Haftung besteht, die Versicherung jedoch nicht eintritt. Wer also lediglich darauf vertraut, eine Police zu haben, ohne den genauen Leistungsumfang zu kennen, kann im Schadensfall böse überrascht werden.

Obliegenheiten: Die unterschätzten Pflichten der Versicherten

Das VVG kennt sogenannte Obliegenheiten. Dies bezeichnen Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse zu erfüllen hat. Ihre Verletzung kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Meldepflichten: Fristen sind ernst zu nehmen

  • Kenntnis eines haftungsbegründenden Ereignisses (§ 104 Abs. 1 Satz 1 VVG): Sobald Umstände bekannt werden, die eine Haftungsinanspruchnahme begründen könnten, ist der Versicherer innerhalb einer Woche zu informieren – auch wenn der betroffene Patient noch keine Ansprüche gestellt hat.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 VVG): Erhebt ein Patient oder eine Krankenkasse Forderungen, muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche gemeldet werden.
  • Prozessuale Vorgänge (§ 104 Abs. 2 VVG): Wird gegen den Arzt Prozesskostenhilfe beantragt, ein Streit verkündet oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist der Versicherer unverzüglich zu informieren.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Typische AHB-Regelungen sehen vor:

  • Vorsätzliche Verletzung: vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes
  • Grob fahrlässige Verletzung: verhältnismäßige Leistungskürzung, die sich am Maß des Verschuldens orientiert

Wichtig: Trotz Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn die Verletzung weder für den Schadenseintritt noch für den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war und kein arglistiges Verhalten vorliegt. Gegenüber dem geschädigten Dritten bleibt der Versicherer nach § 116 VVG ohnehin haftbar; er kann aber anschließend beim Arzt Regress nehmen.

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Das Anerkenntnis-Problem

Einer der gefährlichsten Fehler im Schadensfall ist das voreilige Schuldanerkenntnis gegenüber dem Patienten oder dessen Angehörigen. Ohne Zustimmung des Versicherers abgegebene Anerkenntnisse oder Vergleiche entfalten ihre Bindungswirkung nach den AHB vieler Versicherer nur dann, wenn die zugrundeliegende Haftungsforderung tatsächlich berechtigt ist.

§ 105 VVG regelt jedoch, dass eine Vertragsklausel unwirksam ist, nach welcher der Versicherer bei einem eigenmächtigen Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei wird. Diese gesetzliche Schutzregel hat Vorrang vor abweichenden AHB-Bestimmungen – es sei denn, es handelt sich um sogenannte Großrisiken im Sinne des § 210 VVG.

Was bedeutet das? Ein Arzt, der nach einem komplizierten Eingriff gegenüber dem Patienten spontan äußert „Das war mein Fehler, das tut mir leid”, riskiert zwar möglicherweise keine direkte Leistungsfreiheit des Versicherers, kann aber Vergleichsverhandlungen in eine ungünstige Richtung lenken. Dies kann bei tatsächlich unberechtigten Ansprüchen dem Versicherer Mehrkosten verursachen, für die der Versicherte dann evtl. haften muss.

Ärztliche Berufshaftpflichtversicherung – Typische Deckungslücken in der Praxis

Neben den juristischen Feinheiten gibt es in der Praxis wiederkehrende strukturelle Lücken im Versicherungsschutz, die man als Arzt kennen sollte:

Ausschlüsse in den AHB

Bestimmte Risiken oder medizinische Verfahren können ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Wer ein neues Behandlungsverfahren einführt, ohne seinen Versicherer zu informieren und den Vertrag anzupassen, riskiert im Schadensfall keinen Deckungsschutz (vgl. §§ 23, 26 VVG: Gefahrerhöhung durch Änderung der Tätigkeit).

Überschreitung der Deckungssumme

Gerade bei schweren Behandlungsfehlern mit dauerhaften Schäden oder bei Schadensfällen mit mehreren Geschädigten können Forderungen die vereinbarte Deckungssumme übersteigen. Den übersteigenden Betrag musst Du aus eigenem Vermögen begleichen.

Selbstbehalt

Viele Versicherungsverträge enthalten Selbstbehaltsklauseln. Das bedeutet: Bis zu einem bestimmten Schadensbetrag bleibst Du selbst finanziell verantwortlich, die Versicherung zahlt erst darüber hinaus. Dies kann insbesondere für häufige Kleinschäden in der Praxis relevant sein.

Verändertes Tätigkeitsprofil ohne Vertragsanpassung

Spezialisierungen, Zusatzqualifikationen oder neue Behandlungsschwerpunkte, die nach Vertragsabschluss hinzukommen, sind häufig nicht automatisch mitversichert. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung Deiner Police ist daher unerlässlich.

Tätigkeiten außerhalb des versicherten Bereichs

Ärztliche Handlungen im privaten oder ehrenamtlichen Kontext werden von der Berufshaftpflicht häufig nicht abgedeckt. Das kann z. B. Erste Hilfe auf der Straße, medizinische Beratung im Freundeskreis und unentgeltliche Behandlungen von Schutzbedürftigen betreffen. Mit der Approbation bleibst Du aber auch in diesen Situationen immer Arzt. Hierfür bietet sich das sogenannte ärztliche Restrisiko für eine ergänzende Absicherung an.

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Besondere Risiken für angestellte Ärzte

Ein weit verbreiteter Irrtum unter angestellten Ärzten ist die Annahme, über den Arbeitgeber vollständig versichert zu sein. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Klinik- und Praxisversicherungen durch Ausschlüsse, hohe Selbstbehalte oder sogar durch Beitragsrückstände des Arbeitgebers erhebliche Lücken aufweisen. Besonders relevant sind vor allem diese Szenarien:

  • Tätigkeiten außerhalb des Dienstverhältnisses (Nebentätigkeiten, Gefälligkeitsbehandlungen, Kongresstredemner) sind nie über den Arbeitgeber versichert.
  • Verursacht ein Arzt durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden und hat der Arbeitgeber diesen über seine Police beglichen, kann er intern Regressansprüche beim angestellten Arzt nehmen.
  • Chefärzte sind nicht immer automatisch namentlich im Klinikversicherungsschein geführt. Ohne explizite Mitversicherung besteht kein Schutz über die Klinik.

Daher ist es dringend angeraten, dass Du als angestellter Arzt die Bedingungen der Arbeitgeberversicherung aktiv prüfen lassen und Lücken durch eine eigene Police schließen solltest.

Strafverteidigung über die Berufshaftpflicht

Ärzte bewegen sich in ihrer Tätigkeit stets auch im strafrechtlich relevanten Bereich. Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung können bei Behandlungsfehlern im Raum stehen. Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 VVG umfasst der Versicherungsschutz auch Strafverteidigungskosten, sofern diese auf Anweisung des Versicherers entstanden sind.

Das bedeutet konkret: Du solltest nicht eigenmächtig einen Strafverteidiger beauftragen, ohne den Versicherer einzubeziehen. Geschieht dies ohne Abstimmung, besteht keine Pflicht des Versicherers zur Kostenübernahme. Ist der Versicherungsnehmer aufgefordert worden, einen Anwalt zu bestellen (beispielsweise weil der ursprünglich eingesetzte Anwalt das Mandat wegen Interessenkonflikten niedergelegt hat) kann der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet sein.

Checkliste: Was Du als Arzt über Deine Berufshaftpflichtversicherung wissen musst

  • Was ist in der Regel versichert? Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern, inkl. Abwehr unberechtigter und Regulierung berechtigter Ansprüche sowie Rechtskosten (§§ 100–101 VVG)
  • Wie sind AHB und Vertrag zu verstehen? Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sind AGB im rechtlichen Sinn (§ 305 BGB) und bestimmen gemeinsam mit dem individuellen Vertrag, was tatsächlich gedeckt ist.
  • Welche Meldepflichten bestehen? Schadensereignisse und Haftungsansprüche müssen binnen einer Woche gemeldet werden (§ 104 VVG). Ermittlungsverfahren, Streitverkündungen und Prozesskostenhilfeanträge müssen unverzüglich gemeldet werden.
  • Kurzfristige Anerkenntnisse vermeiden: Anerkenntnisse gegenüber Patienten ohne Zustimmung des Versicherers können riskant sein (§ 105 VVG). Beziehe immer erst den Versicherer ein!
  • Deckung befreit nicht zwingend von Haftung: Die zivilrechtliche Haftung kann weiter gehen als der Versicherungsschutz. Ausschlüsse in AHB oder Deckungssummengrenzen können zu persönlicher Haftung führen.
  • Tätigkeitsänderungen kommunizieren: Neue Behandlungsverfahren, Spezialisierungen oder veränderte Praxisschwerpunkte müssen dem Versicherer mitgeteilt werden – sonst droht Deckungsfreiheit.
  • Arbeitgeberversicherung prüfen lassen: Schutzlücken, Selbstbehalte und Regressklauseln in der Klinikpolice können fatale Folgen haben. Eine eigene Police schützt auch außerdienstlich.
  • Strafverteidigung nur mit Abstimmung: Die Kosten eines selbst beauftragten Strafverteidigers übernimmt der Versicherer nur, wenn er dazu angewiesen hat oder eine Ausnahmesituation vorliegt.

Fazit

Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung ist eine unverzichtbare Grundabsicherung, aber kein Freifahrtschein. Wenn Du Deine eigene Police nicht kennst, Meldepflichten missachtest, voreilig Anerkenntnisse abgibst oder Tätigkeitsänderungen verschweigst, riskiert Du, im Schadensfall auf Kosten sitzen zu bleiben, die eigentlich die Versicherung tragen sollte. Angesichts von über 16.000 gemeldeten Verdachtsfällen allein bei AOK-Versicherten im Jahr 2024 und einer Regresssumme von knapp 50 Millionen Euro ist das kein abstraktes Risiko, sondern gelebte Realität.

Empfehlung: Du solltest Deine Versicherungsunterlagen mindestens einmal jährlich gemeinsam mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einem unabhängigen Versicherungsberater prüfen und sicherstellen, dass Deckungsschutz und tatsächliche Tätigkeit lückenlos übereinstimmen.

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Häufige Fragen zu Deckungslücken der BHV

  1. Ist die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung wirklich verpflichtend?
  2. Ja. Die Pflicht zu einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus den Berufsordnungen der Ärztekammern, den Heilberufsgesetzen der Länder und für Kassenärzte zusätzlich aus § 95e SGB V, der bei Verstoß sogar den Entzug der Zulassung ermöglicht.

  3. In welcher Höhe sollte ich mich im Rahmen meiner Berufshaftpflicht als Arzt absichern?
  4. Empfohlen wird für eine Berufshaftpflicht als Arzt in der Regel eine Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden; je nach Fachgebiet kann eine höhere Summe sinnvoll sein.

  5. In welchen Fällen riskiere ich als Arzt meinen Versicherungsschutz trotz laufender Berufshaftpflicht?
  6. Du gefährdest Deinen Versicherungsschutz als Arzt insbesondere, wenn Du Meldefristen nach § 104 VVG nicht einhältst, Obliegenheiten verletzt (z.B. eigenmächtig Anwälte beauftragst, Tätigkeitsänderungen oder neue Verfahren nicht meldest), gegen vertragliche Ausschlüsse verstößt oder bei grober Fahrlässigkeit handelst. Vorsätzliche Verstöße können zur vollständigen Leistungsfreiheit führen, grob fahrlässige Verstöße zu verhältnismäßigen Leistungskürzungen.

  7. Reicht der Haftpflichtschutz meines Arbeitgebers aus oder brauche ich als angestellter Arzt eine eigene Berufshaftpflicht?
  8. Der Arbeitgeber deckt nur Deine dienstliche Tätigkeit im vereinbarten Umfang ab. Auch hier können Ausschlüsse, hohe Selbstbehalte, Beitragsrückstände oder Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit zu empfindlichen Lücken führen. Nebentätigkeiten, Gefälligkeitsbehandlungen, Kongressvorträge oder ärztliche Hilfe im privaten Umfeld sind typischerweise nicht mitversichert. Eine eigene Berufshaftpflicht bzw. Restrisikoversicherung ist daher für angestellte Ärzte dringend zu empfehlen.

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  • Private Krankenversicherung
  • Auslandskrankenversicherung
Quellen
  1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Fassung vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301). §§ 100–116. Verfügbar unter: https://dejure.org/... (letzter Abruf 11.06.2026)
  2. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung. § 95e Berufshaftpflichtversicherung. Eingefügt durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754). Verfügbar unter: https://dejure.org/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Verfügbar unter: https://dejure.org/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  4. Bundesärztekammer. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages. § 21 Haftpflichtversicherung. Berlin: Bundesärztekammer. Verfügbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  5. Medizinischer Dienst Bund. Behandlungsfehler-Begutachtung der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste – Jahresstatistik 2024. Essen/München: Medizinischer Dienst Bund, Oktober 2025. Verfügbar unter: https://md-bund.de/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  6. Medizinischer Dienst Bund. Pressemitteilung: Mangelnde Patientensicherheit kostet Milliarden Euro. Berlin/Essen: Medizinischer Dienst Bund, 30. Oktober 2025. Verfügbar unter: https://md-bund.de/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  7. AOK-Bundesverband. Pressemitteilung: 16.600 Fälle von vermuteten Behandlungs- und Pflegefehlern bei AOK-Versicherten im vergangenen Jahr. Berlin: AOK-Bundesverband, 15. September 2025. Verfügbar unter: https://www.aok.de/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  8. Lieben-Obholzer, Katharina. Der neue § 95e SGB V – Vertragsärztliche Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung. Verfügbar unter: https://www.anwalt.de/...  (letzter Abruf 11.06.2026)
  9. Lieben-Obholzer, Katharina. Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung künftig Voraussetzung für vertragsärztliche Tätigkeit – § 95e SGB V. 21. August 2021. Verfügbar unter: https://www.medizinrecht-aerzte.com/... (letzter Abruf 11.06.2026)
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    Thorsten Schneeweis
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