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praktischArzt Magazin Gesundheitswesen für Ärzte im Blick - KW 36

Gesundheitswesen im Blick – KW 36

Gesundheitswesen Im Blick PA
Zuletzt aktualisiert: 07.09.2026
Themen: News, Tarifverträge, Prüfungen und Lernen, Vorbereitung Studium
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In der KW 36 vom 31. August bis 6. September 2026 standen mehrere Entscheidungen mit Folgen für Impfberatung, Arzneimittelversorgung und Praxisfinanzierung im Mittelpunkt. Der Gemeinsame Bundesausschuss änderte die COVID-19-Impfempfehlungen, während ein Gerichtsurteil weiterhin Unsicherheit bei Rezepturen für den Praxisbedarf verursacht. Für Ärzte, Assistenzärzte und Medizinstudenten ist vor allem wichtig, welche Beschlüsse bereits gelten und wo es sich erst um Forderungen oder Prognosen handelt.

Inhaltsverzeichnis

  1. COVID-19-Standardimpfung künftig erst ab 75 Jahren
  2. Rezepturen für den Praxisbedarf bleiben rechtlich problematisch
  3. 29,4 Millionen Euro zusätzlich für humangenetische Diagnostik
  4. KBV prognostiziert 46 Millionen weniger Behandlungsfälle

Das Wichtigste der KW 36 in Kürze

  • Die jährliche Standard-COVID-Impfung Gesunder soll künftig erst ab 75 Jahren gelten.
  • Die KBV meldet Versorgungsprobleme bei Rezepturen für den Praxisbedarf.
  • Das Budget für humangenetische Untersuchungen steigt 2026 um 29,4 Millionen Euro.
  • Die KBV rechnet infolge des Spargesetzes mit 46 Millionen weniger Behandlungsfällen.

COVID-19-Standardimpfung künftig erst ab 75 Jahren

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2026 die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung in seine Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Bei gesunden Erwachsenen soll die jährliche Standardauffrischung künftig erst ab 75 Jahren empfohlen werden. Bisher lag die Altersgrenze bei 60 Jahren.

Zugleich entfällt die bisherige Empfehlung, durch mindestens drei Impfungen oder Infektionen eine Basisimmunität aufzubauen. Für Menschen mit erhöhtem Risiko bleibt die jährliche Auffrischung vorgesehen. Dazu gehören unter anderem chronisch Kranke ab einem Alter von sechs Monaten, Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Schwangere mit erhöhtem Risiko ab dem zweiten Trimenon sowie bestimmte Beschäftigte im Gesundheitswesen. Entscheidend ist dort beispielsweise ein erhöhtes berufliches Infektionsrisiko oder die Versorgung besonders gefährdeter Patienten.

Die Impfung soll vorzugsweise im Spätsommer oder Herbst erfolgen. Zwischen einer Auffrischung und der letzten Impfung oder Infektion sollten nach Möglichkeit mindestens sechs Monate liegen.

Der Beschluss gilt noch nicht unmittelbar. Zunächst kann das Bundesgesundheitsministerium ihn rechtlich prüfen. In Kraft tritt die Änderung erst nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Zusätzlich müssen die regionalen Impfvereinbarungen berücksichtigt werden.

Für Praxen bedeutet das, dass aktuelle Impfberatungen noch nicht vorzeitig umgestellt werden sollten. Nach dem Inkrafttreten müssen insbesondere Recall-Systeme, Aufklärung und Dokumentation angepasst werden. Für Ärzte in Weiterbildung bleibt die individuelle Risikobewertung wichtig, da Alter, Grunderkrankungen und berufliche Exposition getrennt zu beurteilen sind. Fachliche Berührungspunkte bestehen besonders in der Infektiologie.

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Rezepturen für den Praxisbedarf bleiben rechtlich problematisch

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das Bundesgesundheitsministerium am 3. September 2026 zu einer gesetzlichen Klarstellung bei Rezepturarzneimitteln aufgefordert. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026. Danach setzt die betreffende Ausnahme für die Herstellung einer Rezeptur grundsätzlich eine patientenbezogene Verschreibung voraus.

Das Verfahren betraf unter anderem vorgefüllte Fluorescein-Spritzen für augenärztliche Untersuchungen und Arzneimittel zur Darmreinigung. Eine Verordnung als nicht patientenbezogener Sprechstunden- oder Praxisbedarf reicht nach der gerichtlichen Auslegung für die Rezepturausnahme nicht aus.

Nach Einschätzung der KBV entstehen daraus inzwischen Probleme in der ambulanten Versorgung. Sie nennt neben augenärztlichen Rezepturen auch Arzneimittel für ambulante Operationen und Notfälle sowie einzelne Antidote. Teilweise stünden keine geeigneten Fertigarzneimittel zur Verfügung. Der Umfang der Engpässe wurde jedoch nicht mit bundesweiten Versorgungsdaten belegt.

Die KBV fordert deshalb eine gesetzliche Ausnahme für medizinisch notwendige Rezepturen, die kurzfristig für mehrere Patienten verfügbar sein müssen. Eine solche Änderung ist bislang weder beschlossen noch in Kraft. Das Urteil selbst wird durch die Forderung nicht aufgehoben.

Praxisinhaber sollten Beschaffung und Lagerhaltung betroffener Präparate mit Apotheke und Kassenärztlicher Vereinigung abstimmen. Wo eine individuelle Verordnung möglich und medizinisch geeignet ist, muss der Patientenbezug nachvollziehbar dokumentiert werden. Das Thema betrifft damit nicht nur Verordnungsfragen, sondern auch Risikomanagement und Organisation einer Arztpraxis.

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29,4 Millionen Euro zusätzlich für humangenetische Diagnostik

Das Budget für bestimmte humangenetische Untersuchungen wird für das Jahr 2026 bundesweit um 29,4 Millionen Euro erhöht. Grundlage ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses, den die KBV am 3. September 2026 bekannt gab. Das zusätzliche Geld fließt in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der Vertragsärzte.

Berücksichtigt werden definierte molekulargenetische Untersuchungen zur Suche nach Mutationen. Die Anpassung betrifft alle Abrechnungsquartale des Jahres 2026. Sie schließt eine fünfjährige Überprüfung ab, mit der die Vergütung seit 2020 an die tatsächliche Entwicklung der Untersuchungsmengen angepasst wurde.

Die Erhöhung bedeutet nicht, dass jede humangenetische Praxis automatisch einen festen Mehrbetrag erhält. Die Umsetzung erfolgt regional. Entscheidend sind unter anderem die abgerechneten Leistungen und die Verteilung innerhalb der jeweiligen Gesamtvergütung.

Für humangenetisch tätige Ärzte verbessert der Beschluss die finanzielle Grundlage wachsender diagnostischer Leistungen. Das ist beispielsweise bei seltenen Erkrankungen, erblichen Tumorsyndromen und pränatalen Fragestellungen relevant. Assistenzärzte mit Interesse an diesem diagnostisch und beratend geprägten Gebiet finden im Berufsbild des Facharztes für Humangenetik eine Einordnung der Tätigkeitsfelder.

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KBV prognostiziert 46 Millionen weniger Behandlungsfälle

Die KBV hat ihre Kritik am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit einer neuen Berechnung konkretisiert. Nach ihrer Schätzung könnten die für 2027 vorgesehenen Einsparungen von rund drei Milliarden Euro rechnerisch etwa 46 Millionen ambulanten Behandlungsfällen entsprechen.

Dabei handelt es sich um eine Prognose der ärztlichen Selbstverwaltung. Die Zahl ist weder eine gesetzliche Fallobergrenze noch eine bereits gemessene Entwicklung. Wie stark einzelne Fachgruppen und Regionen betroffen sein werden, hängt von den noch ausstehenden Vergütungsregelungen und dem Verhalten der Praxen ab.

Die KBV erwartet weniger verfügbare Termine und fordert Korrekturen am Gesetz. Sie verweist außerdem auf rund 790.000 Beschäftigte in den Praxen, deren Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen von der wirtschaftlichen Entwicklung abhingen. Auch diese möglichen Folgen sind eine Einschätzung der KBV und keine feststehende Konsequenz.

Gleichzeitig warnte die Organisation vor einer Abschaffung der telefonischen Krankschreibung in Verbindung mit einer Bescheinigungspflicht ab dem ersten Krankheitstag. Sie schätzt, dass dies jährlich bis zu 36 Millionen zusätzliche Praxiskontakte verursachen könnte. Eine solche Änderung wurde in der KW 36 nicht beschlossen.

Für Praxisinhaber besteht daher noch kein Anlass, Termin- oder Personalstrukturen allein anhand der genannten Fallzahlen dauerhaft umzustellen. Die Prognosen zeigen jedoch, welche Unsicherheiten bei Liquiditäts-, Stellen- und Kapazitätsplanung zu berücksichtigen sind. Für Berufseinsteiger mit Niederlassungsplänen ist dabei die Unterscheidung zwischen Umsatz und tatsächlichem Reinertrag einer Arztpraxis besonders relevant.

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Quellen
  1. Gemeinsamer Bundesausschuss: „Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“, Beschluss vom 03.09.2026, G-BA, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „G-BA ändert Schutzimpfungsrichtlinie: COVID-19-Impfung für Gesunde künftig erst ab 75 Jahren“, 03.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
  3. Bundesverwaltungsgericht: „BVerwG 3 C 2.24, Urteil vom 12. März 2026“, 12.03.2026, Bundesverwaltungsgericht, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
  4. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „KBV drängt auf Lösung bei Rezepturen für Sprechstunden- und Praxisbedarf“, 03.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
  5. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Humangenetische Untersuchungen: Budget wird aufgestockt“, 03.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
  6. Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Gassen: Wir werden eine Zäsur in der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter erleben“, 04.09.2026, KBV, (letzter Zugriff: 07.09.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.

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Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Veröffentlicht am: 07.09.2026
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