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praktischArzt Magazin Gesundheitswesen für Ärzte im Blick - KW 37

Gesundheitswesen im Blick – KW 37

Gesundheitswesen Im Blick PA
Zuletzt aktualisiert: 14.09.2026
Themen: News, Tarifverträge, Prüfungen und Lernen, Vorbereitung Studium
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In der KW 37 vom 7. bis 13. September 2026 rückten neue Versorgungsstrukturen und konkrete Therapieentscheidungen in den Fokus. Die geplante Notfallreform könnte Abläufe und Personalbedarf in Kliniken, Praxen und Rettungsdiensten grundlegend verändern. Zugleich erweitert die Ständige Impfkommission die RSV-Prophylaxe für Säuglinge um einen zweiten langwirksamen Antikörper. Für Ärzte, Assistenzärzte und Medizinstudenten ist besonders wichtig, zwischen bereits geltenden Regelungen, regionalen Übergangslösungen und noch offenen Gesetzesvorhaben zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Notfallreform stößt bei Ärzten und Kliniken auf Kritik
  2. Clesrovimab wird zweite Option zur RSV-Prophylaxe
  3. Nordrhein-Westfalen erleichtert Rezepturen für den Praxisbedarf
  4. Hochfrequenztherapie bei erektiler Dysfunktion ausgeschlossen

Das Wichtigste der KW 37 in Kürze

  • Ärzteverbände kritisieren Finanzierung und Patientensteuerung der Notfallreform.
  • Die STIKO empfiehlt auch Clesrovimab zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen.
  • Nordrhein-Westfalen erleichtert Defekturen für den ärztlichen Praxisbedarf.
  • Eine Hochfrequenztherapie bei erektiler Dysfunktion ist keine GKV-Leistung.

Notfallreform stößt bei Ärzten und Kliniken auf Kritik

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat am 9. September 2026 über den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beraten. Geplant sind digital vernetzte Integrierte Notfallzentren aus Krankenhausnotaufnahme, vertragsärztlicher Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzung. Kooperationspraxen sollen während ihrer Sprechstunden geeignete Akutfälle übernehmen.

Die Rufnummer 116117 soll in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle aufgeteilt werden. Letztere soll digital mit den Rettungsleitstellen unter 112 verbunden sein. Zusätzlich sieht der Entwurf rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Angebote vor. Die medizinische Notfallrettung soll als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden.

Für die Digitalisierung von Rettungsdiensten und Leitstellen sind zwischen 2027 und 2031 insgesamt 225 Millionen Euro vorgesehen. Die Bundesregierung schätzt die langfristigen Einsparungen auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Bedarfsgerechtere Rettungseinsätze könnten nach ihrer Berechnung mehr als eine weitere Milliarde Euro einsparen. Dies sind politische Modellannahmen, keine bereits gemessenen Effekte.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer und Deutsche Krankenhausgesellschaft unterstützten in der Anhörung das Reformziel, kritisierten aber Finanzierung, Doppelstrukturen und fehlende personelle Kapazitäten. Der Marburger Bund bemängelte zusätzlich nicht ausreichend validierte Ersteinschätzungsverfahren und mögliche Weitertransporte von Patienten zwischen Krankenhäusern.

Der Entwurf befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Dienstpläne, Zuständigkeiten und Vergütung ändern sich daher noch nicht. Perspektivisch könnten Ärzte in Notaufnahmen und im Bereitschaftsdienst jedoch stärker in standardisierte Triage, sektorenübergreifende Übergaben und telemedizinische Versorgung eingebunden werden. Für Ärzte in Weiterbildung gewinnt damit die Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin weiter an Bedeutung.

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Clesrovimab wird zweite Option zur RSV-Prophylaxe

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit dem 10. September neben Nirsevimab auch Clesrovimab zur Prophylaxe schwerer Erkrankungen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV). Beide langwirksamen monoklonalen Antikörper kommen für alle Neugeborenen und Säuglinge während ihrer ersten RSV-Saison infrage, unabhängig von bekannten Risikofaktoren.

Die Zielgruppe wird durch die Aktualisierung nicht erweitert. Neu ist die Wahl zwischen zwei Präparaten. Clesrovimab wird einmalig in einer körpergewichtsunabhängigen Dosis von 105 Milligramm intramuskulär verabreicht. Nirsevimab wird weiterhin gewichtsabhängig dosiert. Es handelt sich jeweils um eine passive Immunisierung und nicht um eine Impfung.

Für zwischen April und September geborene Säuglinge empfiehlt die STIKO die Gabe möglichst zwischen September und November. Kinder, die während der üblichen RSV-Saison von Oktober bis März geboren werden, sollen den Antikörper möglichst rasch nach der Geburt erhalten, idealerweise vor der Klinikentlassung oder bei der U2.

Geburtskliniken und Kinderarztpraxen benötigen deshalb eine verlässliche Dokumentation, damit Säuglinge weder übersehen noch doppelt behandelt werden. Vor der Anwendung von Clesrovimab sind außerdem Fachinformation, Verfügbarkeit sowie die geltenden Bezugs- und Abrechnungsregeln zu prüfen. Für Assistenzärzte in der Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin gehören Indikationsprüfung, Elternaufklärung und die Abstimmung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung zum praktischen Prophylaxemanagement.

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Nordrhein-Westfalen erleichtert Rezepturen für den Praxisbedarf

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsministerium hat auf die Probleme bei Rezepturarzneimitteln für den ärztlichen Praxisbedarf reagiert. Ein Erlass vom September weist die kommunalen Arzneimittelaufsichtsbehörden an, bei möglichen Maßnahmen die konkrete Versorgungslage in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026. Danach setzt die Herstellung einer Rezeptur grundsätzlich eine Verschreibung für einen bestimmten Patienten voraus. Nicht patientenbezogene Rezepturen für den Praxisbedarf, etwa bestimmte ophthalmologische Präparate, konnten dadurch nicht mehr rechtssicher hergestellt werden.

Das nordrhein-westfälische Ministerium verweist nun auf die Defekturregel. Liegen nachweislich häufige ärztliche oder zahnärztliche Verschreibungen vor, kann eine Apotheke unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 100 abgabefertige Packungen herstellen. Jede Packung darf nur die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Menge enthalten.

Der Erlass ändert weder das Arzneimittelgesetz noch das Urteil. Er schafft auch keine automatische Herstellungserlaubnis, sondern beeinflusst die behördliche Einzelfallprüfung innerhalb Nordrhein-Westfalens. Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Lösung steht weiterhin aus. Betroffene Praxen in Nordrhein-Westfalen sollten Bedarf, Menge und Beschaffungsweg mit der Apotheke abstimmen und nachvollziehbar dokumentieren. In anderen Bundesländern lässt sich aus dem Erlass kein entsprechender Anspruch ableiten. Die Entwicklung zeigt, wie eng Arzneimittelversorgung und Praxismanagement miteinander verbunden sind.

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Hochfrequenztherapie bei erektiler Dysfunktion ausgeschlossen

Seit dem 9. September darf die Behandlung einer organisch bedingten erektilen Dysfunktion mit niedrig intensiver Hochfrequenzenergie nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Methode in die Liste der ausgeschlossenen Verfahren der vertragsärztlichen Versorgung aufgenommen.

Bei der Selbstanwendung soll ein Handgerät das Schwellkörpergewebe erwärmen und dadurch regenerative Prozesse sowie die Bildung von Stickstoffmonoxid anregen. Nach der Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen fehlte jedoch eine geeignete abgeschlossene randomisierte kontrollierte Studie.

Zu einer laufenden Studie aus sechs US-Zentren lagen lediglich unveröffentlichte Zwischenergebnisse vor. Geplant waren 98 Teilnehmer, in die Zwischenanalyse gingen 91 Männer mit einem mittleren Alter von etwa 55 Jahren ein. Der berichtete Unterschied gegenüber einer Scheinbehandlung blieb unter der vorab definierten Schwelle von vier Punkten im Fragebogen zur erektilen Funktion. Verwertbare Daten zu Nebenwirkungen und Lebensqualität fehlten.

Der G-BA sah deshalb weder einen hinreichend belegten Nutzen noch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative. Der Beschluss regelt die vertragsärztliche Kassenleistung, nicht die grundsätzliche Zulassung des Medizinprodukts.

Urologen müssen die Methode aus der GKV-Abrechnung herausnehmen und Patienten über die begrenzte Evidenz informieren. Für Ärzte in Weiterbildung verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung von Studienqualität und patientenrelevanten Endpunkten bei neuen Medizinprodukten. Einen Überblick über das Fachgebiet bietet die Weiterbildung zum Facharzt für Urologie.

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Quellen
  1. Deutscher Bundestag: „Ärztekritik an geplanter Reform der Notfallversorgung“, 09.09.2026, Deutscher Bundestag, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  2. Marburger Bund: „Marburger Bund warnt vor Fehlsteuerung bei Reform der Notfallversorgung“, 09.09.2026, Marburger Bund, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  3. Robert Koch-Institut: „Beschluss und wissenschaftliche Begründung zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern“, 10.09.2026, Epidemiologisches Bulletin 37/2026, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  4. Alexander Müller: „Laumann spricht Rezeptur-Machtwort“, 10.09.2026, Pharmazeutische Zeitung, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  5. Bundesverwaltungsgericht: „BVerwG 3 C 2.24, Urteil vom 12. März 2026“, 12.03.2026, Bundesverwaltungsgericht, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  6. Gemeinsamer Bundesausschuss: „Behandlung mittels Hochfrequenzenergie bei organischer erektiler Dysfunktion“, Beschluss vom 18.06.2026, veröffentlicht am 08.09.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
  7. Gemeinsamer Bundesausschuss: „Tragende Gründe zur Behandlung mittels Hochfrequenzenergie bei organischer erektiler Dysfunktion“, 18.06.2026, G-BA, (letzter Zugriff am 14.09.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.

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Redaktion
Katharina Entenmann
Katharina Entenmann
Veröffentlicht am: 14.09.2026
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