
In der KW 35 vom 24. bis 30. August 2026 wurden mehrere Änderungen konkret, die niedergelassene Ärzte unmittelbar betreffen. Neue Beschlüsse regeln, welche Leistungen zum Jahreswechsel aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab verschwinden. Gleichzeitig bleiben wichtige Honorarfragen für 2027 offen. Praxen müssen sich außerdem auf eine technische Frist und ein geändertes Bestellverfahren für COVID-19-Kinderimpfstoffe vorbereiten. Für Berufseinsteiger liefern die Entwicklungen einen Einblick in die wirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen der ambulanten Versorgung.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste der KW 35 in Kürze
- Die Vergütung für ePA-Befüllung und Terminvermittlung endet zum 1. Januar 2027.
- Die regionalen Morbiditätsraten steigen, der Orientierungswert bleibt offen.
- Praxen müssen ihre Konnektoren bis zum 30. September aktualisieren.
- Für COVID-19-Kinderimpfstoffe gilt ab September ein neuer Bestellweg.
ePA- und Vermittlungshonorare entfallen zum Jahreswechsel
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 25. August erste Honorarfolgen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes konkretisiert. Ärzte und Psychotherapeuten können die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) noch bis zum 31. Dezember 2026 abrechnen. Die entsprechenden Gebührenordnungspositionen entfallen zum 1. Januar 2027.
Dasselbe gilt für Zuschläge, die Fachärzte bei Terminen erhalten, die eine Terminservicestelle oder ein Hausarzt vermittelt. Der GKV-Spitzenverband hatte deren Abschaffung bereits zum 1. Oktober 2026 gefordert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnte das ab. Der Erweiterte Bewertungsausschuss legte daraufhin das Jahresende als Stichtag fest.
Ebenfalls zum 1. Januar entfallen die Vermittlungspauschalen für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte. Gestrichen werden zudem die eigenständige Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende und Zuschläge für psychotherapeutische Kurzzeittherapien. Über weitere Positionen, darunter Hygienezuschläge, ist noch nicht abschließend entschieden.
Praxisinhaber erhalten damit einen konkreten Termin für ihre Wirtschaftsplanung. Sie sollten die betroffenen Gebührenordnungspositionen, Fallzahlen und daraus entstehenden Umsatzanteile prüfen. Für Ärzte mit Niederlassungsplänen zeigt die Entscheidung, warum bei der Kalkulation nicht nur der erwartete Honorarumsatz, sondern der tatsächliche Reinertrag einer Arztpraxis entscheidend ist. Auch das erste Jahr der Niederlassung erfordert regelmäßige Anpassungen an neue Abrechnungsregeln.
Praxisvergütung für 2027 bleibt in einem zentralen Punkt offen
Der Bewertungsausschuss hat die demografischen und diagnosebezogenen Veränderungsraten für die ambulante Vergütung 2027 beschlossen. Beide Werte liegen im Bundesdurchschnitt wieder im positiven Bereich. Die Demografierate steigt um 0,07 Prozent, die diagnosebezogene Rate um 0,75 Prozent.
Grundlage sind Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses. Sie vergleichen die Altersstruktur und dokumentierte Morbidität der gesetzlich Versicherten im Jahr 2024 mit dem Jahr 2023. Die Bundeswerte werden regional differenziert. Aus ihnen lässt sich deshalb keine einheitliche Honorarsteigerung für jede Praxis ableiten.
Die Raten beeinflussen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, aus der ein großer Teil der ambulanten Behandlungen finanziert wird. Daneben ist der Orientierungswert entscheidend, der den Preis der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bestimmt. KBV und GKV-Spitzenverband erzielten dazu auch in der zweiten Verhandlungsrunde keine Einigung. Die Gespräche sollen Mitte September fortgesetzt werden.
Für Praxisinhaber bleibt die endgültige Einnahmenentwicklung damit unsicher. Investitions-, Personal- und Gehaltsentscheidungen sollten noch nicht allein aus den positiven Veränderungsraten abgeleitet werden. Berufseinsteiger, die zwischen Anstellung, Niederlassung und Partnerpraxis wählen, müssen diese Abhängigkeit von politischen und kollektivvertraglichen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen. Die ausgewiesenen Einnahmen einer Praxis sind zudem nicht mit dem persönlichen Gehalt eines Hausarztes gleichzusetzen.
Konnektor-Update muss bis Ende September installiert sein
Arzt- und Psychotherapiepraxen sollen prüfen, ob ihr Konnektor bereits auf die Produktversion PTV6 aktualisiert wurde. Nach Angaben von KBV und gematik muss das Update spätestens am 30. September 2026 installiert sein.
Hintergrund ist die weitere Umstellung der Telematikinfrastruktur auf das Verschlüsselungsverfahren Elliptic Curve Cryptography (ECC). Ab dem 1. Oktober werden neue elektronische Gesundheitskarten ausgegeben, die ausschließlich dieses Verfahren unterstützen. Ein nicht aktualisierter Konnektor kann nach Einschätzung der gematik zu Verbindungsproblemen führen. Highspeed-Konnektoren in TI-Gateways werden grundsätzlich durch den jeweiligen Anbieter aktualisiert.
Die Warnung beschreibt ein technisches Risiko, keine bereits eingetretene flächendeckende Störung. Praxisleitungen sollten dennoch rechtzeitig Softwarestand und Update-Verantwortung mit ihrem IT-Dienstleister klären. Andernfalls können beim Einlesen von Gesundheitskarten Ersatzverfahren und zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Das Thema verdeutlicht, dass Digitalisierung im ärztlichen Berufsalltag neben medizinischen Chancen auch betriebliche Verantwortlichkeiten mit sich bringt.
Neuer Bestellweg für COVID-19-Impfstoff für Kinder
Ab dem 1. September können Praxen Comirnaty XFG 10 Mikrogramm für Kinder zwischen sechs Monaten und elf Jahren bestellen. Der an die Omikron-Subvariante XFG angepasste Impfstoff ist in der Europäischen Union zugelassen und wird als Einzeldosis-Durchstechflasche im Zehnerpack angeboten. Die Mindestbestellmenge beträgt somit zehn Dosen.
Wegen der notwendigen Ultratiefkühlung erfolgt der Bezug nicht über jede beliebige Bezugsapotheke, sondern über spezialisierte Vertriebsapotheken. Nach dem Auftauen können ungeöffnete Durchstechflaschen laut Fachinformation bis zu zehn Wochen bei zwei bis acht Grad Celsius gelagert werden, höchstens jedoch bis zum angegebenen Verfallsdatum.
Der bisher aus Bundesbeständen ausgegebene Impfstoff Comirnaty LP.8.1 für Fünf- bis Elfjährige erreicht am 31. August sein Verfallsdatum. Restbestände der 3-Mikrogramm-Variante für Kinder zwischen sechs Monaten und vier Jahren können noch bis zum 30. September bezogen und entsprechend den Vorgaben eingesetzt werden.
Die Produktverfügbarkeit ist nicht mit einer allgemeinen Impfempfehlung für alle Kinder gleichzusetzen. Die Anwendung muss entsprechend der Fachinformation und den jeweils geltenden offiziellen Impfempfehlungen erfolgen. Kinderarztpraxen sollten vor einer Bestellung Bedarf, Kühlmöglichkeiten, regionale Impfvereinbarung und Terminplanung prüfen. Für Assistenzärzte in der Weiterbildung Kinder- und Jugendmedizin gehören Indikationsstellung, Aufklärung, Lagerung und Dokumentation zum praktischen Impfmanagement.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „ePA-Vergütung noch bis Jahresende – Erste EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen“, 27.08.2026, KBV, Zugriff am 31.08.2026.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Morbiditätsbedingte Veränderungsraten für 2027 beschlossen – Verhandlungen zum Orientierungswert dauern an“, 27.08.2026, KBV, Zugriff am 31.08.2026.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Konnektoren: Update bis 30. September einspielen“, 27.08.2026, KBV, Zugriff am 31.08.2026.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Arztpraxen können ab September neuen COVID-19-Kinderimpfstoff bestellen – geändertes Bestellverfahren“, 27.08.2026, KBV, Zugriff am 31.08.2026.
- BioNTech Manufacturing GmbH: „Fachinformation Comirnaty XFG“, Stand 07/2026, Fachinformation, Zugriff am 31.08.2026.
Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-gestützten Werkzeugen erstellt und von der Redaktion geprüft.











