
Der Dezember ist traditionell ein Monat der Reflexion. Höchste Zeit, auch den eigenen Internetauftritt näher zu beleuchten. Denn mit dem Inkrafttreten des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) müssen Webseiten von Kliniken, Krankenhäusern und Arztpraxen neue datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen. Was das im Einzelnen bedeutet.
Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)
Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz ist seit Dezember 2021 in Kraft und regelt, wie personenbezogene Daten von Webseitenbesucherinnen und Webseitenbesuchern zu schützen sind. Es richtet sich an alle Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten, worunter auch Webseiten, Blogs oder Newsletter von Kliniken, Krankenhäusern und Arztpraxen fallen.
Das Gesetz vereinheitlicht datenschutzrechtliche Regelungen, die bisher auf die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), das TKG (Telekommunikationsgesetz) und das TMG (Telemediengesetz) verteilt waren. Darüber hinaus wird der Datenschutz in Deutschland an europarechtliche Vorgaben angepasst. Zentrales Element ist die Einwilligungspflicht für Cookies.
§25 des neuen Datenschutzgesetzes schafft Klarheit bei der Rechtslage um Cookies, indem erstmals eine klare Einwilligungspflicht formuliert ist. Demnach heißt es:
„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“ (Quelle: §25 Abs.1 S.1 TTDSG).
Die neutrale Formulierung ist bewusst gewählt, um nicht bloß Cookies, sondern auch vergleichbare Technologien zum Auslesen und Speichern von Informationen auf Endgeräten von Patientinnen und Patienten zu inkludieren. Der Begriff Endeinrichtung ist ebenfalls weit gefasst und meint außer Desktop- und Laptop-Computern, Tablets sowie Smartphones alle internetfähigen Einrichtungen wie etwa smarte Elektrogeräte oder das Internet of Things (IoT).
Aktive und freiwillige Einwilligung durch Webseitenbesucher nötig
Patientinnen und Patienten müssen beim Besuch der Webseite fortan konkret über Cookies oder Tracking-Tools informiert werden und diese per Klick bestätigen, etwa per Opt-In, ehe sie aktiviert werden. Wichtig ist, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und nicht an die Erbringung des Dienstes geknüpft ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Außerdem muss der Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich sein. Stille Einverständnisse oder suggestive Wahlmöglichkeiten zwischen „Alle Cookies akzeptieren“ und „mehr Optionen“ sind nicht mehr zulässig.
Arztpraxen, Kliniken und Krankenhäuser sind angehalten, die Consent-Manager ihrer Webseiten noch vor Jahresende bei Bedarf zu überarbeiten oder überarbeiten zu lassen. Ein rechtskonformer Consent-Management-Banner nutzt eine leicht verständliche, objektive und neutrale Sprache, nimmt keine Vorauswahl vor, erlaubt den Widerruf und bietet beispielsweise die Optionen „Annehmen“ und „Ablehnen“.
Bei Verstoß gegen das neue TTDSG droht eine Abmahnung oder gar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro.











