2G, 2G+, 3G, PCR-Test, Schnelltest – alles Begriffe, die seit Oktober zunehmend in Deutschland und zahlreichen anderen Ländern das Leben beeinflussen. Wer die Kriterien für den Einlass in Geschäfte, Restaurants, Fitnessstudios, zu Veranstaltungen und überhaupt fast überall sowie auch für die berufliche Ausübung nicht erfüllt, bleibt draußen. Das hat in der Vergangenheit den ein oder anderen Bürger zur Beschaffung falscher Test- und/oder Impfnachweise veranlasst. Selbst unter der Ärzteschaft ist ein Fall bekannt. Hiergegen geht die Regierung rigoros vor und erlässt neue Strafbestände im Infektionsschutzgesetz.
Hausarzt unter Betrugsverdacht
In der bayrischen Presse wurde der Fall eines Hausarztes veröffentlicht, der im Verdacht steht, falsche Impfausweise an Patienten ausgegeben zu haben. Es wird eine Zahl von mehreren Hundert erwähnt, die an diese Patienten verteilt worden sei. Es ist die Rede davon, dass sich dieses „Angebot“ des Hausarztes vor allem unter den Impf-Skeptikern herumsprach und diese ihn bewusst mit dem Ziel der illegalen Impfnachweis-Beschaffung aufsuchten. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich unter den Patienten auch Impfwillige befanden, welche eine SARS-CoV-2-Impfung erfragten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt unter anderem gegen Betrug und Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetzes.
Infektionsschutzgesetz: Neuer Strafbestand
Galt im Sommer 2021 hauptsächlich noch die 3G-Regel in den meisten Stadtgebieten, so nahmen dies viele bereits als Anlass, sich falsche Nachweise zu besorgen und teilweise auch im Rahmen von Fälschungen selbst auszustellen. Der Gesetzgeber hat reagiert und mit Gültigkeit zum 1. Juni 2021 neue Strafbestände in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Insbesondere Ärzte und Apotheker sind davon betroffen.
Strafbestände für Ärzte und Apotheker
Nach Paragraf 74, Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist es strafbar, wissentlich falsche/nicht wahrheitsgemäße Covid-19-Impfungen zu dokumentieren oder einen unrichtigen Test- und/oder Impfnachweis zu bescheinigen (Paragraf 75a, Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes). Des Weiteren wird es nach Paragraf 75, Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes als Straftat geahndet, unrichtig dokumentierte und/oder bescheinigte Test- und/oder Impfnachweise innerhalb des Rechtsverkehrs zu benutzen. Letzteres betrifft vor allem den Privatbürger, der sich die falschen Dokumente angeeignet hat.
Strafmaß
Wer einen unrichtigen Impf- oder Testnachweis ausstellt, dokumentiert oder bescheinigt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Für den Gebrauch „gefälschter“/unwahrer Test- und/oder Impfnachweisen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wer sich beispielsweise einen Impfnachweis besorgt, ohne sich einer Impfung tatsächlich unterzogen zu haben und sich damit den freien Zugang in ein Restaurant oder das Kino verschaffen will, riskiert somit einen Freiheitsentzug. Das letztendliche Strafmaß bestimmt der zuständige Richter.
Besonderheit: Fälschungen
Nicht unter die beiden genannten Straftaten der gesetzeswidrigen Ausstellung, Dokumentation eines Arztes sowie der Gebrauch eines falschen Nachweises, fällt die Fälschung. Hat beispielsweise der Nachbar aus dem Internet einen dort abgebildeten PCR-Test einer anderen Person digital bearbeitet und seinen eigenen Namen eingetragen, so fällt dies nicht unter einen Strafbestand des Infektionsschutzgesetzes. Gleiches gilt für Privatpersonen, die selbst Eintragungen ins Impfheft vornehmen und eine Arztunterschrift fälschen, beziehungsweise die eines erfundenen Arztes schreiben. Allerdings kann in den beiden genannten Beispielen eine Urkundenfälschung nach Paragraf 267 des Strafgesetzbuches vorliegen. Das dafür vorgesehene Strafmaß liegt bei bis zu fünf Jahren Gefängnis oder eine hohe Geldstrafe.
Infektionsschutzgesetz: Lücken im Strafrecht geschlossen
Ein besonderer Fall betrifft Ärzte und das Strafgesetzbuch anstatt Infektionsschutzgesetz. Nach Paragraf 278 des Strafgesetzbuches machen sich Ärzte und anderen Personen, die zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, strafbar, wenn sie unrichtige Gesundheitsbescheinigungen/-zeugnisse für die Vorlage an Behörden oder Versicherungsgesellschaften ausstellen. Dies umfasst nicht Dokumentationen und Nachweise über Impfungen, die nach dem Infektionsschutzgesetz in Geschäften, Restaurants, etc. vorzulegen sind.
Theoretisch kann ein Arzt auch der Urkundenfälschung zur Verantwortung gezogen werden, aber dazu hat ein bestehendes Dokument bewusst abgeändert und mit neuen Daten versehen zu werden. Dazu reicht zum Beispiel bereits die Änderung eines Datums auf einer Ausfertigung eines Gesundheitszeugnisses.