Alle Patienten besitzen das Recht auf eine medizinische Behandlung und haben die freie Arztwahl. Doch was ist, wenn der Arzt den Patienten abweist und die Behandlung ablehnt? Unterliegt der Arzt einer Behandlungspflicht? Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn es kommt auf den Einzelfall sowie die jeweilige Situation an.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliche Behandlungspflicht
Nach Paragraf 95 Absatz 3, Seite 1 des SGB V sind Ärzte zur medizinischen Versorgung von Patienten verpflichtet, wenn diese als zugelassene Kassenärzte praktizieren. An den kassenärztlichen Vertrag sind Ärzte grundsätzlich gebunden, es sei denn, es liegt ein spezieller Grund für eine Abweisung seitens des Arztes vor.
Zulässige Abweisungsgründe
Die zulässigen Abweisungsgründe ergeben sich hauptsächlich aus Paragraf 13 des Bundesmantelvertrages für Ärzte, der zwischen diesen und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossen wird.
Fehlender Versicherungsnachweis
Die Anspruchsberechtigung zur medizinischen Versorgung können gesetzlich Versicherte ab einem Alter von 18 Jahren verlieren, wenn sie keinen Krankenkassenversicherungsnachweis vor Behandlungsbeginn vorlegen. Ärzte sind nicht zur Behandlung eines Patienten verpflichtet, wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist. Anders verhält es sich bei Privatpatienten, bei denen Ärzte immer in Vorleistung gehen.
Bestimmte Fachärzte
Ärzte bestimmter Fachrichtungen können Patienten ablehnen, wenn sich diese ohne Überweisung vorstellen. Berechtigt hierzu sind Ärzte aus den Fachbereichen Laboratoriumsmedizin und Nuklearmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Pathologie, Radiologie sowie Strahlentherapie und Transfusionsmedizin. Eine Ausnahme ist in der Radiologie gegeben, wenn die Untersuchung dem Zweck der Früherkennung von Brustkrebs dient. Eine Behandlungsablehnung kann auch erfolgen, wenn der aufgesuchte Arzt nicht über die rechtliche Befugnis einer Behandlung verfügt und/oder die Notwendigkeit einer Behandlung durch einen Spezialisten eines anderen Fachbereichs notwendig ist.
Unzumutbare Behandlung
Prinzipiell handelt es sich bei einem Arzt-Patienten-Kontakt um eine vertraglich vereinbarte Leistung, der beide Seiten zuzustimmen haben. Das heißt, Patienten haben die freie Arztwahl, aber auch für Ärzte gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Weder Patient noch Arzt können zur Behandlung gezwungen werden. Hier schafft der Bundesmantelvertrag für Ärzte die Möglichkeit, eine Behandlung abzulehnen, sofern diese für den Arzt unzumutbar ist, beispielsweise bei inakzeptablen Verhalten seitens des Patienten. Zum Umgang mit schwierigen Patienten lesen Sie auch:
Überlastung
Volle Wartezimmer sind in heutigen Zeiten nahezu Standard in Deutschlands Arztpraxen. Häufig sind monatelange Wartezeiten für Terminvergaben der Grund, dass sich Patienten auch ohne Termin in der Praxis vorstellen. Ist eine Arztpraxis aber so mit Patienten gefüllt, dass Ärzte und medizinische Mitarbeiter an ihre Belastungsgrenze geraten, sind Abweisungen von weiteren Patienten – außer von Notfällen – legitim.
Sittenwidrigkeiten
Verlangt ein Patient ein sitten- und/oder gesetzeswidrige Tätigkeit von einem Arzt, ist dieser sogar dazu verpflichtet, die Tätigkeit zu verweigern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Patient eine Rezeptausstellung ohne eine vorgeschriebene vorherige Konsultation wünscht und dem Arzt vorschlägt, diese dennoch nach gesetzlicher Vorgabe abzurechnen. Dies würde der Aufforderung einer Straftat gleichkommen, was das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schädigen kann. Hier wäre die Abweisung des Patienten eine legale Konsequenz.
Behandlungspflicht: Abweisung von Privatpatienten
Anders als bei kassenärztlichen Vertragsleistungen, unterliegen Ärzte bei Privatpatienten grundsätzlich nicht der Behandlungspflicht. Einer gesonderten Begründung bedarf es seitens der Ärzte in der Regel nicht. Aber dennoch gilt: Notfälle sind davon ausgeschlossen und dürfen nicht abgewiesen werden.