Während der Placebo-Effekt weithin bekannt ist und bei Ärzten wie Patienten Beachtung ...

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Die Patientenaufklärung gehört zu den wesentlichen Berufsplichten aller Ärztinnen und Ärzte. Sie ist von hoher Bedeutung damit Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, selbstbestimmt Entscheiden zu können. Doch worüber müssen Ärzte/-innen ihre Patienten/-innen eigentlich aufklären und was passiert, wenn sie ihre Aufklärungspflicht verletzen?
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Patientenaufklärung: Worüber Ärzte/-innen aufklären müssen
Grundsätzlich stellt ein medizinischer Eingriff in den menschlichen Körper eine Form der Körperverletzung dar. Diese ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der/die Patient/in zuvor eingewilligt hat. Ein ohne wirksame Einwilligung vorgenommener ärztlicher Eingriff ist daher rechtswidrig. Die Strafbarkeit der Ärzte/-innen entfällt erst dann, wenn die Patienten/-innen über den voraussichtlichen Verlauf und die zu erwartenden Folgen informiert wurden und dem Eingriff zugestimmt haben. Dies lässt sich vor allem auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten/-innen zurückführen. Selbstständig über eventuelle Behandlungen zu bestimmen, zählt zu den zentralen Patientenrechten, welche durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet sind.
Die Rechte von Patienten/-innen stärkte man mit dem Patientenrechtegesetz 2013 erheblich. Seitdem ist der Behandlungsvertrag zwischen Patienten/-innen und Ärzten/-innen als eigenständiger Vertrag wie der Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein/e Patient/in „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er/sie einwilligt.
Eine rechtzeitige und umfassende Aufklärung der Patienten/-innen über die Diagnose, die beabsichtigte Therapie, sowie die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und mögliche Risikofaktoren zählt daher zur Berufspflicht aller Ärzte/-innen. Zudem gibt der Gesetzgeber vor, dass die Patientenaufklärung mündlich erfolgen muss. Es reicht also nicht, wenn Arztpraxen nur eine schriftliche Aufklärung vorlegen.
Diagnoseaufklärung
Neben dem Recht auf Risiko- und Behandlungsaufklärung hat der/die Patient/in ein Recht darauf, dass der Arzt/die Ärztin die erstellte Diagnose zumindest auf Befragen vollständig und wahrheitsgemäß mitteilt, auch wenn diese noch so erschütternd sein mag. Eine Ausnahme ist lediglich dann zulässig, wenn das Leben oder die Gesundheit der Patienten/-innen durch die Offenbarung der Diagnose konkret und ernsthaft bedroht erscheint.
Therapeutische Aufklärung
Zur Berufspflicht der Ärzte/-innen zählt es außerdem, dessen Patienten/-innen über den Behandlungsverlauf aufzuklären. Im Rahmen der therapeutischen Aufklärung muss dem/der Patienten/-in jedoch nicht im Detail der Ablauf der Diagnostik oder Therapie erläutert werden.
Es genügt vollkommen, wenn die Patienten/-innen im Groben wissen, was geschehen wird. Dazu zählt auch die Information über den wahrscheinlichen Grad des Heilungserfolgs, die Notwendigkeit, und Dringlichkeit der Maßnahme, Aussicht auf Erfolg hinsichtlich Diagnose oder Therapie sowie die Möglichkeit, dass ein eventueller Eingriff misslingen kann.
Zudem müssen Ärzte/-innen ihre Patienten/-innen über mögliche Behandlungsalternativen aufklären, wenn sie eine echte Alternative darstellen. Die ist vor allem dann relevant, wenn die verschiedenen Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten einhergehen oder neben einem operativen Eingriff konservative Behandlungsmethoden in Betracht kommen.
Risikoaufklärung
Einen weiteren wichtigen Punkt stellt die Risikoaufklärung dar. Patienten/-innen steht es zu, dass man sie in Kenntnis setzt, ob ein Eingriff mit möglichen vorübergehenden oder dauerhaften Nebenfolgen verbunden ist. Ärzte/-innen haben ihren Patienten/-innen dabei ein Bild von Schwere und Richtung des Risikospektrums zu vermitteln. Zudem muss man die Patienten-/innen auch über sehr seltene Risiken aufklärten, wenn diese eine besonders schwere Belastung für dessen weitere Lebensführung darstellen.
Generell gilt es zu beachten, dass die Anforderungen an die Aufklärung geringer ausfallen, wenn ein Eingriff mit höchster Dringlichkeit einher geht. Die Anforderungen an die inhaltliche Aufklärung erhöhen sich, wenn ein Eingriff als gefährlich oder risikobehaftet gilt. Besonders hoch sind die Anforderungen der Patientenaufklärung bei medizinisch nichtindizierten Eingriffen wie kosmetischen Operationen. Hier wird eine schonungslose Aufklärung der Patienten/-innen verlangt.
Wirtschaftliche Aufklärung
Eine wirtschaftliche Aufklärung ist vor allem dann notwendig, wenn die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse nicht gesichert ist. Ärzte/-innen müssen ihre Patienten/-innen also über das mit der Behandlung verbundene Kostenrisiko aufklären. Eine solche Aufklärung endet jedoch nicht mit der Information darüber, dass allgemein Kosten anfallen. Sie muss auch die Information enthalten, wie hoch die Kosten voraussichtlich sein werden.
Zeitpunkt der Patientenaufklärung
Neben der allgemeinen Aufklärungspflicht der Ärzte/-innen ist vor allem auch der Zeitpunkt entscheidend. So gibt der Gesetzgeber die Grundregel vor, dass Patienten/-innen vor dem Eingriff genug Zeit haben müssen, sich über das Gehörte Gedanken zu machen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können.
Wenn eine große Operation ansteht, muss das Aufklärungsgespräch einige Tage zuvor erfolgen. Eine Patientenaufklärung auf dem Weg in den Operationssaal oder kurz vor Verabreichung des Narkosemittels ist unzulässig. Die Patienten/-innen müssen die Möglichkeit zum Überdenken bekommen und sich gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen. Keinesfalls dürfen Sie unter dem Einfluss von Schmerz- oder Beruhigungsmitteln stehen, wenn der Arzt/die Ärztin die Patientenaufklärung vornimmt.
Was bei Pflichtverletzung passiert
Verletzt ein Arzt/eine Ärztin eine dieser Pflichten, da der Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen wird, nur Fachchinesisch gesprochen wird oder mögliche schwerwiegende Risiken verschwiegen werden, machen Ärzte/-innen sich haftbar und der/die Patient/in kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Zudem kann ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung eingeleitet werden und/oder ein berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen ärztliches Standesrecht.
Da der Pflichtenkreis von Ärzten/-innen mittlerweile durch den gesetzlich anerkannten Behandlungsvertrag sehr groß und umfassend ist, bestehen Arzthaftungsansprüche nicht nur bei einem Kunstfehler als dem Klassiker der Arzthaftung, sondern Patienten/-innen können auch dann Schadensersatz verlangen, wenn Ärzte/-innen ihre Aufklärungspflicht verletzt oder die Wartung von medizinischen Geräten vernachlässigt haben.
Wann es keiner Patientenaufklärung bedarf
Auf die Pflicht der Patientenaufklären dürfen Ärzte/-innen nur in absoluten Ausnahmesituationen verzichten. So dürfen Ärzte/-innen bei medizinischen Notfällen auch ohne Aufklärung Eingreifen. Ein solcher medizinischer Notfall kann beispielsweise durch Bewusstlosigkeit eintreten oder falls die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Eine weitere Ausnahmesituation stellt der ausdrückliche Verzicht von Patienten/-innen auf das Aufklärungsgespräch dar. Zudem müssen Ärzte/-innen ihre Patienten/-innen nicht aufklären, insofern sie aufgrund von wiederkehrenden Untersuchungen oder Behandlungen, in deren Rahmen schon Aufklärungsgespräche stattgefunden haben, voraufgeklärt sind. Auch im Falle einer medizinischen Vorbildung der/des Patienten/-in müssen Ärzte/-innen nicht darüber aufgeklären.