Die Patientenaufklärung gehört zu den Berufspflichten von Ärzten. Sie ist Voraussetzung, damit Patientinnen und Patienten gut informiert und selbstbestimmt über medizinische Behandlungen und Eingriffe entscheiden können. Doch worüber müssen Ärzte ihre Patienten eigentlich aufklären und was passiert, wenn sie ihre Aufklärungspflicht verletzen?
Inhaltsverzeichnis
Patientenaufklärung: Worüber Ärzte aufklären müssen
Grundsätzlich stellt ein medizinischer Eingriff in den menschlichen Körper eine Form der Körperverletzung dar. Dieser ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Patient zuvor in diese eingewilligt hat. Ein ärztlicher Eingriff, der ohne Aufklärung vorgenommen wird, ist rechtswidrig und der Arzt macht sich strafbar. Die Strafbarkeit des Arztes entfällt erst dann, wenn ein Patient über den voraussichtlichen Verlauf und die zu erwartenden Folgen des Eingriffs ausführlich informiert wurden und diesem zugestimmt hat. Dem zugrunde liegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Selbstständig über eventuelle Behandlungen zu bestimmen, zählt zu den zentralen Patientenrechten, welche durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet sind. Seit 2013 ist der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Eine rechtzeitige und umfassende Aufklärung des Patienten über die Diagnose, die beabsichtigte Therapie, sowie die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und mögliche Risikofaktoren zählt zur Berufspflicht aller Ärzte.
Form der Aufklärung
Die Patientenaufklärung hat grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Darüber hinaus diesen vorgedruckte Aufklärungsbögen der besseren Verständlichkeit der geplanten Maßnahmen, diese müssen jedoch durch handschriftliche Ergänzungen erkennbar individualisiert sein.
Patientenaufklärung – Diagnoseaufklärung
Neben dem Recht auf Risiko- und Behandlungsaufklärung hat der Patient ein Recht darauf, dass sein behandelnder Arzt die erstellte Diagnose zumindest auf Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß mitteilt. Eine Ausnahme ist lediglich dann zulässig, wenn das Leben oder die Gesundheit des Patienten durch die Offenbarung der Diagnose konkret und ernsthaft bedroht erscheint.
Therapeutische Patientenaufklärung
Zur Aufklärungspflicht von Ärzten gehört außerdem, die Aufklärung des Patienten über den Behandlungsverlauf. Hierzu zählen auch Informationen zu allen notwendigen therapeutischen Maßnahmen, zur Wahrscheinlichkeit des Heilungserfolgs und zur Möglichkeit, dass die Behandlung gegebenenfalls auch scheitern könnte. Zudem müssen Ärzte ihre Patienten über mögliche Behandlungsalternativen aufklären, wenn diese eine echte Alternative darstellen. Die ist vor allem auch dann relevant, wenn die verschiedenen Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten einhergehen oder neben einem operativen Eingriff konservative Behandlungsmethoden in Betracht kommen.
Patientenaufklärung: Behandlungsrisiko
Einen weiteren wichtigen Punkt stellt die Risikoaufklärung dar. Patienten steht eine Aufklärung darüber zu, ob ein Eingriff mit möglichen vorübergehenden oder dauerhaften Risiken und negativen Folgen verbunden ist. Wenn ein Eingriff mit höchster Dringlichkeit einhergeht, fallen die Anforderungen an die Aufklärung jedoch geringer aus. Hingegen erhöhen sich die Anforderungen an die inhaltliche Aufklärung, wenn ein Eingriff als besonders gefährlich oder risikobehaftet gilt. Am höchsten sind die Anforderungen der Patientenaufklärung bei medizinisch nichtindizierten Eingriffen wie beispielsweise kosmetischen Operationen.
Wirtschaftliche Patientenaufklärung
Eine wirtschaftliche Aufklärung ist vor allem dann notwendig, wenn die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse nicht gesichert ist. Ärzte müssen ihre Patienten in diesem Zusammenhang über die mit der Behandlung verbundenen Kosten aufklären.
Richtiger Zeitpunkt der Patientenaufklärung
Neben der allgemeinen Aufklärungspflicht ist vor allem auch der Zeitpunkt der Aufklärung entscheidend. So gibt der Gesetzgeber die Grundregel vor, dass Patienten vor dem Eingriff genug Zeit haben müssen, sich über das Gehörte Gedanken zu machen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können.
Wenn eine große Operation ansteht, muss das Aufklärungsgespräch einige Tage zuvor erfolgen. Eine Patientenaufklärung auf dem Weg in den Operationssaal oder kurz vor Verabreichung des Narkosemittels ist unzulässig. Der Patient muss die Möglichkeit zum Überdenken seiner Entscheidung und zur Einholung einer Zweitmeinung haben.
Was bei Pflichtverletzung passiert
Verletzt ein Arzt seine Aufklärungspflicht kann der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Zudem kann ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung eingeleitet werden und/oder ein berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen ärztliches Standesrecht drohen.
Wann es keiner Patientenaufklärung bedarf
Auf die Pflicht der Patientenaufklärung dürfen Ärzte nur in absoluten Ausnahmesituationen verzichten. Bei medizinischen Notfällen können Ärzte ohne Aufklärung Eingriffe vornehmen, beispielsweise wenn das Leben des Patienten in Gefahr ist und von der Behandlung abhängt und diese somit nicht aufgeschoben werden kann. Eine weitere Ausnahmesituation stellt der ausdrückliche Verzicht des Patienten auf das Aufklärungsgespräch dar.