
Gesundheitliche Probleme und Krankheiten sind nicht planbar. Dadurch sind manche Arztbesuche während der Arbeitszeit unvermeidbar. Doch sind alle Arztbesuche während der Arbeitszeit erlaubt? Wie sieht es aus mit Arztterminen während der Arbeitszeit, die auch außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden könnten? Ist der Arztbesuch während der Arbeitszeit generell erlaubt oder nur in Ausnahmefällen?
Arzttermin während der Arbeitszeit – nicht immer erlaubt
Auch wenn Arzttermine während der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar sind, sind sie dennoch nicht generell erlaubt. Ganz im Gegenteil – Arztbesuche sind Privatsache und müssen vom Arbeitnehmer in der Freizeit und außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, wenn dies für ihn zumutbar ist. Es gibt keinen generellen Freistellungsanspruch durch den Arbeitgeber.
Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer sich gut über seine Rechte und Pflichten informieren, um Streitfälle mit dem Arbeitgeber zu verhindern. Denn bei nicht berechtigtem Fernbleiben von der Arbeit kann der Arbeitgeber im Ernstfall eine Abmahnung ausstellen und in Wiederholungsfällen sogar eine Kündigung aussprechen. Daher sollte man sich über die Rechte und Pflichten informieren, denn diese sind klar in den Gesetzbüchern definiert.
Arztbesuch während der Arbeitszeit – auf die Dringlichkeit kommt es an
Generell gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Somit gilt, dass ein Fernbleiben von der Arbeit oder ein Arbeitsausfall erst mal auf die Kappe des Arbeitsnehmers geht. Genauer wird es im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „Vorübergehende Verhinderung“. Hier steht beschrieben, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er ohne eigenes Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird.
Wenn Dringlichkeit gegeben ist, hat der Arbeitsnehmer das Recht, Arzttermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Damit ist der Arztbesuch berechtigt und erlaubt. Die Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Dringlichkeit ist gegeben bei akuten Krankheiten wie beispielsweise grippalen Infekten, Magen-Darm-Erkrankungen oder auch einer akute Bronchitis.
Daneben ist ein Fernbleiben von der Arbeitszeit auch begründet, wenn bestimmte Termine nur zu bestimmten Zeiten wahrgenommen werden können, z.B. da ein bestimmter Facharzt nur Sprechstunden zu der Arbeitszeit des Arbeitsnehmers hat oder bestimmte Untersuchungen vom Arzt nur in dieser Zeit durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer muss hier grundsätzlich versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, ist dies auf Grund der genannten Umstände nicht möglich, darf wiederum ein Termin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden.
Wichtig: der Arbeitnehmer hat jedoch immer – auch bei begründeter Abwesenheit – gegenüber seinem Arbeitgeber eine Informationspflicht, d.h. er muss diesen über Grund und Dauer seiner Abwesenheit informieren.
Arzttermin während der Arbeitszeit – bezahlt oder unbezahlt?
Ist einer der zuvor genannten Gründe gegeben, dann lässt sich die Frage, ob Arztbesuche während der Arbeitszeit bezahlt sind, mit ja beantworten. Ist der Arzttermin während der Arbeitszeit wirklich notwendig, dann geht der Arbeitsausfall auf das Konto des Arbeitgebers. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch und es besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, auf die Dringlichkeit und Zumutbarkeit kommt es an. Wenn möglich sollte man als Arbeitnehmer keine Arbeitszeit versäumen, wenn also dringend nötig sollte immer die eigene Gesundheit Priorität haben. Hält man sich an diese einfachen Grundsätze und informiert den Arbeitgeber rechtzeitig über sein Fernbleiben, dann werden unnötige Probleme mit dem Arbeitgeber vermieden.