
Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland das aktuelle Gesetz zum Mutterschutz. Im Fokus steht, die Gesundheit von Schwangeren und Stillenden sowie ihrer Kinder zu schützen. Arbeitgeber müssen sich mit dem Thema auseinandersetzen und Maßnahmen ergreifen, die eine Gefährdung von Mutter und Kind ausschließen. Welchen Pflichten sind in Klinik und Praxis nachzukommen?
Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Mutterschutz: Pflichten des Arbeitgebers
Das Mutterschutzgesetz von 2018 berücksichtigt aktuelle gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen. Die Regelungen schützen Schwangere und Stillende vor unberechtigter Kündigung und sichern das Einkommen während der Zeit, in der Schwangere keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Darüber hinaus sollen sie insgesamt den Nachteilen entgegenwirken, die sich aus mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können.
Die Regelungen besagen weiterhin, dass Beschäftigte über das Mutterschutzgesetzes informiert werden müssen. Kliniken und Praxen, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, sind dazu verpflichtet, eine Kopie des Gesetzes in geeigneter Form zugänglich zu machen. Das Gesetz kann zum Beispiel im Betrieb ausgehängt oder ausgelegt oder in einem elektronischen Verzeichnis veröffentlicht werden.
Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Die Verantwortung des Arbeitgebers beginnt bereits, bevor er von der Schwangerschaft einer Beschäftigten erfährt. So ist für jeden Arbeitsplatz in Kliniken und Praxen eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Zeigt sich, dass es in einem Tätigkeitsbereich zu einer „unverantwortbaren Gefährdung“ für Schwangere und Stillende kommen kann, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Sobald Klinikbetreiber und Praxisinhaber von der Schwangerschaft einer Ärztin erfahren, steht eine individuelle Gefährdungsbeurteilung an, welche die konkreten Arbeitsbedingungen der Schwangeren berücksichtigt.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt eine Gefährdungsprüfung in sieben Schritten:
- Arbeitsbereich und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdung ermitteln
- Gefährdung prüfen
- Maßnahmen festlegen
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit überprüfen
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Von Arbeitsplatzwechsel bis Beschäftigungsverbot
Es gibt eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die Schwangere nicht ausführen dürfen, um ihre eigene Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes nicht zu gefährden. So dürfen sie zum Beispiel keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm heben. Abhilfe muss auch geschaffen werden, wenn schwangere Beschäftigte mehr als vier Stunden am Tag bewegungsarm stehen oder eine Tätigkeit ausüben, die häufiges Strecken, Beugen oder Hocken erfordert. Zudem dürfen Schwangere nicht mit bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen in Kontakt kommen. Für den Arbeitsablauf in Klinik und Praxis stellt dies natürlich eine Herausforderung dar.
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber Schwangeren die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Besteht am Arbeitsplatz eine zu große Gefährdung, können Schwangere kurzzeitig versetzt werden. Eine Laborantin geht dann für die Zeit ihrer Schwangerschaft zum Beispiel vorrangig Bürotätigkeiten nach, eine Chirurgin schreibt Arztbriefe, statt stundenlang im OP zu stehen. Lassen sich die Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz nicht ausreichend eliminieren, dürfen Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen – auch gegen den Willen der Schwangeren.
Unabhängig von der konkreten Tätigkeit müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Schwangere ihre Arbeit falls erforderlich kurz unterbrechen können, ohne dass dabei eine Gefährdung für sie selbst oder für Dritte entsteht. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass Schwangere sich in ihren Pausen hinsetzen oder hinlegen und ausruhen können.
Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz gelten nicht nur vor der Entbindung, sondern auch während der gesamten Stillzeit.
Mutterschutz: Welche Arbeitszeiten sind für Schwangere erlaubt?
Das Mutterschutzgesetz regelt auch, wann und wie lange Schwangere und Stillende arbeiten dürfen:
- Schwangere dürfen im Wochendurchschnitt höchstens 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Bei Minderjährigen liegt die Grenze bei acht Stunden am Tag.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere nur für Dienste eingeplant werden, wenn sie dem zustimmen.
- Zwischen 20 und 22 Uhr dürfen Schwangere nur mit ärztlicher Genehmigung arbeiten – und abermals nur, wenn sie dies möchte. Dienste nach 22 Uhr sowie Nachtarbeit sind Schwangeren untersagt.
- Zwischen Dienstschluss und erneutem Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden liegen.
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist die Beschäftigung von Schwangeren untersagt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Beschäftigten ausdrücklich erklären, dass sie weiterarbeiten möchten. Für die ersten acht Wochen nach der Niederkunft sieht der Mutterschutz ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Das gilt selbst dann, wenn die jungen Mütter gerne arbeiten würden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist bis zur Wiederbeschäftigung auf zwölf Wochen.
Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn
Unter regulären Bedingungen, also ohne dass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, wird Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Geburt gezahlt.
Für gesetzlich versicherte Ärztinnen gilt ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Kalendertag. Ärztinnen, die in den drei Monaten vor Beginn der Schutzfristen ein höheres Einkommen hatten, haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Beide Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für privat versicherte Ärztinnen ist das Mutterschaftsgeld anders geregelt. Diese erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Sozialsicherung. Auch hier muss der Arbeitgeber die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes übernehmen.
Arbeitgeber können sich die finanzielle Mehrbelastung von den Krankenkassen erstatten lassen. Hierfür ist die Umlage „U2-Mutterschaft“ vorgesehen.
Kündigungsschutz
Für schwangere Ärztinnen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Während Mutterschutz und Elternzeit gilt ein sehr weitreichendes Kündigungsverbot. Dieses greift sogar, dann, wenn die Kündigung vor Bekanntwerden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber mitgeteilt wird. Hierfür gilt eine Mitteilungsfrist von zwei Wochen.
Das Kündigungsverbot gilt während der gesamten Schwangerschaft. Außerdem bis vier Monate nach einer Fehlgeburt (mindestens 12. Schwangerschaftswoche) sowie vier Monate nach der Geburt.
Wann muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekanntgemacht werden?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) überlässt die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft beim Arbeitgeber der Ärztin selbst.
Aus Angst vor negativen Konsequenzen wird häufig die Schwangerschaft so lange wie möglich verschwiegen. Allerdings ist dringend zu raten die individuellen Gefährdungspotenziale (Langes Stehen im Operationssaal, Strahlenbelastung, pathogene Keime, etc.) am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und die Gesundheit an erste Stelle zu setzen.