
Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Hiervon ist auch das Gesundheitswesen – insbesondere Praxen, medizinische Versorgungszentren (MVZ) und andere ambulante Einrichtungen – betroffen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, was das BFSG konkret regelt, welche Bereiche betroffen sind und warum es sinnvoll ist, frühzeitig aktiv zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 und überträgt deren Anforderungen an digitale Barrierefreiheit in deutsches Recht. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen im digitalen Bereich zu ermöglichen.
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – dazu zählen Privatunternehmen genauso wie öffentliche Stellen.
Im Gesundheitswesen sind insbesondere Bereiche betroffen, die beispielsweise Online-Terminbuchungsprogramme verwenden oder über Online-Shops verfügen. Hierunter fallen unter anderem:
- Einzel- und Gemeinschaftspraxen
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- Therapiezentren
- Apotheken
- Andere Anbieter digitaler Gesundheitsleistungen
Auch wenn kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro formal von Teilen der Regelung ausgenommen sind, wird Barrierefreiheit zunehmend als Qualitätsmerkmal erwartet – nicht nur rechtlich, sondern auch im Sinne einer patientenorientierten Versorgung.
Kliniken und das BFSG
Das BFSG betrifft ab dem 28. Juni 2025 private Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten – dazu gehören auch Gesundheitsdienstleistungen wie sie von privaten Kliniken bereitgestellt werden.
Voraussetzung für eine Pflicht zur Barrierefreiheit nach BFSG:
- Das Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen (also mehr als 10 Beschäftigte oder mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz)
- Die Klinik bietet Dienstleistungen für Verbraucher an – etwa medizinische Versorgung über Websites oder Apps
In diesem Fall muss die Website oder App der Klinik barrierefrei gemäß den Vorgaben des BFSG sein.
Unabhängig vom BFSG gilt für öffentliche Kliniken – wie etwa Universitätskliniken oder Häuser in öffentlicher Trägerschaft – bereits die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Diese Verordnung verpflichtet seit Jahren:
- Websites und mobile Anwendungen müssen barrierefrei nach den Standards der WCAG 2.1 (Level AA) sein
- Es ist ein Barrierefreiheits-Erklärungsformular erforderlich
- Eine Feedbackmöglichkeit und ein Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren sind verpflichtend
- Regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen der Barrierefreiheit sind vorgesehen
Diese Vorgaben sind strenger und konkreter als das BFSG, das für privatwirtschaftliche Anbieter allgemein gehalten ist.
Websites und mobile Anwendungen
Websites von Arztpraxen, MVZ oder anderen Gesundheitseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind – auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen sowie kognitiven Beeinträchtigungen, das heißt:
- Die Inhalte müssen für alle wahrnehmbar sein. Barrierefreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang ein ausreichender Farbkontrast, eine klare Gliederung und beschreibende Texte für Bilder.
- Die Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie auch ohne Maus – zum Beispiel nur mit der Tastatur – bedient werden können.
- Texte, Menüführung und Seitenaufbau sollten so gestaltet sein, dass sie leicht zu verstehen und einfach zu benutzen sind.
- Die Website muss mit unterschiedlichen Geräten, Browsern und Hilfsmitteln wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.
Wichtig!
Die barrierefreie Gestaltung ist nicht nur für neue Websites verpflichtend, auch bestehende Websites müssen gegebenenfalls angepasst werden.
Terminals und Selbstbedienungstechnologien
Immer mehr Gesundheitseinrichtungen setzen bereits auf digitale Lösungen zur Entlastung des Personals, wie zum Beispiel Check-in-Terminals, digitale Anmeldesysteme im Wartebereich oder Infoterminals und Ticketautomaten. Auch diese Systeme müssen künftig für alle Menschen zugänglich und bedienbar sein. Die Zugänglichkeit ist durch die folgenden Maßnahmen sicherzustellen:
- Bedienung per Tastatur oder Touchscreen mit ausreichender Größe und Lesbarkeit
- Sprachsteuerung oder Sprachausgabe
- Einfache Menüführung ohne übermäßige kognitive Belastung
Digitale Dienstleistungen
Das BFSG betrifft auch digitale Dienste, die in der Interaktion mit Patienten verwendet werden, wie zum Beispiel:
- Online-Terminbuchungssysteme
- Digitale Fragebögen oder Anamnesetools
- Patientenportale mit Zugang zu medizinischen Befunden oder Rechnungen
- Kommunikationsplattformen (Apps oder Webportale)
Auch diese Dienste müssen barrierefrei nutzbar sein und dies unabhängig von der jeweiligen Einschränkung oder der verwendeten Technik. Für viele Gesundheitseinrichtungen bedeutet dies, dass auch Drittanbieter-Software – wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Online-Terminbuchung – auf Barrierefreiheit geprüft werden muss.
Wichtig!
Anbieter sind künftig sogar gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise zu liefern.
Elektronische Kommunikation und Verträge
Auch digitale Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Patientenversorgung ausgetauscht werden, fallen unter das BFSG. Dazu gehören:
- Einverständniserklärungen
- Behandlungsverträge
- Formulare zur Aufklärung über den Datenschutz
- Digitale Formulare für Neupatienten
- Digitale Behandlungspläne oder Therapieinformationen
Stichtag und Fristen
Die gesetzliche Frist für die Umsetzung des BFSG endete am 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen alle betroffenen digitalen Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen für Barrierefreiheit entsprechen. Für bestimmte Bereiche gelten jedoch Übergangsfristen:
- Für digitale Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereitgestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030.
- Für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren, also bis spätestens 28. Juni 2040.
Barrierefreie Praxishomepage: Ein wichtiger Teilbereich
Ein zentraler Punkt – insbesondere für Praxen und MVZ – ist die barrierefreie Gestaltung der eigenen Website, denn die Praxishomepage ist meist der erste Kontaktpunkt für Patienten. Wer hier auf Barrierefreiheit verzichtet, schließt potenziell ganze Patientengruppen aus. Mehr zur barrierefreien Gestaltung von Praxishomepages – inklusive rechtlicher Vorgaben und Umsetzungstipps – findet sich hier:
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein wichtiger Schritt für mehr Teilhabe – auch im Gesundheitswesen. Für Praxen, MVZ und andere ambulante Einrichtungen heißt das vor allem, dass digitale Angebote und Informationen für alle zugänglich sein müssen. Auch wenn bestimmte Übergangsfristen noch laufen, lohnt es sich, bereits jetzt mit der Umsetzung zu beginnen. Wer frühzeitig handelt, verbessert nicht nur die Patientenkommunikation, sondern positioniert sich auch als moderne, inklusive Gesundheitseinrichtung.








