
Neben medizinischem Fachwissen braucht ein Arzt das Vertrauen seiner Patienten. Beschädigt er das öffentliche Vertrauen in die Ärzteschaft, kann ihm die Approbation entzogen werden. Das gilt auch, wenn seine Tat nichts mit der Ausübung des Arztberufs zu tun hat. Über den Approbationsentzug entscheidet jeweils die Behörde des Bundeslandes, in dem ein Arzt seine Tätigkeit ausübt.
Widerruf der Approbation: Die gesetzliche Regelung
Wer seine Gesundheit und sein Wohlbefinden in die Hand eines Mediziners legt, möchte diesem natürlich vertrauen können. Ärzte tragen daher die große Verantwortung, das Vertrauen ihrer Patienten nicht zu beschädigen. Geschieht dies doch, kann ihnen die zuständige Landesbehörde die Approbation entziehen.
Wann der Approbationsentzug berechtigt ist, regelt die Bundesärzteordnung (BÄO). Nach §§ 5 Abs. 2, Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist das der Fall, wenn sich ein Arzt oder eine Ärztin nachträglich als unzuverlässig oder unwürdig zur Ausübung des Arztberufs erwiesen hat. Welche Behörde für diese Entscheidung zuständig ist, regeln die einzelnen Bundesländer.
Gründe für Widerruf der Approbation
Ein Grund für den Widerruf der Approbation ist Unzuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der betroffene Arzt seine beruflichen Pflichten in Zukunft mutmaßlich nicht zuverlässig erfüllen wird. Unzuverlässigkeit bezieht sich also auf zukünftig zu erwartendes Verhalten. Bei der Prognose muss die gesamte Situation des Arztes zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für die Art, Schwere und Anzahl der vorliegenden Verstöße wie auch für die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Betroffenen. Strafverfahren können als Anzeichen für Unzuverlässigkeit gelten, ebenso wie eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung oder Behandlungsfehler.
Unwürdigkeit ist gegeben, wenn Ärzte durch ihr Verhalten das Vertrauen und Ansehen verloren haben, das sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen. Voraussetzung ist ein schweres Fehlverhalten, das die Weiterführung der ärztlichen Tätigkeit untragbar erscheinen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlverhalten öffentlich bekannt geworden ist oder nicht.
Nicht jedes kleine Fehlverhalten führt direkt zur Unwürdigkeit und zum Verlust der Approbation. Menschen machen Fehler, auch Ärzte. Die zuständige Behörde prüft daher jeden Einzelfall. Dabei berücksichtigt sie unter anderem das Ausmaß des Schadens, die Beharrlichkeit und Häufigkeit des Fehlverhaltens und ob dem Fehlverhalten ein Interesse am eigenen Vorteil zugrunde liegt. Eine einmalige falsche Abrechnung wird daher wahrscheinlich nicht zum Entzug der Approbation führen. Kommt es dagegen regelmäßig zu Abrechnungsfehlern, kann dies durchaus einen Grund für den Widerruf der Approbation darstellen.
Entzug der Approbation aufgrund von Straftaten
Die Approbation kann Ärzten auch aufgrund von Straftaten entzogen werden, die nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit stehen. Bei der Entscheidung darf sich die Behörde allerdings nicht nur auf das Strafmaß berufen, sondern muss auch berücksichtigen, inwieweit sich die Tat auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft auswirkt.
Der Widerruf der Approbation gilt vor allem bei schweren, gemeingefährlichen und gegen den Menschen gerichteten Straftaten als gerechtfertigt. Dabei kann es sich um Versicherungsbetrug handeln, aber auch um Körperverletzung oder Mord. Auch Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes können zu einem Approbationsentzug führen.
Beispiel 1: Zahnarzt zieht Zähne ohne Einwilligung
Ein Zahnarzt hatte einem Patienten unter Vollnarkose 20 Zähne gezogen – ohne zuvor eine Zustimmung einzuholen. Der Patient reichte Klage ein, der Zahnarzt wurde wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erklärte den Zahnarzt zudem für berufsunwürdig und entzog ihm die Approbation.
Der Zahnarzt erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Verfahren zog bis vor das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt. Dieses bekräftigte schließlich die Entscheidung des Landesverwaltungsamts: Der Zahnarzt darf seinen Beruf nicht mehr ausüben (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013 – 1 L 58/13).
Beispiel 2: Entzug der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs
Sexueller Missbrauch von Patienten ist ein schweres Vergehen, das mit dem Entzug der Approbation geahndet wird. Das galt zum Beispiel für einen Arzt, der wegen sexuellen Missbrauchs einer Patienten zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Den darauf ausgesprochenen Approbationsentzug erklärte das Verwaltungsgericht Oldenburg im Jahr 2017 für rechtskräftig (VG Oldenburg, 31.01.2017 – 7 A 2236/15).
Seinen Beruf ebenfalls nicht mehr ausüben darf ein Kölner Hausarzt, der heimlich Unterwäsche- und Nacktaufnahmen von seinen Patientinnen anfertigte. Das Verwaltungsgericht Köln bekräftigte den Widerruf der Approbation (VG Köln, Urteil vom 17.12.2013 – 7 K 3421/13).
Beispiel 3: Verlust der Approbation aufgrund von Betrug
Versicherungsbetrug kann ebenfalls dazu führen, dass ein Arzt seine Approbation verliert. Eine Ärztin hatte ihre Krankentagegeldversicherung in insgesamt 22 Fällen betrogen und ungerechtfertigt Auszahlungen in Höhe von 65.000 Euro erhalten. In den Zeiträumen, in denen sie sich vollständig arbeitsunfähig gemeldet hatte, war sie an 118 Tagen in ihrer Praxis aktiv, außerdem arbeitete sie im Ausland, unter anderem als Schiffsärztin.
Wegen Betrugs in 22 Fällen wurde die Medizinerin zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die oberbayerische Regierung widerrief zudem die Approbation. Die Ärztin klagte gegen den Widerruf, das Verwaltungsgericht München erklärte den Approbationsentzug allerdings für rechtmäßig (VGH München, Urteil v. 28.06.2017 – 21 B 16.2065).
Approbationsentzug aus gesundheitlichen Gründen
Die Approbation kann einem Arzt auch aus gesundheitlichen Gründen entzogen werden. Bei ihrer Entscheidung hat die jeweilige Behörde Ermessensspielraum. Zu berücksichtigen sind unter anderem Art, Dauer und Schwere der Erkrankung. Ein Beinbruch ist in den meisten Fällen kein Grund für einen Widerruf der Approbation, eine Suchterkrankung kann den Approbationsentzug dagegen rechtfertigen. Als Alternative kommt ein Ruhen der Approbation in Frage, bis der Arzt oder die Ärztin wieder genesen ist und den Beruf wieder ohne Einschränkungen ausüben kann.
Zurücknahme der Approbation
Wäre nach Beantragung der Approbation fälschlicherweise eine Ausstellung erfolgt, wird sie wieder zurückgenommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die nötigen Voraussetzungen zum Erhalt der Approbation nicht erfüllt waren. Das betrifft unter anderem ausländische Ärzte, deren Ausbildungsstand nicht dem eines deutschen Arztes entspricht und somit nicht als gleichwertig anerkannt werden kann.