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Soziale Netzwerke sind in den letzten Jahren zu einem festen Bestandteil unseres Lebens geworden. Über verschiedene Arten von sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter oder TikTok können wir heute mit unseren Freunden/-innen kommunizieren, neue Menschen kennenlernen, Informationen austauschen und die Posts von anderen bewerten. Es gibt Regeln für soziale Netzwerke, an die sich jede/r Nutzer/in halten muss. Es gibt auch Regeln der Ärztekammer, die ihre Mitglieder/innen in sozialen Netzwerken beachten sollten. Im folgenden Artikel werden diese Regeln beschrieben.
Die Rolle sozialer Netzwerke in der Medizin
Soziale Netzwerke bieten die Möglichkeit, sich mit Freunden/-innen, Bekannten und Kollegen/-innen zu treffen, persönliche Erfahrungen auszutauschen und zu verbreiten. Im Gesundheitsbereich nutzen beispielsweise Patienten/-innen diese Möglichkeiten, um Erfahrungen miteinander zu teilen oder medizinischen Rat einzuholen. Aus ärztlicher Sicht können soziale Medien nicht nur für die Information über die öffentliche Gesundheit, sondern auch für die medizinische Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie für die Forschung genutzt werden.
Regeln von Bundesärztekammer für Ärzte/-innen in sozialen Medien
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat in einem aktualisierten Leitfaden zusammengefasst, worauf Ärzte/-innen bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken achten sollten. Dieses Konzept wurde entwickelt, um eine Reihe von Konflikten zu vermeiden, die sich negativ auf den Ruf von Ärzten/-innen auswirken könnten. Hier finden Sie die Liste der zwölf Regeln der BÄK:
- Ärztliche Schweigepflicht beachten
- Keine Kollegen/-innen diffamieren – Netiquette beachten
- Grenzen des Arzt-Patient-Verhältnisses nicht überschreiten
- Grenzen der Fernbehandlung beachten
- Zurückhaltung hinsichtlich öffentlicher Diskussion medizinischer Themen auf sozialen Plattformen
- Keine berufswidrige Werbung über soziale Medien
- Verantwortung wächst mit Reichweite
- Datenschutz und Datensicherheit beachten
- Kein Bereitstellen von Approbationsurkunden, Zeugnissen und anderen Urkunden
- Selbstoffenbarung von Patienten/-innen verhindern
- Zurückhaltung bei produktbezogenen Aussagen
- Haftpflichtversicherung checken
Im Folgenden werden einige dieser Regeln näher erläutert, damit Ärzte/-innen diese Regeln kennen und bei der Nutzung von Internetplattformen beachten können.
Ärztliche Schweigepflicht beachten
Schon vor etwa 2.000 Jahren hat der griechische Arzt Hippokrates eine ärztliche Schweigepflicht formuliert: „Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren.“ Dies gilt bis heute als erste grundlegende Formulierung der ärztlichen Ethik, die jeder Medizinstudierende an der medizinischen Hochschule erfährt.
Das Strafgesetzbuch (StGB), der Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patient/in, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Berufsordnungen der Landesärztekammern und die Datenschutzgesetze der Länder regeln die ärztliche Schweigepflicht. Doch welche Informationen müssen Ärzte/-innen im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht weitergeben?
Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auf folgende Informationen:
- Den Namen und andere Daten des/-r Patienten/-in,
- den Inhalt der Patientenakte
- die Tatsache, dass der/die Patient/in von Arzt/Ärztin behandelt wurde
- Äußerungen oder Meinungen, die dem/der Arzt/Ärztin anvertraut wurden,
- Angaben über berufliche, finanzielle oder familiäre Verhältnisse
- Tatsachen, deren Zeuge der/die Arzt/Ärztin unfreiwillig geworden ist (z.B. bei einem Hausbesuch oder einer Auseinandersetzung in der Praxis)
- Angaben, die der/die Patient/in über Dritte gemacht hat (z.B. über eine/n kranke/n Freund/in)
- 203 StGB stellt die Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht unter Strafe. Wenn ein/e Arzt/Ärztin gegen die Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch verstößt, wird er mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem kann der Entzug der Approbation des/-r Arztes/Ärztin wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung die Folge sein. Und Patienten/-innen haben die Möglichkeit einer Klage auf Schadensersatz aus einem Behandlungsvertrag.
Keine Kollegen diffamieren – Netiquette beachten
Ärzte/-innen haben wie alle Bürger/-innen eines Rechtsstaates Anspruch auf Schutz vor Beleidigungen aller Art. Nach § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung durch eine Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es ist daher besser, die Probleme des Teams im Team zu klären und zu begründen und gemeinsam eine Lösung zu finden, statt sie öffentlich in den sozialen Medien zu beschimpfen.
Grenzen des Arzt-Patient-Verhältnisses nicht überschreiten
Das Strafgesetzbuch zieht klare Grenzen. In § 174c StGB heißt es: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ist strafbar. Dabei reicht es aus, dass ein Angehöriger eines Heilberufes eine Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ausnutzt, wenn eine Situation während der Behandlung dies zulässt Das Gesetz lässt einen relativ großen Interpretationsrahmen zu, was auch für die Kommunikation über soziale Netzwerke gilt. Wenn diese von dem/der Patienten/-in falsch interpretiert werden, kann es für den/die Arzt/Ärztin gefährlich werden.
Grenzen der Fernbehandlung beachten
Eine Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne persönlichen Erstkontakt sind im Einzelfall zulässig, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Darüber hinaus ist der/die Patient/in über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
Zurückhaltung hinsichtlich öffentlicher Diskussion medizinischer Themen auf sozialen Plattformen
Insbesondere bei der Diskussion medizinischer Themen sollten sich Ärzte/-innen der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie aufgrund ihres Berufes und der damit verbundenen positiven Darstellung haben. Diskussionen zur Hypothesenbildung, die bisher nur auf wissenschaftlichen Konferenzen, am Arbeitsplatz unter Kollegen/-innen, per E-Mail oder Telefon stattfanden, finden jetzt in der Öffentlichkeit statt. Wenn neue Phänomene in einer sensiblen Phase öffentlich diskutiert werden, kann dies von Internetnutzern/-innen missbraucht werden, um die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Keine berufswidrige Werbung über soziale Medien
Gemäß § 27 „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“ ist Ärzten/-innen berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ziel der nachfolgenden Regelungen der Berufsordnung ist es, den Schutz der Patienten/-innen durch sachgerechte und angemessene Information zu gewährleisten und eine dem ärztlichen Selbstverständnis widersprechende Kommerzialisierung des Arztberufes zu verhindern.
Datenschutz und Datensicherheit beachten
Die Nutzung sozialer Netzwerke durch Ärzte/-innen birgt gewisse Datenschutzrisiken, da Informationen leicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Aus diesem Grund gelten für Ärzte/-innen, die soziale Netzwerke nutzen, besondere Regeln, um den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden. Einige wichtige Regeln sind:
- Vertraulichkeit wahren: Veröffentlichen Sie niemals vertrauliche Informationen über Patienten/-innen in sozialen Netzwerken.
- Identität schützen: Nie persönliche Informationen wie Namen, Adressen oder Telefonnummern von Patienten/-innen in sozialen Netzwerken posten.
- Grenzen ziehen: In sozialen Netzwerken berufliche und private Aktivitäten nicht vermischen.
- Informationsaustausch vermeiden: Keine Ratschläge oder Diagnosen über soziale Netzwerke geben.
- Einverständnis einholen: Holen Sie das Zustimmung Ihrer Patienten/-innen ein, bevor Sie Informationen über sie in sozialen Netzwerken veröffentlichen.
Fazit
Die Nutzung sozialer Medien durch Ärzte/-innen kann viele Vorteile mit sich bringen, wie z.B. eine verbesserte Kommunikation mit Patienten/-innen, eine größere Reichweite für Gesundheitsaufklärung und ein besseres Verständnis der Bedürfnisse und Meinungen von Patienten/-innen. Um soziale Netzwerke erfolgreich zu nutzen, sollten Ärzte/-innen jedoch einige Regeln beachten. Darüber hinaus sollten Ärzte/-innen und Mitarbeiter/innen geschult werden, um sicherzustellen, dass sie über die neuesten Datenschutzgesetze und -verfahren informiert sind.