
Viele Arbeitnehmer im medizinischen Umfeld kennen sie: die Rufbereitschaft. Dabei bestehen häufig Unsicherheiten darüber, was während dieser Zeit erlaubt ist, wann Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt und wie sie vergütet wird. Gerade für Ärzte spielen zudem tarifvertragliche Vorgaben eine wichtige Rolle.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zur Rufbereitschaft in Kürze
- Bei der Rufbereitschaft darf der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen, muss aber erreichbar sein und bei Bedarf die Arbeit aufnehmen.
- Zeiten ohne tatsächlichen Arbeitseinsatz gelten arbeitszeitrechtlich grundsätzlich als Ruhezeit.
- Schränken kurze Reaktionszeiten oder häufige Einsätze die Freizeit erheblich ein, kann die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten.
- Für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA gelten besondere Regeln zu Dauer, Häufigkeit und Vergütung der Rufbereitschaft.
- Eine allgemeine gesetzliche 30-Minuten-Regel gibt es nicht.
- Das LAG Niedersachsen hat 2025 entschieden, dass eine Klinik unter dem TV-Ärzte/VKA nicht einseitig verlangen darf, dass ein Arzt innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ sein muss. Das Urteil ist seit Mai 2026 rechtskräftig.
- Wie Rufbereitschaft vergütet wird, richtet sich insbesondere nach Arbeits- und Tarifvertrag.
Was bedeutet Rufbereitschaft?
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um ein Arbeitsmodell, das häufig im Gesundheitswesen sowie im Öffentlichen Dienst Anwendung findet. Während der Rufbereitschaft darf sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an einem selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss jedoch erreichbar sein und auf Abruf innerhalb einer angemessenen Zeit die Arbeit aufnehmen können. Grund dafür ist, dass jederzeit mit einem Arbeitseinsatz gerechnet werden muss.
Während der Rufbereitschaft verpflichtet sich der Arbeitnehmer dazu, innerhalb eines festgelegten Zeitraums auf einen Aufruf zu reagieren und die erforderliche Arbeit aufzunehmen. Je nach Tätigkeit kann dies einen Einsatz am Arbeitsplatz, aber auch eine telefonische oder digitale Arbeitsleistung bedeuten. Die Zeit während der Rufbereitschaft ohne aktive Arbeit wird arbeitszeitrechtlich grundsätzlich als Ruhezeit gewertet. Das gilt jedoch nicht zwingend, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers die freie Zeitgestaltung objektiv erheblich einschränken. In solchen Fällen kann auch die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten.
Rufbereitschaft versus Bereitschaftsdienst
Der wesentliche Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst liegt darin, wo sich der Arbeitnehmer aufhalten darf. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst gilt arbeitszeitrechtlich grundsätzlich vollständig als Arbeitszeit, auch wenn während Teilen des Dienstes keine aktive Arbeit anfällt.
Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort dagegen grundsätzlich selbst wählen. Eine Pflegefachkraft kann beispielsweise zu Hause Zeit mit ihrer Familie verbringen oder schlafen, solange sie erreichbar bleibt und die vereinbarten Anforderungen erfüllen kann. Ein Arzt, der hingegen während der Nacht im Krankenhaus bleiben muss und bei Bedarf eingesetzt wird, leistet grundsätzlich Bereitschaftsdienst.
Gibt es eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft?
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Rufbereitschaft gibt es nicht. Eine Pflicht kann sich jedoch insbesondere aus dem Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag ergeben. Für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA ist die Verpflichtung zur Rufbereitschaft tariflich geregelt. Enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung oder gilt ein Tarifvertrag mit entsprechenden Bestimmungen, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sein.
Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Rufbereitschaft ist nicht vom Arbeitszeitgesetz losgelöst. Grundsätzlich gilt die Zeit ohne tatsächliche Inanspruchnahme arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit. Die tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft zählt dagegen als Arbeitszeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers die Möglichkeiten zur freien Freizeitgestaltung objektiv erheblich einschränken. Dann kann die gesamte Rufbereitschaft arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit einzustufen sein.
Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände. Eine besonders kurze Reaktionszeit kann ebenso relevant sein wie die durchschnittliche Häufigkeit und Dauer tatsächlicher Einsätze. Als Inanspruchnahme gelten zudem nicht nur Tätigkeiten direkt am Arbeitsplatz. Auch berufliche Telefonate oder digitale Tätigkeiten während der Rufbereitschaft können Arbeitszeit darstellen. Für Tätigkeiten in der Nacht sowie an Wochenenden oder Feiertagen können je nach Arbeits- oder Tarifvertrag zusätzliche Zuschläge anfallen.
Rufbereitschaft: Wie sieht die gesetzliche Lage aus?
Das Arbeitszeitgesetz enthält spezielle Regelungen für die Rufbereitschaft, definiert sie jedoch nicht umfassend. Von Bedeutung sind insbesondere die Vorschriften zur werktäglichen Höchstarbeitszeit und zur Ruhezeit in §§ 3, 5 und 7 ArbZG.
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Unterbrechungen der Ruhezeit durch Einsätze während einer Rufbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbZG zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA gelten zusätzlich tarifvertragliche Vorgaben. Rufbereitschaft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Grundsätzlich sind höchstens 13 Rufbereitschaften pro Kalendermonat vorgesehen. Eine einzelne Rufbereitschaft darf maximal 24 Stunden dauern. Darüber hinausgehende Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht.
Wie schnell muss man am Arbeitsplatz erscheinen?
Eine allgemein gültige gesetzliche Vorgabe, innerhalb wie vieler Minuten ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft am Arbeitsplatz oder beim Patienten sein muss, existiert nicht. Für die zulässige Reaktionszeit kommt es daher auf die konkrete Ausgestaltung der Rufbereitschaft und den jeweils geltenden Tarifvertrag an. Starre, allgemein gültige Minutenwerte lassen sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. Das Bundesarbeitsgericht hat Reaktionszeiten von zehn beziehungsweise 20 Minuten in früheren Verfahren als mit einer tariflichen Rufbereitschaft nicht vereinbar angesehen. Eine Zeitspanne von etwa 25 bis 30 Minuten stand einer Rufbereitschaft in anderen Entscheidungen dagegen nicht grundsätzlich entgegen. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine 30-Minuten-Regel.
Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Notfallstrukturen in Krankenhäusern sehen für bestimmte Fachabteilungen zwar vor, dass ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten am Notfallpatienten tätig werden können muss. Dabei handelt es sich jedoch um eine strukturelle Anforderung an das Krankenhaus. Daraus folgt nicht automatisch, dass Arbeitgeber jedem Arzt in Rufbereitschaft arbeitsrechtlich eine entsprechende Frist vorgeben dürfen. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Rufbereitschaft vollständig als Arbeitszeit anzusehen ist. Maßgeblich ist danach, ob die Vorgaben des Arbeitgebers die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine freie Zeit zu gestalten, objektiv erheblich beeinträchtigen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die vorgegebene Reaktionszeit sowie die durchschnittliche Häufigkeit tatsächlicher Einsätze.
Aktueller Stand zur 30-Minuten-Regel
Für Ärzte ist insbesondere eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2025 relevant. Das Gericht erklärte eine Dienstanweisung für unwirksam, nach der ein Oberarzt im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA während seiner Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein musste. Nach Auffassung des Gerichts räumt § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA dem Arbeitgeber kein Recht ein, eine solche Frist einseitig festzulegen. Die Klinik zog ihre zunächst eingelegte Revision im Mai 2026 zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Eine allgemeine gesetzliche Reaktionsfrist für sämtliche Rufbereitschaften ergibt sich daraus jedoch weiterhin nicht.
Rufbereitschaft: Bezahlung und Vergütung
Wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich gearbeitet wird, handelt es sich arbeitszeitrechtlich um Arbeitszeit. Wie diese Zeit vergütet wird, richtet sich jedoch nach dem individuellen Arbeitsvertrag und insbesondere nach einem anwendbaren Tarifvertrag. Arbeitszeitrechtliche Einordnung und Vergütung müssen daher voneinander getrennt betrachtet werden. Auch für die inaktive Zeit der Rufbereitschaft gibt es keine einheitliche gesetzliche Vergütungsregel. Ob und in welcher Höhe diese Zeit bezahlt wird, ergibt sich insbesondere aus dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern enthält beispielsweise der TV-Ärzte/VKA konkrete Regelungen. Nach dem TV-Ärzte/VKA wird für Rufbereitschaften grundsätzlich eine tägliche Pauschale gezahlt. Sie beträgt montags bis freitags das Zweifache sowie samstags, sonntags und an Feiertagen das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des jeweiligen Tabellenentgelts. Bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 Prozent des entsprechenden Stundenanteils gezahlt.
Bei einem Einsatz im Krankenhaus wird jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten für die Vergütung auf eine volle Stunde gerundet. Hinzu kommen das tarifliche Überstundenentgelt und gegebenenfalls weitere Zeitzuschläge. Auch telefonische oder mittels technischer Einrichtungen erbrachte Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft werden zusammengerechnet und entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen vergütet. Für Inanspruchnahmen während der Nacht gelten nach dem TV-Ärzte/VKA zusätzlich besondere Zuschlagsregelungen.
Verschiedene Entgelte und Bezahlung für die verschiedenen Formen der Bereitschaftsdienste gibt es in unserem Übersichts-Artikel:
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Häufige Fragen zur Rufbereitschaft
- Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?
- Wie schnell muss ein Arzt bei Rufbereitschaft im Krankenhaus sein?
- Darf der Arbeitgeber bei Rufbereitschaft 30 Minuten vorgeben?
- Wie wird Rufbereitschaft bei Ärzten bezahlt?
- Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Rufbereitschaft gilt ohne tatsächliche Inanspruchnahme grundsätzlich als Ruhezeit. Muss ein Arbeitnehmer währenddessen arbeiten, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Schränken die Vorgaben des Arbeitgebers die Freizeitgestaltung erheblich ein, kann unter Umständen auch die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit gelten.
Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. Entscheidend sind der geltende Tarifvertrag und die konkreten Bedingungen der Rufbereitschaft. Eine pauschale 30-Minuten-Regel für Ärzte besteht nicht.
Nicht in jedem Fall. Das LAG Niedersachsen hat 2025 für den TV-Ärzte/VKA entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht einseitig anordnen darf, dass ein Arzt innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ sein muss. Das Urteil ist seit Mai 2026 rechtskräftig.
Die Vergütung richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA gibt es Pauschalen für die Rufbereitschaft sowie zusätzliche Vergütung für tatsächliche Einsätze, Wegezeiten und gegebenenfalls Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit.
Bei der Rufbereitschaft darf der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen. Beim Bereitschaftsdienst gibt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vor. Bereitschaftsdienst gilt arbeitszeitrechtlich vollständig als Arbeitszeit, während bei Rufbereitschaft grundsätzlich nur tatsächliche Arbeitseinsätze als Arbeitszeit gelten, sofern die Freizeitgestaltung nicht erheblich eingeschränkt wird.












