
Die GOÄ („Gebührenverordnung für Ärzte“) bildet das Fundament für die Vergütung ärztlicher Leistungen in Deutschland außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben den medizinischen Behandlungen und Untersuchungen umfasst die GOÄ dabei unter anderem auch Regelungen zur Erstattung von Wegegeld und Reiseentschädigung. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesen beiden Vergütungsarten und wie können Ärzte/-innen sie in der Praxis einsetzen?
Um diese Fragen zu beantworten, erläutert der folgende Beitrag, was die GOÄ grundsätzlich ist und unter welchen Bedingungen Ärzte/-innen einen Anspruch auf Wegegeld und Reiseentschädigung haben.
GOÄ: Erklärung
Das Kürzel GOÄ steht für die Rechtsverordnung „Gebührenverordnung für Ärzte“, welche die Vergütung ärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Sie dient demnach als Grundlage für die Abrechnung medizinischer Leistungen bei privatversicherten Patienten/-innen, Beihilfeempfängern/-innen und Selbstzahlern/-innen. Zu diesem Zweck legt die GOÄ für jede ärztliche Leistung eine Gebührennummer und einen entsprechenden Mindest- und Höchstgebührensatz fest.
GOÄ: Wegegelde
Das Wegegeld eine Vergütungskomponente der „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ). Es stellt eine Entschädigung für die Kosten dar, welche die Ärzte/-innen aufbringen müssen, um die Patienten/-innen auch außerhalb ihrer Praxis behandeln zu können. Dies ist insbesondere für hausärztliche Praxen von großer Bedeutung.
Bei der Berechnung des Wegegeldes ist zu beachten, dass die Strecke sich nicht aus der tatsächlichen Entfernung in Kilometern, sondern dem Radius ergibt. Ausgangspunkt ist dabei die Praxis oder gegebenenfalls der eigene Wohnsitz, woraufhin der Radius, in welchem sich der Hausbesuch befindet, ermittelt wird.
Neben dem Radius, spielt auch die Tageszeit des Hausbesuches eine entscheidende Rolle. So können Ärzte/-innen für Wegekosten in der Nacht deutlich höhere Sätze abrechnen als tagsüber. Um dies zu veranschaulichen, gibt die nachfolgende Tabelle das Wegegeld in Abhängigkeit zu Tageszeit und Entfernungsradius wieder.
Entfernungsradius | Wegegeld am Tag (8 – 20 Uhr) | Wegegeld in der Nacht (20 – 8 Uhr) |
Bis zu 2 km | 3,58 | 7,16 |
2 bis 5 km | 6,65 | 10,23 |
5 bis 10 km | 10,23 | 15,34 |
10 bis 25 km | 15,34 | 25,56 |
Hausbesuchs-Tour
Doch wie erfolgt die Abrechnung eigentlich, wenn der Arzt/die Ärztin gleich mehrere privatversicherte Patienten/-innen im Rahmen einer Hausbesuchs-Tour gleichzeitig behandelt? Entscheidend ist hierbei, ob die Patienten/-innen lediglich im gleichen Radius oder in einer häuslichen Gemeinschaft beziehungsweise in einem Alten- und Pflegeheim leben. Bei Letzterem dürfen die behandelnden Ärzte/-innen das Wegegeld tatsächlich nur einmal abrechnen, wohingegen sie dieses bei verschiedenen Haushalten stets einzeln in voller Höhe berechnen können.
GOÄ: Reiseentschädigung
Eine Reiseentschädigung können Ärzte/-innen hingegen abrechnen, wenn die Anreise von der Praxis beziehungsweise dem eigenen Wohnsitz zum Ort des Hausbesuches den Entfernungsradius von 25 Kilometern überschreitet. Das Wegegeld fällt in diesem Fall weg. Anders als es bei der Berechnung des Wegegeldes, beeinflussen auch die Zeit der Abwesenheit sowie weitere Faktoren die Höhe der Reiseentschädigung maßgeblich. Abwesenheit meint in diesem Zusammenhang, dass sich der/die jeweilige Arzt/Ärztin für diesen Zeitraum nicht in der Praxis aufhalten kann. Laut GOÄ sind dabei die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Reiseentschädigungen abzurechnen.
Abwesenheit/ Kosten | Höhe der Reiseentschädigung |
Abwesenheit von weniger als 8 Stunden | 51,13 € / Tag |
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden | 102,26 € / Tag |
Verwendung des eigenen PKW | 0,26 € / km |
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln | Erstattung der entstandenen Kosten |
Notwendigkeit einer Übernachtung | Erstattung der entstandenen Kosten |
GOÄ: Nachweis
Für eine erfolgreiche Abrechnung und die tatsächliche Rückerstattung entstandener Kosten beziehungsweise die Entschädigung für erbrachte Leistungen ist in jedem Fall ein Nachweis notwendig. Aus diesem Grund ist es sinnvoll die entsprechenden Belege aufzubewahren und der Rechnung beizulegen. Darüber hinaus müssen auch das betroffene Datum und der Betrag sowie die Art der Entschädigung deutlich gekennzeichnet werden.