
Obwohl Amtsärzte oder auch Fachärzte für das Öffentliche Gesundheitswesen einen prozentual kleinen Teil der gesamten Ärzteschaft ausmachen, ist ihre Funktion innerhalb des Gesundheitswesens von großer Bedeutung. Ein Grund hierfür ist die Vielfalt der Aufgabengebiete, die Amtsärzte auf kommunaler, Länder- und Bundesebene in unterschiedlichen Bereichen wahrnehmen. Ihrem Dienst an der Allgemeinheit ist allerdings ein langwieriger Prozess der Weiterbildung vorangestellt, der wie die spätere Tätigkeit als Amtsarzt durch rechtliche Satzungen geregelt wird.
Inhalt
- Berufsbild Amtsarzt
- Die Lage im ÖGD
- Rechtliche Regelungen für die Weiterbildung
- Rechtliche Regelungen für die Tätigkeit
Berufsbild Amtsarzt
In einem früheren Artikel wurde bereits auf die Facharztausbildung für das Öffentliche Gesundheitswesen eingegangen und die verschiedenen Aufgabenbereiche angerissen, die sich grob in die vier Felder Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung und Prävention, Gesundheitsmanagement sowie Gesundheitsberichterstattung untergliedern lassen.
Damit deckt der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ein derart weites Spektrum an Aufgaben ab, dass er als dritte Säule des Gesundheitswesens gilt. Seine Bedeutung lässt sich schon daran ablesen, dass er Bestandteil des Grundgesetzes ist, in dem u.a. die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt sind. Denn, so verlangt es das Grundgesetz, das Gesundheitswesen ist eine Aufgabe, die Bund und Ländern gemeinsam zufällt.
Der ÖGD ist dabei ein multiprofessionelles Gebilde, in dem jedoch nicht nur Ärzte tätig sind. Um die zahlreichen Aufgabenfelder bedienen zu können, gehören auch medizinische Fachangestellte, Hygienekontrolleure, Sozialarbeiter und Verwaltungskräfte dazu.
Nicht zu vergessen die Gesundheits- und Krankenpfleger, Biologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftler, Juristen, Pharmazeuten, Psychologen, Epidemiologen, Gesundheitsingenieure und eine ganze Reihe weiterer Fachberufe aus dem Gesundheitssektor.
Die Lage im ÖGD
Der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des ÖGD und dahingehend geschulten Fachärzten steht ein eklatanter Mangel an Fachpersonal gegenüber. Das ist umso brisanter, als die Anforderungen an den ÖGD und seine Beschäftigten in zunehmendem Maße steigen.
Der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. (BVÖGD) verweist in seiner Feststellung zur allgemeinen Lage des ÖGD darauf, dass einerseits gesetzliche Veränderungen zu dieser Situation beitragen, indem sie das Anforderungs- und Aufgabenprofil ändern. Andererseits rücken auch Schwierigkeiten bei der Regelversorgung im ambulanten wie im stationären Bereich die Leistungen des ÖGD stärker in den Fokus.
Um diesen Herausforderungen entgegentreten zu können, fehlen jedoch an vielen Stellen und in vielen Bereichen die personellen Voraussetzungen. Das betrifft die Besetzung von Amtsarztstellen genauso wie viele andere Tätigkeitsbereiche, die der ÖGD eigentlich abdeckt. Damit es im öffentlichen Gesundheitswesen zu weniger unbesetzten Stellen kommt, plant etwa das Land Rheinland-Pfalz, zum Wintersemester 2020/21 per Gesetz eine feste Quote für Medizinstudenten einzuführen, die nach dem Studium einer landärztlichen Tätigkeit oder eben einer Tätigkeit im ÖGD aufnehmen wollen.
Im Berliner Stadtteil Neukölln wird angesichts der offenen Amtsarztstellen erneut die Diskussion um eine angemessene Bezahlung geführt. Diese liegt im Durchschnitt unter den Gehältern, die Klinikärzte erhalten, was nicht zuletzt daran liegt, dass die Amtsärzte aus den Kassen der Kommunen bezahlt werden müssen.
Immerhin ist eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich – sofern die fachlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind –, was die bekannten Vorteile mit sich bringt: die Aussicht auf eine Pension, Lohnfortzahlungen in voller Höhe im Fall einer längeren Krankheit, Familienzuschläge zum Kindergeld sowie andere Beihilfen.
Nicht zu vergessen die nicht vermögensrechtlichen Rechte wie Erholungs- und Sonderurlaub, den Schutz der Stellung als Beamter oder die Vorteile, die sich in alltäglichen Fragen ergeben. Das sichere Einkommen ist auch gegenüber Banken ein gutes Argument, in Finanzierungsangelegenheiten erhalten Beamte deshalb häufig vorteilhafte Konditionen. Deutlich leichter ist außerdem der Zugang zur privaten Krankenversicherung.
Grundsätzlich also genug Gründe, die für die Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen spricht. Zumal die Stellenauswahl dort kaum weniger groß ist, als in anderen Bereichen des Gesundheitssystems.
Rechtliche Regelungen für die Weiterbildung
Die Approbation als Arzt ist die erste Hürde, die für die Tätigkeit als Amtsarzt genommen werden muss. Daran schließt sich eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen an, die im Erfolgsfall mit der Anerkennung durch die zuständige Landesärztekammer beendet wird. In den Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammern fallen außerdem die Weiterbildungsordnungen.
Empfehlungen und Rechtsvorschriften auf Bundesebene
Bestimmt wird die Weiterbildung, ebenso wie die spätere Tätigkeit als Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen, durch die üblichen Rechtsvorschriften. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang die Bundesärzteordnung zu nennen, in der vom grundlegenden Verständnis des Arztberufs über die Approbation bis hin zu Strafvorschriften das gesamte Spektrum relevanter Regelungen erfasst ist.
Da ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen allerdings erst eine mehrjährige Weiterbildung absolvieren muss, ist diese – mit allen anderen denkbaren fachärztlichen Weiterbildungen – in der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer festgehalten. Neben der Definition des Einsatzgebietes bzw. der Tätigkeiten sowie dem zeitlichen Rahmen der Weiterbildungszeit sind hierin auch die spezifischen Inhalte der Weiterbildung vorgegeben.
Diese umfassen:
- Gesundheitsberichterstattung
- Prävention und Gesundheitsförderung
- Infektionsschutz
- umweltbedingte Gesundheitsbelastungen
- Begutachtungen im Amtsärztlichen Dienst
- amtsärztliche Aufgaben
- Kinder- und jugendärztliche Aufgaben
- sozialpsychiatrische Aufgaben
- Pandemieplanung und Katastrophenschutz
- Hygiene und Gesundheitsschutz sowie Krankenhaushygiene
Erfasst sind in der Weiterbildungsordnung die jeweils notwendigen kognitiven und methodischen Kompetenzen (d.h. Kenntnisse) sowie die Handlungskompetenzen (d.h. Erfahrungen und Fertigkeiten), die sich ein Facharzt im Rahmen der Weiterbildung aneignen muss.
Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern und deren Inhalt
Ergänzend kommen die Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern hinzu. Diese bilden zwar innerhalb der Bundesärztekammer eine Arbeitsgemeinschaft, die sich gemäß ihrer Satzung für eine engere, ständige und gegenseitig abgestimmte Zusammenarbeit verpflichtet – wozu auch die Förderung der ärztlichen Fortbildung zählt. Dennoch können die einzelnen Landesordnungen inhaltlich voneinander abweichen.
Tatsächlich können sie sogar, wie etwa die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, vergleichsweise kurz ausfallen, zumindest im Hinblick auf die fachspezifischen Vorgaben. Wie auch in der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer wird zunächst das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens erläutert, ehe die Weiterbildung als solche umrissen wird.
Etwas ausführlicher sind dabei die einzelnen Bereiche differenziert, in denen ein Facharzt Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sammeln soll. Die nordrhein-westfälische Verordnung über die Weiterbildungsabschnitte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und über den Weiterbildungskurs im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (kurz: VO-Weiterbildung-ÖGW) orientiert sich an den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes. Sie enthält neben den üblichen Angaben zu den Inhalten der praktischen und theoretischen Weiterbildung außerdem die Vorgaben für entsprechende Weiterbildungsstätten.
Amtsarzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Obwohl Fachärzte im öffentlichen Gesundheitswesen in sehr unterschiedlichen Bereichen eingesetzt werden können, obliegt ihnen doch als eine wesentliche Aufgabe die Leitung der Gesundheitsämter – die Bezeichnung als „Amtsarzt“ leitet sich genau davon ab. Allerdings hat sich der Begriff durch Gesetzesänderungen dahingehend ausgeweitet, dass er auch Amtsärzte im Sinne des § 41 des Ärztegesetzes sowie im Sinne von Ärzten im öffentlichen Sanitätsdienst umfasst.
Ein grundlegender Unterschied im Vergleich zu anderen (Fach-)Ärzten liegt in der bereits angesprochenen Verbeamtung. Die gilt übrigens nicht nur für den fachlichen Leiter eines Gesundheitsamtes, sondern gleichermaßen für seinen Stellvertreter wie auch für Ärzte in Voll- und Teilzeit, die im Gesundheitsamt tätig sind. Hilfsärzte hingegen sind nicht für eine Verbeamtung vorgesehen, werden dem Amtsarzt aber im Idealfall trotzdem zugeteilt, damit alle Aufgaben wahrgenommen werden können.
Die Zuteilung dieser Aufgaben ergibt sich im Übrigen aus der hier vorgestellten Struktur mit dem leitenden Amtsarzt an der Spitze und dem ihm beigestellten Ärzten im Haupt- oder Nebenamt bis zu den Hilfsärzten – wobei fachliche geschultes Personal wie Pflegekräfte, Gesundheitsaufseher etc. nicht vergessen werden darf. Sie können beispielsweise auch ohne ärztliches Mitwirke, herangezogen werden, wenn das Gesundheitsamt mit einer Aufgabe betraut ist.
Bei einer, vom Gesetz vorgesehenen, ärztlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann wiederum jeder der genannten Ärzte diese übernehmen. Tatsächlich steht dem Amtsarzt außerdem die Möglichkeit zu, die ihm zugeteilten Ärzte einzusetzen, sollte sein Einsatz verlangt sein. Während diese Ärzte dann in seinem Namen Aufgaben übernehmen, ist der Amtsarzt selbst immer noch für die Aufsicht, Durchführung und das Ergebnis solcher Einsätze verantwortlich.
Die Weiterbildung zum Amtsarzt
Um im Rahmen der fachärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst als Amtsarzt tätig zu sein, muss ein entsprechender Kurs belegt und absolviert werden, was unter anderem in der Sächsischen Amtsarztkursverordnung geregelt ist. Der Kurs fällt in die Zuständigkeit des sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, was Organisation, Durchführung und abschließende Prüfung einschließt. Zu diesem Zweck besteht außerdem ein eigener Fortbildungs- und Prüfungsausschuss.
Damit ein Arzt überhaupt zum Amtsarztkurs zugelassen wird, muss er einige Voraussetzungen erfüllen.
Dazu zählen:
- die Approbation als Arzt im Sinne der Bundesärzteordnung,
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt sowie
- eine mindestens dreimonatige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt in einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
In Ausnahmefällen, etwa wenn das öffentliche Gesundheitsinteresse akut betroffen ist und eine Stelle dringend besetzt werden muss, kann unter Umständen von den sonst geltenden Tätigkeitszeiträumen abgewichen werden.
Neben diesen auf die Zulassung bezogenen Bedingungen brauchen Bewerber für den Amtsarztkurs außerdem eine Einverständniserklärung des aktuellen Arbeitgebers, eine fachliche Befürwortung durch den zuständigen Vorgesetzten sowie die – obligatorische – Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Arzt“ überhaupt führen zu dürfen.
Durchgeführt wird der Amtsarztkurs in Modulen, vorgesehen sind dabei je 40 Stunden pro Monat. Insgesamt umfasst der theoretische Unterricht mindestens 760 Unterrichtsstunden à 45 Minuten – das entspricht in etwa dem zeitlichen Umfang, den die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (720 Stunden bzw. sechs Monate) für die Fortbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen vorgibt.
Die vermittelten Lehrgebiete des Kurses sind:
- Recht und Verwaltung,
- Gesundheitswissenschaften (Public Health), Statistik, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung,
- Sozialmedizin in Beratungssituationen,
- Sozialpädiatrie, Jugendärztlicher und Jugendzahnärztlicher Dienst
- Mikrobiologie, Impfwesen und Infektionsschutz,
- Umwelthygiene und Umweltmedizin,
- Lebensmittelrecht und Katastrophenschutz sowie
- medizinische Begutachtung, Psychiatrie, Forensik und Rechtsmedizin.
Sie unterteilen sich jeweils in verschiedene Themengebiete, die allesamt Bestandteil des theoretischen Unterrichts sind. Wer etwa im Freistaat Sachsen als Amtsarzt tätig werden möchte, die dazugehörigen Vorbereitungen – inklusive der Prüfung – aber in einem anderen Bundesland absolviert hat, kann sich dies durch den oben genannten Fortbildungs- und Prüfungsausschuss anerkennen lassen. Damit können auch qualifizierte Bewerber aus anderen Bundesländern für vakante Amtsarztstellen berücksichtigt werden.
Das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit richtet sich mit seinem Angebot des Amtsarztlehrgangs übrigens explizit an Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes aus Bayern selbst, den Bundesländern Baden-Württemberg, Saarland und Thüringen wie aus den Reihen der Bundeswehr. Bevorzugt werden dabei Bewerber, die bereits Erfahrungen durch eine Tätigkeit in einem Gesundheitsamt sammeln konnten.
Der Lehrgang ist im Übrigen eng mit dem Studiengang zum Master of Public Health (MPH) der Ludwig-Maximilian-Universität München verknüpft. Studierende, die in diesem Rahmen die Spezialisierung „Health Administration and Management“ (HAM) erwerben möchten, nehmen deshalb an allen Unterrichtseinheiten des Amtsarztlehrgangs teil.
Umgekehrt besteht für die Amtsarztaspiranten die Möglichkeit, im Zuge ihres Lehrgangs ebenfalls den MPH mit derselben Spezialisierung zu erlangen. Der Lehrgang an sich ist allerdings mit einer Gebühr von 2.500 Euro verbunden.
Fachärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der Statistik
Die große Bandbreite an Aufgaben und die enorme Bedeutung für das Gesundheitswesen im Allgemeinen spiegelt sich kaum in den Zahlen wieder, wie sie der Ärztestatistik 2018 der Bundesärztekammer zu entnehmen sind:
- Von den insgesamt 392.402 berufstätigen Ärzten in Deutschland arbeiten 784 als Facharzt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, davon 378 Ärztinnen.
- Anerkannt wurden im vergangenen Jahr 39 neue Fachärzte für Öffentliches Gesundheitswesen (davon 28 Ärztinnen) – immerhin eine Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren, in denen nur 30 (2016) bzw. 33 (2017) Anerkennungen erteilt wurden.
Im Vergleich muss das wenig erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund des stellenweise eklatanten Mangels an Ärzten dieses besonderen Fachgebiets. Die Länge der dazu notwendigen Weiterbildung, mag dabei eine Rolle spielen. Darüber hinaus erscheint der ÖGD vielen Medizinstudenten wenig attraktiv. Zu sehr wird die Tätigkeit mit Verwaltungsaufgaben assoziiert, obwohl es vielmehr darum geht, die Gesundheitsversorgung in vielfältiger Weise zu gewährleisten.
Dass es sich dennoch lohnen kann, die Facharztweiterbildung für den ÖGD zu absolvieren, zeigt nicht zuletzt das Beispiel von Özden Doğan, der dies im Rahmen des Trainee-Programms des Landkreises Fulda tut. Sein Beispiel zeigt aber gleichzeitig auch, dass Reformen wie die des Landes Rheinland-Pfalz notwendig sind, um langfristig für eine ausreichende Zahl an Nachwuchsärzten im ÖGD zu sorgen.
Dazu gehört eben auch, das öffentliche Gesundheitswesen zu einem stärkeren Schwerpunkt während des Medizinstudiums zu machen – unter Umständen durch die Einrichtung eines neuen Studienfachs für Hygiene und Öffentliche Gesundheit.
Rechtliche Regelungen für die Tätigkeit
Die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Facharzt des öffentlichen Gesundheitswesens werden auf zwei Ebenen geregelt: Auf der Bundesebene sind etwa die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs maßgeblich. Daneben sind in den jeweiligen Landesgesetzen Themen wie die Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Berufsgerichtbarkeit und nicht zuletzt die amtsärztliche Tätigkeit verankert.
Rechtliche Regelungen auf Bundesebene
Maßgeblich für die Tätigkeit als Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen sind auf Bundesebene die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).
In letzterem ist unter anderem geregelt:
- Die Zusammenarbeit u.a. mit den Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie festgelegt (§20 f).
- Das gilt in gleicher Weise für die Kooperation mit medizinischen Behandlungszentren, die sich um Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen kümmern (§119c). Für die Behandlung ist eine enge Zusammenarbeit der zuständigen medizinischen Behandlungszentren mit dem ÖGD vorgesehen.
- Die Versorgung mit Schutzimpfungen (§132e), wobei in erster Linie festgehalten ist, dass Verträge zwischen Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbänden mit den Behörden, die auf Landesebene für die Durchführung dieser Impfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind, Regelungen für eine Förderung von Schutzimpfungen durch den ÖGD beinhalten müssen.
- Diese Verträge müssen außerdem Regelungen enthalten, wonach die Krankenkassen die dem ÖGD für die Beschaffung der Impfstoffe entstehenden Kosten zu übernehmen haben (für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
- Die Möglichkeit der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus ÖGD und den Krankenkassen, mit der Zielsetzung, Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation gemeinsam zu fördern (§219).
Auf Landesebene ist es nicht zuletzt das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (zum Beispiel das Gesundheitsdienst-Gesetz GDG für Schleswig-Holstein oder das Gesundheitsdienstgesetz ÖGDG für Baden-Württemberg), das den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen bildet. Das GDG besitzt, wie der Name schon erahnen lässt, für den gesamten Aufgabenbereich und damit auch für alle darin tätigen Personen Gültigkeit.
Neben den verschiedenen Aufgabengebieten und den dazugehörigen Bestimmungen, beinhaltet es u.a. die Regelungen der Überwachungsbefugnisse. Um seinen Pflichten nachzukommen, werden dem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen sowie anderen, mit der Überwachung beauftragten Personen, weitreichende Befugnisse zugestanden.
Dazu zählt beispielsweise, die zu überprüfenden Grundstücke, Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Anlagen sowohl während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten als auch außerhalb dieser Zeiträume zu betreten und zu untersuchen. Es dürfen darüber hinaus Proben gefordert und entnommen werden. Wer von einer solchen Überwachungsmaßnahme betroffen ist, kann in dem Fall also nicht auf die sonst geltende Unverletzlichkeit der Wohnung bestehen.
Die Überwachungsaufgaben sind allerdings noch weitaus umfangreicher als die hier geschilderten Befugnisse. Immerhin kontrollieren die Gesundheitsämter eine Vielzahl von Einrichtungen, von solchen für medizinische und pflegerische Leistungen über Blutspendeeinrichtungen, Schulen, Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Gast- und Beherbergungsstätten bis hin zu Jahrmärkten und Messen.
Letztendlich ist damit dennoch nur ein vergleichsweise kleiner Ausschnitt der Aufgaben abgedeckt, die zum Tätigkeitsbereich eines Facharztes für das öffentliche Gesundheitswesen warten.
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