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praktischArzt Magazin Sexuelle Übergriffe: Wie Praxisinhaber reagieren müssen

Sexuelle Übergriffe: Wie Praxisinhaber reagieren müssen

Sexuelle Übergriffe Praxis
Zuletzt aktualisiert: 28.04.2022
Themen: Praxismanagement
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Sexuelle Belästigung ist ein enormer Graubereich. Sie fängt beim Anstarren an und geht über „versehentliche“ Berührungen oder zotige Witze bis in die Extreme, z.B. sexuellen Übergriffen bis hin zur Vergewaltigung. Dabei beginnen sexuelle Übergriffe und sexualisierte Gewalt früh. Respektlose Bemerkungen am falschen Ort zur falschen Zeit sind grenzverletzend, obwohl sie in anderen Konstellationen vielleicht lustig wären. Flirtversuche, anzügliche Sprüche, aufdringliche Fragen zum Privatleben etc. im Praxisumfeld sind generell schwierig, dennoch sollte man bei der Einschätzung immer auch das ganze Setting betrachten.

Wie Praxisinhaber/innen als Arbeitgeber/innen reagieren müssen, wenn Patienten/-innen Grenzen übertreten oder von Kollegen/-innen unerwünschtes Verhalten ausgeht, haben wir hier aufgearbeitet. Wir bieten auch wichtige Tipps zur Vorbeugung, woran man Belästigung erkennt, wie sie konkret aussehen und wie man ihr begegnen kann bis hin zu Anlaufstellen für Betroffene.

Was ist sexuelle Belästigung?

In Arztpraxen kommt man sich zwangsläufig aufgrund der besonderen Anforderungen des Berufs körperlich nahe. Man sieht Patienten/-innen nackt, muss sie z.B. bei der Blutabnahme berühren oder sich von ihnen zwangsläufig anfassen lassen, wenn man z.B. Bewegungseingeschränkten bei der Abgabe einer Urinprobe auf der Toilette hilft. Dabei kann es jedoch neben der zwangsläufigen und unproblematischen Körperlichkeit leicht zu Situationen kommen, in denen persönliche Grenzen überschritten werden.

Nach Paragraph 3, Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.“

3 Arten sexueller Belästigung

Diese gesetzliche Definition ist recht schwammig, daher unterscheidet man sexuelle Belästigung zur alltäglichen Vereinfachung in drei Arten: nonverbal, verbal und körperlich.

  • Nonverbale sexuelle Belästigungen können u.a. Gesten und Mimik mit sexuellem Bezug sein oder das Zeigen von pornografischen Bildern bzw. das Entblößen von Körperteilen mit einer sexualisierten Absicht. Viele Grenzüberschreiter/innen reden sich hier gerne damit heraus, dass „das so gar nicht gemeint war“ und dass die/der Belästigte „einfach keinen Spaß versteht.“ Bei sexueller Belästigung kommt es jedoch nicht auf die Absicht, sondern auf die Wirkung an.
  • Verbale sexuelle Belästigungen sind Bemerkungen sexuellen Inhalts, z.B. das Erzählen anzüglicher Witze oder Anspielungen. Auch hier wird oft von den Belästigenden eingewendet, dass ihre Scherze in einer Grauzone lägen, die man nicht als sexuelle Grenzüberschreitung interpretieren könne. Doch auch hier kommt es nicht auf die Intention, sondern auf die Wirkung an. Selbst wenn man einer zehnköpfigen Gruppe einen zotigen Scherz erzählt und eine einzige Person sich angegriffen fühlt, während neun herzlich lachen, ist dies eine sexuelle Belästigung.
  • Körperliche sexuelle Belästigungen reichen von ungewollten Berührungen, Streicheln, Küssen bis hin zu massiven sexuellen Übergriffen. Generell gilt: Niemand muss sich gegen seinen/ihren Willen anfassen lassen, weder zum Händeschütteln noch „um etwas besser zeigen zu können“; eine sehr beliebte Ausrede. Körperkontakt, egal in welcher Form, muss immer beiderseits erwünscht sein, und eine einseitige Überschreitung dieser Grenze ist Belästigung.

Beispiele sexueller Belästigung

Beispiele sexueller Belästigung gibt es viele, sowohl nonverbale als auch verbale oder körperliche. Die folgenden Beispiele sind einige Arten von sexueller Belästigung, die in Praxen leider häufig vorkommen.

  • sexistische Kommentare, ehrverletzende Bemerkungen (z.B. „Der Laborkittel betont Ihre Brüste so schön.“)
  • aufdringliche Fragen zum Privatleben (z.B. „Na, am Wochenende die Sau rausgelassen?“)
  • unerwünschtes Betätscheln, eventuell getarnt als „versehentliche“ Berührung (z.B. der klassische Unterarm- oder Rückentätschler)
  • obszöne Witze und Sprüche, die demütigend wirken (z.B. „Bei der würde ich gerne mal Fieber messen.“)
  • aufdringliche sexuelle Angebote (z.B. „Wenn du mal jemanden für die Nachtschicht brauchst, kannst du mich gern anrufen.“)
  • Aufhängen, Herumzeigen oder Mailen von pornographischem Material
  • Aufforderung zu sexuellen Gefälligkeiten oder Handlungen (z.B. „Schwester, wollen Sie mir beim Ausziehen helfen?“)
  • sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung
  • Androhung beruflicher Nachteile für die Karriere bei sexueller Verweigerung
  • Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
  • schlüpfrige SMS, Mails oder Posts in den sozialen Medien

Im Akutfall: Verhaltenstipps für Betroffene

Oftmals fällt Betroffenen die neutrale Einschätzung schwer, ob z.B. eine derbe Äußerung einfach nur geschmacklos oder eine Belästigung war. Dr. Christiane Groß, Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes, rät Betroffenen bei der Einschätzung solcher und ähnlicher als belästigend empfundenen Situationen: „Wenn Sie spüren, das ist ein Übergriff, dann ist es ein Übergriff, und es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die sexuelle Belästigung zu stoppen und in Zukunft zu verhindern.“

Auch im akuten Fall einer solchen Belästigung fällt es Betroffenen häufig schwer, adäquat zu reagieren. Ein gequältes Lächeln oder ein abwiegelndes „Ach, Sie mal wieder!“ hilft aber nicht weiter. Dr. Heike Schambortski, Leiterin im Präventionsdienst bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), rät in den akuten Situationen zu folgenden Verhaltensweisen:

  • klare Ansage: „Ich möchte nicht, dass Sie mich anfassen! Lassen Sie solche Bemerkungen! Das beleidigt mich!“
  • sich nicht mit dem/-r Täter/in auf eine Diskussion einlassen: „Es ist unerheblich, wie Sie es gemeint haben, ich will das nicht und Sie hören jetzt damit auf!“
  • sich nicht selbst die Schuld geben oder aus Selbstschutz kündigen
  • unangemessene Berührungen oder Sprüche niemals ignorieren oder wie einen Scherz behandeln
  • mit deutlichen Worten reagieren (auch bei z.B. Demenzkranken oder geistig behinderten Menschen, denn entschiedene Abwehr wird von jedem verstanden)
  • Annäherungsversuche mit ausgestreckten Armen und offenen Handflächen abwehren
  • beim Anblick eines onanierenden Patienten das Zimmer verlassen
  • männliche Kollegen einspannen
  • bei einer Vertrauensperson Rat einholen
  • im Team über den Vorfall reden
  • sexuelle Übergriffe dokumentieren

Wenn alles nichts hilft, bleibt nur noch die Anzeige. Davor sollte man nicht zurückschrecken, denn oftmals ist man nicht das einzige Ziel einer Belästigung der betreffenden Person. Man hilft mit entschiedenem Auftreten und dem Aufzeigen von Grenzen auch in juristischer Hinsicht also nicht nur sich selbst, sondern auch anderen.

Unerwünschte Nähe in Gesundheitsberufen

Bei sexueller Belästigung handelt es sich um Grenzverletzungen und in Praxen finden diese naturgemäß jeden Tag statt: Strenggenommen ist z.B. jede Spritze ist eine Grenzüberschreitung und jeder Abstrich eine Penetration. Patienten/Patientinnen müssen außerdem zwangsläufig Dinge von sich offenbaren, die sie nicht erzählen wollen oder die ihnen hochnotpeinlich sind. Das macht die Praxis zu einem besonders anfälligen Ort, in dem aus medizinisch notwendigen Grenzüberschreitungen schnell sexuelle Grenzverletzungen werden können.

Sexuelle Belästigung im medizinischen Umfeld ist komplex. Es gibt speziell im Praxisumfeld einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten von sexueller Belästigung und dem psychischen Befinden des medizinischen Personals. Viele Beschäftigte, die sexuelle Belästigung im Praxisumfeld erleben oder erlebt haben, leiden unter psychosomatischen Beschwerden wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung oder Depressivität. Dies ist auch den unklaren Grenzen in Gesundheitsberufen geschuldet, denn z.B. Körperkontakt mit Patienten/-innen oder anzügliche Witze wie „Die neue Kollegin würde ich gerne mal intubieren, wenn du weißt, was ich meine, hehe“ sind dort häufiger anzutreffen.

Sexuelle Belästigung in Praxen

Vor allem in Hausarzt- und Fachpraxen und kommt es aufgrund der vertraulichen Atmosphäre häufig zu sexuellen Übergriffen. Mal sind es Patienten/Patientinnen, von denen das unangemessene Verhalten ausgeht, mal Kollegen/-innen oder sogar der/die Chef/in selbst. Dabei kann es sich um anzügliche Bemerkungen, obszöne Witze und Gesten oder unerwünschte Berührungen und sexuelle körperliche Übergriffe handeln. Betroffen sind davon am meisten Medizinische Fachangestellte (MFA) und Pflege- oder Laborpersonal ebenso wie Mitarbeitende auf Hausbesuch.

Eine aktuelle Umfrage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aus dem Jahr 2021 liefert hierzu einige stichprobenhafte Einblicke in das vermutete weite Dunkelfeld. Von rund 900 Beschäftigten aus Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung gaben rund 63 Prozent an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal nonverbale sexuelle Belästigung oder Gewalt erlebt zu haben.

Für den niedergelassenen Bereich speziell existieren noch keine eigenen aussagekräftigen Zahlen, es ist aber anzunehmen, dass die Faktenlage dort ähnlich ist. Bei über 60 Prozent in den oben untersuchten Bereichen kann man also auch in Praxen davon ausgehen, dass mehr als jede/r Zweite im Laufe des Berufslebens sexuellen Übergriffen ausgesetzt ist.

Belästigungen von Ärzten/-innen in Zahlen

Die Studie „Watch – Protect – Prevent (WPP)“ (2015) der Charité Berlin zum Thema sexuelle Belästigungen von Ärzten/-innen hat 743 Ärzte/-innen befragt und dabei aussagekräftige Prozentzahlen ermittelt. Die Zahlen wurden zwar unter Ärzten/-innen im klinischen Umfeld ermittelt, lassen sich aber aufgrund der Unterteilung in verschiedene Belästigungsformen auch gut auf Mitarbeitende in Praxen übertragen.

Belästigungen am Arbeitsplatz finden demnach statt durch:

  • abwertende Sprache (62 Prozent)
  • anzügliche Sprüche (25 Prozent)
  • Grenzverletzungen durch unerwünschten Körperkontakt (17 Prozent)
  • Erzählungen mit sexuellem Inhalt (15 Prozent)
  • Nachpfeifen und Anstarren (13 Prozent)
  • sexuelle Angebote und unerwünschte Einladungen (7 Prozent)
  • Belästigung in schriftlicher Form, Bilder oder Witze (6 Prozent)
  • obszöne Gesten (5 Prozent)

Juristisches: Rechte und Pflichten

Es ist nach den Paragraphen 12 und 13 AGG grundsätzlich die Pflicht des/r Arbeitgebers/-geberin, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und Maßnahmen zu veranlassen, um Belästigungen zu stoppen und künftig zu verhindern. Ein/e Arbeitnehmer/in hat ein Recht auf diesen Schutz ihres/-r Arbeitgebers/-geberin.

Darüber hinaus kann sexuelle Belästigung auch strafrechtlich relevant werden. Als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist sexuelle Belästigung nach Paragraph 184i Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. Die Tat wird prinzipiell nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Welche Pflichten hat der/die Arbeitgeber/in?

Alle Arbeitgeber/innen müssen ihre Mitarbeitenden vor sexuellen Übergriffen und Belästigung schützen. Speziell Praxisinhaber/innen sind gemäß ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und dem AGG verpflichtet, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz aktiv zu verhindern. Dazu zählt die Verpflichtung, nach einem Vorfall den Schutz der/-s Betroffenen durch „geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen“ zu gewährleisten.

Dabei ist es egal, von wem die Belästigung ausging:

  • von einem Mitarbeitenden: Hier kommen dessen/deren Abmahnung, Versetzung oder Kündigung in Betracht.
  • von einem/-r Patienten/Patientin: Der/die Praxisinhaber/in kann z.B. ein Hausverbot aussprechen.
  • von der Chefin/vom Chef selbst: Neben einem strafrechtlichen Verfahren bei Anzeige droht auch eine standesrechtliche Ahndung bis hin zum Approbationsentzug.

Welche Rechte hat der/die Beschäftigte?

Das AGG regelt darüber hinaus auch die Rechte der Beschäftigten. Sie haben zunächst ein Beschwerderecht und später auch ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn z.B. der/die Arbeitgeber/in keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergreift. Betroffene können in diesem Fall also ihre Arbeitsleistung bei voller Lohnfortzahlung verweigern.

Bei einer sexuellen Belästigung, die der/die Arbeitgeber/in zu vertreten hat, haben Betroffene sogar einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung gegen den/die Arbeitgeber/in. Grundsätzlich haften Arbeitgeber/innen für sexuelle Belästigungen durch Personen, die ein Weisungsrecht ausüben oder andere Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, z.B. die Praxisleitung. Juristisch umstritten ist diese Haftung jedoch bei sexueller Belästigung durch Kollegen/Kolleginnen oder Patienten/Patientinnen. Arbeitgeber/innen können sich grundsätzlich aber auch hier bei Nichteingreifen schadensersatzpflichtig machen.

Das AGG enthält außerdem ein Maßregelungsverbot: Ein/e Beschäftigte/r darf wegen der Geltendmachung seiner/ihrer Rechte nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass ein/e Mitarbeitende/r z.B. nicht dafür abgemahnt werden kann, dass er/sie eine/n Patienten/Patientin in die Schranken weist.

Prävention

Besonders im medizinischen Bereich kennt man den Spruch: „Vorbeugen ist besser als heilen.“ Dies gilt analog auch für sexuelle Belästigung: Es ist besser, Übergriffe zu verhindern, als hinterher mit juristischen Mitteln zu bestrafen und zu schützen. Hierzu gibt es für Praxisinhaber/innen die folgenden Möglichkeiten.

Betriebliche Vereinbarung

Eine sog. „Dienstvereinbarung zur Prävention sexueller Belästigung“ stellt eine rechtliche Grundlage für den Umgang einer Praxis mit dem Problem dar. Kernelemente dieser Vereinbarung sind die Definition, die Darstellung des rechtlichen Rahmens und die detaillierte Aufstellung eines Beschwerdeablaufs. Diese können und sollen je nach Praxis individuell sein. Beschwerdeabläufe sollen dabei aber generell mit dem Ziel entwickelt werden, Betroffene und mutmaßliche Täter bis zur Klärung des Vorfalls zu schützen, Beweismaterial zu sammeln und betriebsrechtliche Konsequenzen umzusetzen. Da es hier von Praxis zu Praxis aufgrund unterschiedlicher Personalgröße, Räumlichkeiten, Arbeitsablauf, Arbeitszeiten etc. zu viele unbekannte Größen gibt, sind allgemeine Ratschläge schwierig.

Zur angemessenen Umsetzung der Inhalte der Richtlinie ist deren Bekanntmachung durch offiziellen Aushang in den Gemeinschaftsräumen der Praxis essenziell. Eine Rundmail kann diesen ersetzen, mündliche Information ist hingegen zu wenig. Die Betriebsvereinbarung zur Vorbeugung sexueller Übergriffe muss in schriftlicher Form jedem Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden.

Informationskampagnen

Wird sexuelle Belästigung nicht von der Praxisleitung angesprochen, wissen betroffene Mitarbeitende nicht, an wen sie sich wenden können. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist das mangelnde Wissen über einen konkreten Beschwerdeablauf. Betroffene sind oft nicht an einem Rechtsweg interessiert, sondern wollen primär unerwünschtes Verhalten unterbinden. Die Tatsache, dass eine rein informelle Beratung keine zwingenden rechtlichen Konsequenzen hat, ist dabei eine wichtige Information. Praxen sollten daher den internen Beschwerdeablauf transparent, strukturiert und unter Nennung konkreter Ansprechpartner/innen allen Mitarbeitenden zugänglich machen.

Die Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Generell sollte ein „Null-Toleranz“-Prinzip gegenüber sexueller Belästigung gelten und eine unmissverständliche Positionierung des/-r Praxisinhabers/-inhaberin erfolgen. Chefs/Chefinnen haben Vorbildfunktion und die Verantwortung zur Förderung einer diskriminierungsarmen Praxiskultur. Sie sollten sexuelle Belästigung erkennen und bei entsprechenden Vorfällen aktiv intervenieren und ihre Bereitschaft dazu auch im Vorfeld deutlich bekanntmachen.

Patienteninformationen

Eine weitere Gruppe von Betroffenen, potenziell aber auch Tätern/-innen, können Patienten/-innen sein. Zu deren Schutz und zur Information bietet sich die Erstellung von leicht und barrierefrei zugänglichen Hausregeln an. Innerhalb dieser Hausregeln sollten Rechte und Pflichten sowie erwartetes und zu erwartendes Verhalten formuliert werden.

Dabei sollte bedacht werden, dass bestimmte Patientengruppen kurz- oder langfristig nicht in der Lage sein können, diese Regeln zu befolgen (z.B. bei Demenz, geistiger Behinderung, körperlicher Hilfsbedürftigkeit etc.). Ausdrückliche schriftliche Androhungen von Hausverweisen sind hierbei aber unnötig, denn allein der deutlich sichtbare Aushang, dass sexuelle Übergriffe gegenüber dem Personal unerwünscht sind, sind in ihrer plastischen Aussagekraft eindeutig genug.

Hier gibt es Hilfe

Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, sexuelle Übergriffe im Praxisumfeld erlebt oder erlebt hat, können Sie sich an diese Stellen wenden oder den/-ie Betroffene/n hierhin verweisen:

  • Betriebs- oder Personalrat der Praxis, sofern vorhanden
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Telefon: 030 / 185 551 855 oder Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de)
  • bundesweites Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Hilfetelefonnummer 08000 / 116 016 (www.hilfetelefon.de).
  • Landesärztekammern
  • für Ärztinnen, Zahnärztinnen oder Studentinnen der Human- oder Zahnmedizin per Mail unter: hilfe@aerztinnenbund.de

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Redaktion
Isabelle Konnegen
Isabelle Konnegen
Autorin
Veröffentlicht am: 29.04.2022
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