
Neue Steuerregeln sollen eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersbezügen vermeiden. Die Politik führt damit wichtige Verbesserungen im Steuerrecht ein. Unter anderem steigt der steuerpflichtige Rentenanteil langsamer als geplant. Darüber hinaus sind bereits seit dem vergangenen Jahr die früher geltenden Beschränkungen für Abzüge von der Altersvorsorge aufgehoben. Wie Ärzte von den neuen Steuerregeln profitieren, erklärt der folgende Artikel.
Doppelbesteuerung der Altersversorgung vermeiden
Zum 1. Januar 2005 trat das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft und regelte die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen neu. Seitdem gilt die nachgelagerte Besteuerung von Renten. In einer Übergangsphase steigt zunächst der zu versteuernde Anteil der Altersversorgung schrittweise an. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rentenzahlung beginnt. Der Gesetzgeber folgte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Urteil vom 6. März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärte.
Für Ärzte bedeutet diese Reform: Während ihres Berufslebens können sie einen Teil ihrer Aufwendungen zur Altersvorsorge von der Steuer absetzen. Im Ruhestand müssen jedoch immer mehr Ärzte Steuern auf ihre Bezüge aus der Ärzteversorgung zahlen. Unter gewissen Umständen könnte diese Regelung zu einer ebenfalls verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen. Das wäre der Fall, wenn der steuerfreie Rentenanteil im Ruhestand geringer ausfällt als die während des Arbeitslebens zu versteuernden Rentenbeiträge. Selbst der Bundesfinanzhof in München hat bereits auf dieses Problem hingewiesen. Die Politik hat daraufhin reagiert und versucht nun mit neuen Steuerregeln eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Neue Steuerregeln: steuerpflichtiger Rentenanteil steigt langsamer
Bereits im vergangenen Jahr wurden die Beschränkungen für den Ausgabenabzug für die Altersvorsorge aufgehoben. Ärzte können nun 100 Prozent ihrer Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dabei zu beachten ist die Deckelung durch den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West: 27.565 Euro pro Jahr für Alleinstehende, für Zusammenveranlagte 55.130 Euro (Stand: 2024).
Eine weitere Neuregelung betrifft den steuerpflichtigen Rentenanteil: Er steigt nun langsamer als ursprünglich geplant, nämlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt um 1,0 Prozent im Jahr. Wer 2024 in Rente geht, muss entsprechend nur 83 Prozent statt 84 Prozent seiner Versorgungsbezüge versteuern. Dadurch verschiebt sich auch der Termin, ab dem die Altersvorsorge für Ärzte vollständig besteuert wird – von 2040 auf 2058. Ob sich die Doppelbesteuerung durch diese Neuregelungen tatsächlich verhindern lässt, gilt bei Finanzexperten als umstritten. Für Steuerpflichtige stellen sie jedoch eine Entlastung dar.
Freiwillige Zuzahlungen zur Altersvorsorge lohnen sich
Angestellte Ärzte müssen beim Abzug von Ausgaben von der Altersvorsorge beachten, dass sich ihr Abzugsbetrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil verringert. Freiwillige Zuzahlungen zur Altersvorsorge lohnen sich dennoch für die meisten. Zum einen lässt sich durch freiwillige Zuzahlungen die aktuelle Steuerlast senken, zum anderen führen sie zu erhöhten Altersbezügen. Dadurch werden im Rentenalter zwar auch höhere Steuern fällig, der persönliche Steuersatz dürfte zu dieser Zeit aber wesentlich niedriger ausfallen als während des Berufslebens. Für Praxisinhaber ergibt sich zudem der Vorteil einer höheren Hinterbliebenenversorgung. Auch im Falle einer Berufsunfähigkeit erhalten sie mehr Geld, wenn sie über die Pflichtbeiträge hinaus freiwillige Zahlungen leisten.