
Die Zielvereinbarung im Chefarztvertrag gehört zu den größten Streitpunkten zwischen Klinikleitung und leitenden Ärzten. Wer als Chefarzt oder als Oberarzt im AT-Bereich – also mit einem außertariflichen Vertrag ohne Bindung an die üblichen Tarifregelungen – tätig ist, kennt das Spiel: Das Jahr neigt sich dem Ende zu, der variable Gehaltsanteil steht im Raum – doch konkrete Ziele wurden nie vereinbart. Bislang blieb vielen Ärzten nur das Hoffen auf das Wohlwollen der Klinikleitung. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt dieser Praxis enge Grenzen und stärkt die ärztliche Verhandlungsposition erheblich.
Inhaltsverzeichnis
Überblick: BAG-Urteil zur Zielvereinbarung Chefarzt
- Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber bei verspäteter Zielvorgabe schadensersatzpflichtig werden.
- Betroffen sind alle Chefarztdienstverträge und AT-Verträge mit variabler Vergütung über Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben.
- Wird ein erheblicher Teil des Jahres ohne Zielvorgabe verstreichen, gilt die Zielerreichung im Zweifel als zu 100 Prozent erfüllt – die Beweislast liegt beim Krankenhausträger.
- Ein Mitverschulden wegen fehlender Nachfrage durch den Arzt scheidet bei einseitigen Zielvorgaben in der Regel aus.
- Vor Vertragsabschluss lohnt sich ein genauer Blick darauf, wer die Initiativpflicht zur Zielfestlegung trägt.
Zielvereinbarung im Chefarztvertrag: die drei Vergütungssäulen
Chefarztdienstverträge folgen meist einem dreigliedrigen Vergütungsmodell: Festgehalt, Beteiligung an den Erlösen aus der Privatliquidation und ein variabler Anteil, der an das Erreichen bestimmter Ziele gekoppelt ist. Auch AT-Verträge von Oberärzten enthalten häufig solche Zielvereinbarungen. Krankenhausträger wollen damit Führungskräfte motivieren und ihre Personalkosten flexibel gestalten – allerdings nicht völlig frei.
Zielvereinbarung oder Zielvorgabe – ein wichtiger Unterschied
Rechtlich ist zu unterscheiden: Eine Zielvereinbarung kommt einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arzt zustande. Eine Zielvorgabe hingegen legt der Krankenhausträger einseitig nach „billigem Ermessen” fest (§ 315 BGB). In der Praxis sind Mischformen verbreitet, wonach der Arbeitgeber Ziele einseitig bestimmen darf, wenn binnen einer bestimmten Frist keine Einigung gelingt. Zudem sind Klinikträger bei der Zielauswahl nicht frei: Unzulässig sind Anreize, die unmittelbar an einzelne Leistungen, Leistungsmengen oder Messgrößen anknüpfen (§ 135c Abs. 1 SGB V). Die Einzelheiten regeln die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer im gesetzlichen Auftrag.
Das BAG-Urteil: Verspätung kostet
Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 10 AZR 57/24) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass eine verspätete oder unterlassene Zielvorgabe einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB auslösen kann. Im konkreten, dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es zwar nicht um einen Chefarzt, sondern um eine Führungskraft aus der Wirtschaft – die aufgestellten Grundsätze gelten jedoch unabhängig von der Branche für jede Zielvorgabe-Konstruktion und damit auch für Chefarztverträge.
Warum verspätete Ziele rechtlich unmöglich werden
Das Gericht betont, dass Zielvorgaben eine dreifache Funktion erfüllen: Motivation, Anreizsetzung und Verhaltenssteuerung. Diese Funktionen lassen sich nur erfüllen, wenn der Arzt die Ziele kennt, bevor oder während er die Leistung erbringt. Ist ein erheblicher Teil der Zielperiode bereits verstrichen – im entschiedenen Fall rund drei Viertel des Jahres – tritt nach § 275 BGB rechtliche Unmöglichkeit ein. Eine rückwirkende Motivationswirkung ist schlicht ausgeschlossen. Aus dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch auf Zielfestlegung wird damit ein Schadensersatzanspruch.
Folgen für die Zielvereinbarung im Chefarztvertrag
Für die Schadensberechnung gilt eine klare Vermutungsregel: Hat der Krankenhausträger Ziele schuldhaft nicht oder zu spät vorgegeben, wird unterstellt, dass der Arzt sie bei rechtzeitiger Vorgabe zu 100 Prozent erreicht hätte. Will der Arbeitgeber weniger zahlen, trägt er die volle Beweislast – er muss konkret nachweisen, dass die Ziele etwa wegen wirtschaftlicher Krisen oder mangelnder Leistung verfehlt worden wären. Dieser Nachweis gelingt in der Praxis selten. Wer in der Vergangenheit regelmäßig über 100 Prozent lag, kann sogar einen höheren Schadensersatz beanspruchen. Fehlt auch eine Angabe zur Bonushöhe, gilt im Zweifel die des Vorjahres als vereinbart.
Kein Mitverschulden durch Schweigen
Ein beliebter Einwand von Klinikverwaltungen lautet, der Arzt habe ja nicht nachgefragt. Das BAG erteilt dem eine klare Absage: Bei einseitigen Zielvorgaben trägt allein der Arbeitgeber die Initiativlast (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: 10 AZR 97/07). Niemand muss die Geschäftsführung an ihre Pflichten erinnern. Bei echten Zielvereinbarungen kommt es dagegen darauf an, welcher Seite die Initiativpflicht vertraglich zugewiesen ist; verweigert sich der Arzt einem Gesprächsangebot, kann ausnahmsweise ein Mitverschulden in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 17. September 2020, Az.: 8 AZR 149/20).
Indirekt gestärkt wird auch die Position von Chefärzten, die – im Einklang mit § 135c SGB V – auf qualitative Ziele wie sinkende Komplikationsraten oder erfolgreiche Zertifizierungen setzen: Fehlt eine rechtzeitige Vorgabe, werden im Zweifel solche rechtlich zulässigen, medizinisch und ethisch vertretbaren Ziele unterstellt.
Handlungsempfehlung vor Vertragsabschluss
Wer einen Chefarzt- oder AT-Vertrag abschließt oder bereits hat, sollte prüfen, welcher Seite die Initiative zur Zielfestlegung zukommt. Liegt sie beim Arzt, reicht in der Regel eine einmalige schriftliche Aufforderung an die Geschäftsführung. Bei reinen Zielvorgaben kann abgewartet werden, ob der Arbeitgeber fristgerecht liefert. In jedem Fall empfiehlt sich vor Unterschrift eine juristische Prüfung des Vertragsentwurfs – gerade im Hinblick auf die variable Vergütung.
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Häufige Fragen zur Zielvereinbarung für Chefärzte
- Gilt das BAG-Urteil auch für bereits bestehende Chefarztverträge?
- Muss ich als Chefarzt aktiv klagen, um meinen Bonus zu erhalten?
- Wie hoch kann der Schadensersatz ausfallen?
Ja. Das Urteil konkretisiert allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze zu Zielvorgaben und Zielvereinbarungen und ist damit auf alle bestehenden Verträge anwendbar, die eine entsprechende variable Vergütung vorsehen – unabhängig vom Abschlussdatum.
Bei einer einseitigen Zielvorgabe nicht zwingend: Die Initiativlast liegt beim Arbeitgeber. Bei echten Zielvereinbarungen kann es sinnvoll sein, schriftlich auf eine zeitnahe Einigung zu drängen, um spätere Mitverschuldenseinwände zu vermeiden.
Maßgeblich ist die Vergütung, die bei rechtzeitiger und billigem Ermessen entsprechender Zielvorgabe gezahlt worden wäre. Im Regelfall wird eine Zielerreichung von 100 Prozent unterstellt; lässt sich eine höhere historische Zielerreichung belegen, kann auch dieser Wert zugrunde gelegt werden.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 7/25 zum Urteil vom 19. Februar 2025 – Az. 10 AZR 57/24, bundesarbeitsgericht.de (zuletzt abgerufen: 23.06.2026)














