Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) – es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Auf niedergelassene Ärzte kommen damit einige neue Aufgaben zu. Welche Befüllungs- und Aufklärungspflichten Du in Zukunft beachten musst, erklärt der folgende Artikel.
So funktioniert die Elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, soll den Informationsaustausch zwischen den behandelnden Leistungserbringern im Gesundheitssystem sowie die Patientenversorgung verbessern. Gesetzlich Versicherte erhalten sie ab Januar 2025 automatisch, es sei denn, sie legen Widerspruch bei ihrer Krankenkasse ein. Wie der ePA-Widerspruch genau funktioniert, erfahren Patienten hier:
Die ePA speichert Daten zu Befunden und zur Medikation, außerdem Labordaten. Welche Informationen genau gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf, bestimmen die Patienten selbst. Sie können ihre ePA entweder über die dazugehörige App oder über die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse verwalten. Zusätzlich zu Behandlungs- und Untersuchungsdaten lassen sich zum Beispiel auch Daten aus Fitnesstrackern in der ePA hinterlegen. Patienten können zudem ihre Krankenkasse bitten, Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen zu speichern.
Gewisse Leistungserbringer im Gesundheitssystem sind zum Befüllen der ePA verpflichtet. Dazu gehören Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Zahnärzte und Apotheker. Später sollen weitere Berufsgruppen wie Ergo- und Physiotherapeuten hinzukommen.
Sobald Patienten ihre elektronische Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät des Leistungserbringers stecken, erhalten diese automatisch Zugriff auf die dort gespeicherten Daten. Das Zugriffsrecht gilt für 90 Tage. Weitere allgemeine Informationen zur ePA finden sich hier:
- Start der Elektronischen Patientenakte: Das müssen Ärzte jetzt wissen
- ePA: So funktioniert die elektronische Patientenakte
Diese Befüllungspflichten kommen auf Ärzte zu
Als Arzt bist Du dazu verpflichtet, die Elektronische Patientenakte mit bestimmten Daten zu füllen, sofern die Patienten dagegen keinen Widerspruch einlegen. Von Gesetzes wegen umfasst dies die folgenden Daten:
- Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses, beispielsweise der elektronische Medikationsplan
- Laborbefunde und Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven und nichtinvasiven Maßnahmen
- elektronische Arztbriefe
- Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen, nach schriftlicher oder elektronischer Zustimmung der Patienten
Für eine standardisierte, einheitliche Datenspeicherung werden Medikations-, Befund- und Labordaten als sogenannte Medizinische Informationsobjekte (MIO) aufbereitet.
Datenspeicherung auf Patientenwunsch
Weitere Daten müssen Ärzte auf Wunsch der Patienten in der ePA erfassen. Dazu zählt eine große Bandbreite an Informationen, unter anderem Befunddaten, Diagnosen, geplante und erfolgte Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen und Behandlungsberichte. Darüber hinaus können auch Daten zu Reha-Maßnahmen, zur pflegerischen Versorgung sowie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten und sogar AU-Bescheinigungen erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Daten während der aktuellen Therapie durch die behandelnden Ärzte erhoben werden, sie in elektronischer Form vorliegen und die Patienten in die Speicherung und Übermittlung der Daten einwilligen. Diese Einwilligung ist in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Nach und nach soll das Spektrum der zu speichernden Informationen erweitert werden. In Zukunft sollen sich so auch der Mutterpass, das Kinder-Untersuchungsheft und der Impfausweis über die ePA einsehen lassen.
Elekronische Patientenakte: Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
Praxen stehen in der Pflicht, Patienten über die elektronische Patientenakte, die Datenspeicherung und Widerspruchsrechte aufzuklären. Sie müssen explizit darauf hinweisen, welche aktuellen Daten sie abspeichern und dass sie auf Patientenwunsch auch weitere Informationen in die ePA aufnehmen.
Ein besonders aufmerksamer Umgang ist mit hochsensiblen Daten gefragt. Darunter zu verstehen sind laut Gesetz Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben:
- Daten zu sexuell übertragbaren Krankheiten
- Daten zu psychischen Erkrankungen
- Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen
Vor der Aufnahme dieser Daten müssen Ärzte ihre Patienten ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Widersprüche sind in der Behandlungsdokumentation zu erfassen.