
Seit dem 1. Juli 2021 sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zum Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA) verpflichtet. Was gibt es dabei zu beachten? Welche Daten dürfen Mediziner in die ePA eintragen? Welche Sanktionen gelten, wenn sich Ärzte nicht auf die ePA vorbereitet haben? Hier gibt es die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
ePA: Das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung
Die elektronische Patientenakte, kurz ePA genannt, soll das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung sein. Sie trägt wichtige Patienteninformationen digital an einem Ort zusammen. Das ermöglicht sowohl Patienten als auch Ärzten, Therapeuten und Apothekern einen umfassenden Einblick in die Krankengeschichte. Auf diese Weise soll die ePA die Kommunikation unter Ärzten und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens vereinfachen.
Welche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen?
Damit Arztpraxen die ePA bearbeiten können, muss ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Bei der TI handelt es sich um ein geschlossenes Netz, über das sich Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen miteinander verbinden. Darüber hinaus wird ein ePA-Konnektor benötigt, der die Verbindung zur TI herstellt. Ein sogenanntes PVS-Modul ermöglicht die Datenübertragung zwischen Praxisverwaltungssystem und ePA. Sollen Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur in die ePA eingestellt werden, ist ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) vonnöten.
Welche Sanktionen gelten für Ärzte, wenn sie die ePA nicht nutzen?
Grundsätzlich müssen Arztpraxen seit dem 1. Juli 2021 über die Ausstattung verfügen, um Daten per Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder aus ihr auszulesen. Ist dies nicht der Fall, kann der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit um ein Prozent gekürzt werden. Haben Arztpraxen die nötigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli bestellt, sollen sie der Kürzung entgehen.
Wer hat Zugriff auf die ePA?
Zugriff auf die ePA haben Patienten sowie von ihnen berechtigte Leistungserbringer. Arztpraxen können entsprechend erst auf die ePA zugreifen, wenn sie die Zugangsberechtigung des Patienten erhalten. Die Zugriffsrechte verwalten Patienten über die ePA-App oder direkt in der Praxis per elektronischer Gesundheitskarte und PIN. Die Zugriffsberechtigung gilt sowohl für Ärzte als auch für ihre berufsmäßigen Gehilfen.
Die Patienten bestimmen auch, wie lange ein Leistungserbringer Zugriff auf die ePA erhält. Zugriffsrechte können für Zeiträume zwischen einem Tag und 18 Monaten gewährt werden.
Wer bestimmt, welche Daten in die ePA aufgenommen werden?
Die ePA gewährt Patienten die volle Datenhoheit. Nur sie entscheiden, ob sie die Akte überhaupt nutzen und welche Daten sie auf digitalem Wege zur Verfügung stellen möchten. Daher bestimmen auch allein die Patienten, welche Dokumente in die ePA aufgenommen und welche wieder gelöscht werden.
Wer befüllt die ePA?
Patienten können die ePA selbst befüllen oder ihre behandelnden Ärzte damit beauftragen. Ältere Dokumente können vom Versicherten wie auch vom Arzt eingestellt werden. Ärzte müssen ältere Dokumente einstellen, wenn der Patient dies wünscht und sie für eine aktuelle Behandlung relevant sind.
Eine schriftliche Einverständniserklärung zum Befüllen der ePA benötigen Ärzte nicht. Der Patient muss auch nicht vor Ort sein, wenn ein Arzt auf die ePA zugreift. Der Patient verwaltet die Zugangsrechte über die App oder über das Kartenterminal in der Praxis. In Zukunft soll es Patienten dabei möglich sein, für jedes Dokument separate Zugangsberechtigungen zu vergeben. Jeder Zugriff eines Leistungserbringers wird kontrolliert. Der Patient kann jederzeit einsehen, wer welche Dokumente in der elektronischen Patientenakte aufgerufen, hochgeladen, heruntergeladen oder gelöscht hat.
Welche Funktionen bietet die ePA für Ärzte?
Ärzte mit Zugriffsberechtigung können Dokumente aus ihrem Praxisverwaltungssystem in die ePA übertragen, aus der ePA herunterladen und lesen. Ändern dürfen Ärzte in der ePA abgelegte Dokumente nicht. Sie können jedoch aktualisierte und korrigierte Versionen einstellen. Veraltete oder fehlerhafte Dokumente dürfen sie mit Zustimmung des Patienten löschen. Aus der ePA gelöschte Dokumente stehen im Praxissystem weiterhin zur Verfügung.
Welche haftungsrechtlichen Folgen ergeben sich, wenn Ärzte wichtige Dokumente aus der ePA nicht herunterladen und lesen?
Die ePA ist ein Mittel zur Sekundärinformation. Ärzte sind nicht dazu verpflichtet, alle dort gespeicherten Dokumente zu kennen. Sie müssen sich allerdings über behandlungsrelevante Dokumente informieren. Versäumen sie dies, gestaltet sich die Haftung ähnlich wie bei Vorbefunden. Welche Dokumente relevant sein könnten, ergibt sich aus dem Anamnesegespräch.
Wie wird die Pflege der ePA vergütet?
Für das erste Befüllen der elektronischen Patientenakte erhalten Ärzte im Jahr 2021 einmalig 10 Euro. Krankenhäuser können zudem einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro geltend machen, wenn sie Daten aus dem Rahmen einer Krankenhausbehandlung eintragen.
Ärzte und Psychotherapeuten können das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten in der ePA gemäß GOP 01647 mit 15 Punkten und 1,67 Euro oder gemäß GEOP 01431 mit 3 Punkten und 33 Cent abrechnen.